Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Bundesverfassung 1 ) und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 2 ) , folgende Vereinbarung getroffen:
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nach - prüfungen prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Keller - amt vom Kanton Aargau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt).
Art. 2 Prüforte
1 Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug vor.
Art. 3 Prüfregion Muri und Kelleramt
1 Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirks Muri, ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenver - kehrsamt AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrs - amt ZG die Prüfregion erweitern oder einschränken. 1) 2) SR 741.41
Art. 4 Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategorien gemäss Art. 33 Abs. 2 VTS 1 ) .
2 Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenverkehrsamt ZG geprüft werden sollen.
Art. 5 Verfahren
1 Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Ver - fahren unter Beachtung folgender Vorgaben:
a) Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemein - sam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.
b) Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiese - nen Fahrzeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im glei - chen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG.
c) Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orien - tiert das Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das Strassenverkehrsamt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Da - von ausgenommen ist die Rechnungsstellung des Strassenverkehrs - amts ZG an die Kundin beziehungsweise den Kunden.
d) Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 2 ) ist das Strassenverkehrsamt AG zu - ständig.
Art. 6 Anwendbares Recht
1 Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfah - rensvorschriften an.
2 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebüh - ren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.
Art. 7 Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug von Gebühren abgegolten. 1) 2) SR 741.51
2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.
3 Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenver - kehrsamt für sich.
Art. 8 Haftung
1 Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgeset - zes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 1 ) .
Art. 9 Vollzug
1 Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und re - geln die Einzelheiten.
Art. 10 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertre - tung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzen - de bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundes - amts für Strassen (ASTRA) ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung 2 ) .
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 31. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird. 1) 2) SR 272
Durch den Regierungsrat Aargau genehmigt am 11. November 2015 Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 17. November 2015
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.11.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2016/011
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