Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
                            III A/3/3  Reglement über die Organisation des  Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus  (ORVG)  Vom 5. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022)  Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel  20  Absatz  1  des  Gerichtsorganisationsgesetzes  (GOG)  1  )  ,  erlässt:  1. Gesamtbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel  19  Absatz  1  GOG  hat das Präsidium (Art.  21  Abs.  1  Bst.  a  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender  Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einberufung
                            1  Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen und hält  so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vier nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts können die Einbe  -  rufung der Gesamtbehörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschlussfassung
                            1  Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder  mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bildung der Kammern sowie bei der Zustimmung zum Tätigkeitsbe  -  richt müssen alle neun Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirken  -  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen  die vorsitzende Person gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Be  -  schluss zugestimmt haben.  1)  GS  III  A/2  SBE 2022 18  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/3  2. Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Die   Geschäftsleitung   des   Verwaltungsgerichts  obliegt  dem  Präsidium  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Abs.  1  Bst.  b  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang. Sie hat  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  interne Weisungen zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der  Entscheide zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für eine einheitliche Praxis des Verwaltungsgerichts zu sorgen, nö  -  tigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Arti  -  kel  20  Absatz  2  Buchstabe  b  GOG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nach Rücksprache mit dem Spruchkörper zu beschliessen, ob ein  Entscheid publiziert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das dem Verwaltungsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbe  -  halt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der Gerichte,  zu beaufsichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne von Arti  -  kel  37  Absatz  2  GOG zu entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten des Ver  -  waltungsgerichts zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Sicherheit im Betrieb des Verwaltungsgerichts zu gewährleis  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  den Tätigkeitsbericht zuhanden des Landrats, nachdem die Ge  -  samtbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat, zu verabschie  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Verwaltungsgericht nach aussen zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder) zu visieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  über die Pendenzen des Verwaltungsgerichts zu wachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel  43  Absatz  2  GOG zu  entscheiden.  3. Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Das Verwaltungsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in zwei Kam  -  mern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die acht nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden den  einzelnen Kammern zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgerichtspräsidium steht den beiden Kammern vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jede Kammer wird aus den Reihen der nebenamtlichen Mitglieder ein  nebenamtliches Vizepräsidium bestimmt (Art.  19  Abs.  2  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Geschäftsverteilung
                            1  Die zweite Kammer behandelt Streitigkeiten im Bereich des Sozialversiche  -  rungsrechts, der Sozialhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts so  -  wie Klagen aus beruflicher Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erste Kammer behandelt sämtliche Streitigkeiten, welche nicht in die  Zuständigkeit der zweiten Kammer fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf sind die Kammern gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind  bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten.  4. Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Spruchkörper
                            1  Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfah  -  rensleitung (Art.  34  GOG). Dabei berücksichtigt sie nebst den zwingenden  gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die folgenden Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dringlichkeit des Geschäfts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Komplexität des Geschäfts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Koordination von zusammenhängenden Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sprachkenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ausgewogenheit der Belastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.  5. Besonderes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Führung des Personals
                            1  In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche  Angestellten des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachliche Anweisungen erteilt das Präsidium oder in dessen Auftrag die  Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge  -  richtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommunikation
                            1  Für die Kommunikation nach aussen ist in der Regel das Präsidium zustän  -  dig, soweit es keine bestimmte Person damit beauftragt hat.  3