Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (432.219)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)

    (GebV-NBib) vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 1992¹ (NBibG),
    verordnet:
    ¹ SR 432.21
    Art. 1 Gegenstand
    ¹ Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
    ² Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
    ² SR 172.041.1
    Art. 2 Gebührenfreiheit
    Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
    a. die Ausleihe von Werken;
    b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
    c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
    d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
    e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
    f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
    Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
    Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
    a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
    b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
    c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
    Art. 4 Gebührenzuschlag
    Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
    Art. 5 Anpassung an die Teuerung
    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
    Art. 6 Dienstleistungen
    Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der National­bibliothek fest:
    a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
    b. Herstellung von Reprografien und Fotografien;
    c. Kopien;
    d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
    e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
    f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
    g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
    h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
    i. administrative Leistungen;
    j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
    k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
    l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
    m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
    n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
    Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung vom 31. Januar 2007³ über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
    ³ [ AS 2007 471 ]
    Art. 8 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
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