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Verordnung über Reiseentschädigungen an nichthauptamtliche Lehrer mit Unterricht an mehreren Mittelschulen

1 Verordnung über Reiseentschädigungen an nichthauptamtliche Lehrer mit Unterricht an mehreren Mittelschulen RRB vom 16. Juni 1978 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 9 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 beschliesst:

1. Nichthauptamtlichen Lehrern mit Teilpensum und Hilfslehrern, die

gleichzeitig an den Kantonsschulen Olten und Solothurn unterrichten, wird eine Reiseentschädigung für die Fahrten zwischen den beiden Schul- orten ausgerichtet.

2. Die Reiseentschädigung wird nach dem günstigsten Tarif der öffentli-

chen Verkehrsmittel berechnet.

3. Lehrkräften nach Absatz 1, die für den Transport von Unterrichtsmitteln

und Anschauungsmaterial ein Auto benützen müssen oder deren Wohnort nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann, wird auf Gesuch hin die Kilometerentschädigung für die Benützung von Pri- vatmotorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken vom 19. November 1968 ausgerichtet.

4. Die Reiseentschädigungen sind bei der Verwaltung der Kantonsschule

Solothurn geltend zu machen.

5. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 16. April 1978.

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