Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
vom 28. November 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 2021¹ über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,
verordnet:
¹ SR 832.107
Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
b. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
c. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
Art. 2 Festlegung der Regionen
¹ Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
² Die Regionen der Kategorie 2 umfassen die Bezirke gemäss dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz vom 1. Januar 2019² des Bundesamts für Statistik.
³ In Abweichung zu Absatz 2 gelten im Kanton Neuenburg folgende Wahlregionen als Bezirke:
a. Région du Littoral;
b. Région des Montagnes;
c. Région du Val-de-Ruz;
d. Région du Val-de-Travers.
² Das Gemeindeverzeichnis ist abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Grundlagen und Erhebungen > Amtliches Gemeindeverzeichnis.
Art. 3 Versorgungsgrade
¹ Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 festgelegt.
² Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
a. Allgemeine Innere Medizin;
b. Gynäkologie und Geburtshilfe;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Psychiatrie und Psychotherapie.
³ Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1)
Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 1 ³
³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/803 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 3)
Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 2 ⁴
⁴ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/803 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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