Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
Abgeschlossen am 25. Februar 1975 In Kraft getreten am 24. Juli 1975 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Belgien
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse mit Nutzfahrzeugen zwischen der Schweiz und Belgien sowie im Transit durch ihr Gebiet, folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die nach oder vom Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Der Begriff « Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Belgien nach den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung
a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
b) von Gütern
eingerichtet sind.
3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Konzession oder Genehmigung.
Art. 3 Personenbeförderungen
1. Die Personenbeförderungen unterliegen nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien der Genehmigungspflicht.
2. Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind indessen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt);
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt;
c) Leerhinfahrten in das Gebiet der andern Vertragspartei, um dort am gleichen Ort Personen aufzunehmen, – die entweder bereits vor ihrer Ankunft am Aufnahmeort durch Beförderungsvertrag zu einer Reisegruppe zusammengefasst wurden, sofern diese Personen nicht auf dieses Gebiet zurückbefördert werden,
– die durch den gleichen Unternehmer auf einer früheren Fahrt mit anschliessender Leerrückfahrt hingebracht wurden,
– die eingeladen wurden, sich in den Staat zu begeben, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern die Fahrtkosten zu Lasten der einladenden Person gehen. Diese Personen stellen eine Reisegruppe dar, die nicht ausschliesslich im Hinblick auf diese Fahrt gebildet wurde,
– oder die mit einem Fahrzeug befördert wurden, das wegen einer Panne ausfällt;
d) oder die Transitfahrten mit einem besetzten oder leeren Fahrzeug durch das Gebiet der andern Vertragspartei mit Ausnahme der Pendelfahrten, die in regelmässigen Abständen von weniger als 16 Tagen ausgeführt werden.
Art. 4 Güterbeförderungen
1. Durch eine vorher einzuholende Genehmigung wird jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem beliebigen Ort der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei oder
b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrt in das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfährt.
2. Der Genehmigungspflicht ausserhalb des Kontingentes unterliegen:
a) Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder zu Handelszwecken;
b) Gelegentliche Beförderungen von Gegenständen und Material, die ausschliesslich für Reklame‑ oder Informationszwecke bestimmt sind;
c) Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmen, die über das hiefür geeignete Personal und Material verfügen;
d) Beförderungen von Material, von Zubehör und von Tieren zu oder von Theater‑, Musik‑, Film‑, Sport‑, Zirkus‑, Messe‑ oder Jahrmarktveranstaltungen sowie Beförderungen, die für Radiosendungen, für Film‑ oder für Fernsehaufnahmen bestimmt sind;
e) Beförderungen, die unter Temperaturregulierung nach Massgabe der CEMT²‑Resolutionen für diese Kategorie von Beförderungen ausgeführt werden;
f) Beförderungen von lebenden Tieren in besonders hiefür eingerichteten Fahrzeugen.
3. Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Gelegentliche Güterbeförderungen nach und von Flughäfen bei Umleitung von Flugdiensten;
b) Beförderungen von Gepäck mit Anhängern, die an für Personenbeförderungen bestimmte Fahrzeuge gekuppelt sind, sowie mit Fahrzeugen aller Art nach oder von Flughäfen;
c) Beförderungen von Postsendungen;
d) die Einfahrt von Fahrzeugen für Pannenhilfe und Abschleppdienst sowie die Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
e) Beförderungen von Tierkörpern zur Tierkörperverwertung,
f) Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
g) Beförderungen von Leichen;
h) Beförderungen für eigene Rechnung;
i) Beförderungen, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich jenes des Anhängers, 6 Tonnen oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich jener des Anhängers, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
j) Beförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei;
k) Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe;
l) Beförderungen von Werten oder von Edelmetallen mit besonders hiefür eingerichteten Fahrzeugen;
m) kombinierte Bahn/Strassenbeförderungen (ferroutage).
² Europäische Konferenz der Verkehrsminister.
Art. 5 Genehmigungen für Güterbeförderungen
1. Die Beförderungsgenehmigungen werden den Unternehmen durch die zuständigen Behörden des Staates, in dem die Fahrzeuge, mit denen die Beförderungen ausgeführt werden, zum Verkehr zugelassen sind, gegebenenfalls im Rahmen eines Kontingents erteilt, das von den Vertragsparteien jährlich im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird.
2. Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:
a) die Zeitgenehmigung; sie berechtigt für eine unbestimmte Anzahl Fahrten während einer bestimmten Zeitdauer, die ein Jahr nicht überschreiten darf;
b) die Fahrtgenehmigung; sie berechtigt für eine oder mehrere Fahrten und hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Monaten.
3. Die Beförderungen müssen dem in der Genehmigung vermerkten Verwendungszweck entsprechen. Die Genehmigung ist auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane stets vorzuweisen.
Art. 6 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer einer Vertragspartei und die für sie verantwortlichen Personen bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen
Ein Unternehmer einer Vertragspartei darf auf dem Gebiet der andern Vertragspartei keine Binnenbeförderungen ausführen.
Art. 8 Widerhandlungen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2. Gegen Unternehmer und die für sie verantwortlichen Personen, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweise oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.
4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Ausführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Abkommen in einem gleichzeitig mit diesem erstellten Protokoll.
Art. 10 Gemischte Kommission
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verlangen, diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. Jede Änderung ist durch diplomatischen Notenaustausch zu bestätigen. Die erwähnte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Inkraftsetzung und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen tritt auf einen im gegenseitigen Einverständnis bestimmten Zeitpunkt in Kraft, nachdem jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
3. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden aufgehoben:
a) die Vereinbarung betreffend Strassenbeförderungen zwischen der Schweiz und Belgien vom 24. Dezember 1948 sowie die Änderungen vom 30. März 1956;
b) die durch diplomatischen Notenaustausch vom 16. Juni 1949 sowie vom 18. und 27. Dezember 1950 getroffenen Vereinbarungen über fiskalische Belange.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am 25. Februar 1975 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Für den | Für die Regierung |
Monfrini | R. Van Elslande |
Protokoll
Gestützt auf Artikel 9 des am 25. Februar 1975 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse wird folgendes vereinbart:
1. Personenbeförderungen (Artikel 3)
Für die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens umschriebenen Beförderungen ist kein Kontrolldokument erforderlich.
Genehmigungsgesuche für Personenbeförderungen, welche die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Pendelfahrten), sind durch Vermittlung der zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, den zuständigen Behörden der andern Vertragspartei zu unterbreiten.
Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Die Genehmigungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.
2. Güterbeförderungen (Artikel 4)
Die Bestimmungen des Abkommens sind auf Lastenzüge nur anwendbar, sofern das Zugfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist.
Um den Bedürfnissen des durch die Unternehmer auszuführenden Strassenverkehrs zu entsprechen, setzen die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen jedes Jahr das Kontingent fest und stellen sich gegenseitig die Formulare kostenlos zur Verfügung.
Die Zeitgenehmigungen werden auf das Kontingent mit 30 Fahrten angerechnet.
Die Beförderungsgenehmigungen sind persönlich und unübertragbar; ein Fahrtenbericht ist ihnen beizulegen. Dieser vom Genehmigungsinhaber oder dessen Beauftragten vorschriftsgemäss ausgefüllte Bericht ist bei jeder Fahrt durch die Zollorgane der andern Vertragspartei abzustempeln. Er hat folgende Angaben zu enthalten:
– den Verlade‑ und den Abladeort der Güter;
– die Art der beförderten Güter;
– das Gewicht der beförderten Güter.
Die Genehmigungen und die Fahrtenberichte sind auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen. Die Genehmigungen berechtigen die Unternehmer, Rückfracht aufzunehmen.
Nach ihrer Benützung oder nach unbenütztem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer sind die Beförderungsgenehmigungen und Berichte von den Berechtigten an die Dienststelle zurückzusenden, die sie ausgestellt hat.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt der Behörde der andern Vertragspartei am Ende jedes Jahres eine Aufstellung der während des Jahres erteilten Genehmigungen.
Die schweizerischen Behörden verzichten vorläufig darauf, das Genehmigungsverfahren auf belgische Unternehmer anzuwenden. Diese können demnach Beförderungen nach oder von der Schweiz ohne besondere Formalität durchführen und in der Schweiz Rückfracht aufnehmen.
Die schweizerischen Behörden behalten sich indessen das Recht, den Grundsatz der Gegenseitigkeit auf belgische Unternehmer anzuwenden, ausdrücklich vor.
3. Anwendung nationalen Rechts (Artikel 6)
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sich Artikel 6 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits‑ und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung und die Lenkdauer bezieht.
4. Zuständige Behörden
Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
für die Schweiz: Eidgenössisches Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr³, CH‑3003 Bern (Telex 33179 eav ch⁴, Tel. Bern 61, 41, 11);
für Belgien: Ministerium für Verkehr und für das Post‑, Telefon‑ und Telegrafenwesen, Transportverwaltung, Cantersteen 12, B‑1000 Brüssel (Tel. 513 18 30, Telex 23285).
³ Heute: Bundesamt für Verkehr.
⁴ Heute: Telex 912 791 bar ch.
5. Masse und Gewichte der Fahrzeuge
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Für den Fall, dass die Fahrzeuge die höchstzulässigen Masse und Gewichte übersteigen, die im nationalen Recht jeder Vertragspartei festgesetzt sind, finden die folgenden Verfahren entsprechend Anwendung:
für die Schweiz: Die in Belgien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge dürfen mit einer vom schweizerischen Zollamt oder von der Eidgenössischen Polizeiabteilung, Abteilung Strassenverkehr⁵, Bern, ausgestellten Bewilligung in die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement festgelegte Grenzzone einfahren.
Für Beförderungen über diese Grenzzone hinaus erteilt die Eidgenössische Polizeiabteilung, Abteilung Strassenverkehr⁶, CH‑3003 Bern (Telex 32153⁷, Sonderbewilligungen nur für unteilbare Ladegüter, sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde im voraus zu unterbreiten.
Das im Fahrzeugauswels eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
für Belgien: Die Abweichungen werden bewilligt durch:
Ministerium für öffentliche Arbeiten Dienst für Strassenbeförderungen Chaussee de Louvain, 550 B‑1030 Brüssel (Belgien) Telefon: 02/735 2012 Telex: Robru 22804
⁵ Heute: Bundesamt für Polizeiwesen, Hauptabteilung Strassenverkehr.
⁶ Heute: Telex 912 240 bap ch.
⁷ Heute: Telex 912 240 bap ch.
6. Zoll
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
7. Befreiung von Steuern und Abgaben
Die belgischen Unternehmer, die mit in Belgien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen in der Schweiz unter die Bestimmungen des Abkommens fallende Beförderungen ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetzgebung weder Beförderungsnoch Verkehrssteuern. Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt Belgien den schweizerischen Unternehmern, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf belgischem Gebiet unter das Abkommen fallende Beförderungen ausführen, die Befreiung von der Verkehrssteuer für die Fahrzeuge sowie von der pro Tag erhobenen Aufenthaltstaxe. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die geltende belgische Gesetzgebung für die intemationalen Güterbeförderungen auf der Strasse die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorsieht.
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren und die Mehrwertsteuer für gewerbsmässige Personenbeförderungen sowie, gegebenenfalls, Strassen‑, Brücken‑ und Tunnelgebühren und Abgaben für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung wie die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten der Fahrzeuge oder die Befreiung vom Sonntagsfahrverbot.
Geschehen zu Brüssel, am 25. Februar 1975 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Für den | Für die Regierung |
Monfrini | R. Van Elslande |
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