Polizeiverordnung
                            V A/11/2  Polizeiverordnung  Vom 29. April 2008 (Stand 1. Juni 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  45 des Polizeigesetzes vom 7.  Mai 2007  1  )  ,  *  verordnet:  1. Führung, Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unterstellung, Leitung, Zusammensetzung
                            1  Die Kantonspolizei ist dem Departement Sicherheit und Justiz (Departe  -  ment) unterstellt. Sie steht unter der Leitung des Polizeikommandanten  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizeifunktionären),  Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann zu ihrer Unterstützung die Zivilschutzpolizei bei  -  ziehen. Sie ist bei einem von der Kantonspolizei geführten Einsatz dieser un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abtei  -  lungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und  Aufhebung von Aussenstandorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen  und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt  der Polizeikommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Führung
                            1  Der Polizeikommandant sowie die ihm direkt unterstellten Abteilungsleiter  und Stabsmitarbeiter bilden zusammen den Führungsstab der Kantonspoli  -  zei (Polizeikommando), welcher  unter der Leitung des Polizeikommandanten  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertreter des Polizeikommandanten rekrutieren sich aus den Di  -  rektunterstellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt der Polizeikom  -  mandant Pikettchefs ein.  1)  GS  V  A/11/1  2)  Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen  beziehen sich auf beide Geschlechter.  SBE X/7 458  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dienstweg
                            1  Polizeiliche Aufträge und Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen  sind an das Polizeikommando zu richten.  2. Bestand, Dienstgrad
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dienstgradeinstufung, Lohnbandzuordnung
                            1  Dienstgradeinstufung und Lohnbandzuordnung erfolgen getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lohnbandzuordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Lohn  -  verordnung  1  )  , die Gradeinstufung gemäss den Bestimmungen der vorliegen  -  den Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezeichnung der Dienstgrade
                            1  Es bestehen folgende Dienstgrade:  Dienstgrad  Abkürzung  Sicherheitsassistent  Sichas  Polizist  Pol  Gefreiter  Gfr  Gefreiter mit besonderen Aufgaben  Gfr mbA  Korporal  Kpl  Korporal mit besonderen Aufgaben  Kpl mbA  Wachtmeister  Wm  Wachtmeister mit besonderen Aufgaben  Wm mbA  Feldweibel  Fw  Feldweibel mit besonderen Aufgaben  Fw mbA  Adjutant  Adj  Adjutant mit besonderen Aufgaben  Adj mbA  Leutnant  Lt  Oberleutnant  Oblt  Hauptmann  Hptm  Major  Maj
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dienstgrad, Funktion
                            1  Die Dienstgrade werden den bei der Kantonspolizei ausgeübten Funktio  -  nen zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt die Zuweisung der Dienstgrade zu den Funktionen in  einem separaten Funktionsraster fest.  1)  GS  II  C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstgradeinstufung, Dienstgradanstieg
                            1  Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eig  -  nung, Leistung und Funktion der Korpsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der  Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorge  -  sehenen Grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird  der Dienstgrad angepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
                            1  Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg  in den nächst höheren Grad frühestens nach vier Jahren im aktuellen Grad  und konstant guter Mitarbeiterbeurteilung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Festlegung Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg
                            1  Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden durch das Depar  -  tement verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstgradanstiege erfolgen in der Regel auf den 1. Januar.  3. Rechte, Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhalten, Disziplin
                            1  Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben innerhalb und ausserhalb des  Dienstes alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Korps schaden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pikettdienst, Alarmbereitschaft
                            1  Soweit erforderlich haben die Korpsangehörigen Pikettdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Korpsangehörigen können bei Bedarf stets, auch ausserhalb des Pi  -  kettdienstes bzw. der Arbeitszeit, aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der  Alarmbereitschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Versetzungspflicht
                            1  Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   Versetzungen   entscheidet   der   Polizeikommandant   aufgrund   der  dienstlichen Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wohnsitzpflicht
                            1  Wenn es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann der Polizeikomman  -  dant über den Wohn- und Aufenthaltsort der Korpsangehörigen entschei  -  den.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Uniform, Ausrüstung, Bewaffnung
                            1  Korpsangehörige werden uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung des Poli  -  zeikommandanten. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über den Einsatz von  Waffen gemäss Artikel 29 des Polizeigesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Austritt aus dem Korps entscheidet der Polizeikommandant über die  Rückgabe der Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsbeistand
                            1  Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer  Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen  der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur  Verfügung stellen.  4. Aufnahme in das Polizeikorps, Rekrutierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Voraussetzungen
                            1  In das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bür  -  gerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperli  -  chen Voraussetzungen erfüllt, mündig ist sowie eine polizeiliche oder eine  für die Erfüllung der in Frage stehenden Aufgaben ausreichende andere  Ausbildung absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht erforderlich ist das Schweizer Bürgerrecht oder die Absolvierung ei  -  ner polizeilichen Grundausbildung bei Sicherheitsassistenten und Zivilange  -  stellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausbildung
                            1  Die Ausbildung der Polizeiaspiranten erfolgt in einer anerkannten Polizei  -  schule. Die Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen denjenigen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17 Absatz 1 für die Aufnahme in das Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung der Polizeiaspiranten erfolgt für die Dauer der Grundausbil  -  dung an der Polizeischule provisorisch. Deren Bestehen ist zusammen mit  den übrigen Qualifikationen massgeblich für die definitive Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizeiaspiranten verpflichten sich nach erfolgreichem Abschluss der Poli  -  zeiausbildung für drei Jahre bei der Kantonspolizei. Bei Abbruch oder Nicht  -  bestehen der Polizeiausbildung oder einem vorzeitigen Austritt aus dem Po  -  lizeikorps sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Vor  Beginn der Polizeischule sind entsprechende Vereinbarungen abzuschlies  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt es zu keiner definitiven Anstellung des Polizeiaspiranten, insbeson  -  dere weil die Ausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen  wurde, werden die entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Anstellungsverhält  -  nisses kann auf die Rückerstattung der Ausbildungskosten verzichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Amtseid
                            1  Vor der Aufnahme des praktischen Dienstes während der Ausbildung wer  -  den die Polizeiaspiranten vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Er  -  füllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und Ver  -  schwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten zwischenvereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neu in das Polizeikorps aufgenommenen Polizisten haben dem Depar  -  tementsvorsteher folgenden Amtseid zu leisten: «Ich gelobe und schwöre,  die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die  Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vor  -  schriften und Pflichten meines Amtes oder meiner Bedienstung treu und  gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.»  5. Arbeitszeit, Mehrstunden, Urlaub, Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Arbeitszeit
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korpsangehörige können auch zu unregelmässigen Zeiten sowie an Feier  -  tagen und arbeitsfreien Tagen zum Einsatz aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Arbeits- und Dienstpla  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausgleichsruhetage
                            1  Korpsangehörigen, die während der Feiertage oder an arbeitsfreien Tagen  arbeiten müssen, wird entsprechender Ersatz in Form von Ausgleichsruhe  -  tagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zwei Ausgleichsruhetage pro Wo  -  che, wobei diese nicht auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag ge  -  legt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Krankheits- und Unfalltage sowie Urlaubstage, die auf Ausgleichsruhetage  fallen, werden nicht nachgewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bezug von Ausgleichsruhetagen
                            1  Ausgleichsruhetage sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu bezie  -  hen.  *  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Zeitpunkt des Bezuges befindet das Polizeikommando im Rah  -  men der Arbeits- und Dienstplanung. Es berücksichtigt nach Möglichkeit die  Wünsche und Bedürfnisse der Korpsangehörigen, wobei der Dienstbetrieb  vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mehrstunden
                            1  Geleistete Mehrstunden sind grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer  zu kompensieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompensation von Mehrstunden ist mit dem Polizeikommando frühzei  -  tig abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abwesenheiten, Urlaube
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug von bezahlten Urlaubstagen gemäss Artikel  16 der Personalver  -  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    ist so früh wie möglich mit dem Polizeikommando abzuspre  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat kann vom Polizeikommandanten  gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zeiterfassung
                            1  Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeiter der Kantonspolizei persön  -  lich mit den dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeit  -  erfassungsbogen. Der Polizeikommandant regelt die weiteren Einzelheiten.  6. Zuständigkeiten, Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weisungsbefugnisse
                            1  Der   Polizeikommandant   erlässt   die   erforderlichen   Dienstbefehle   und   -  anweisungen, insbesondere betreffend Führung, Organisation, Rekrutierung,  Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie  Bekleidung und Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Massnahmen bei Verletzung von Pflichten
                            1  Der   Polizeikommandant   kann   Mitarbeitern  der   Kantonspolizei,   die   ihre  Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen schriftliche Verweise erteilen  oder deren Versetzung anordnen. Für weitergehende Disziplinarmassnah  -  men ist das Departement zuständig.  1)  GS  II  A/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
                            1  Die Kantonspolizei ist vorbehältlich anderweitiger gesetzlicher Regelung  zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wah  -  rung der inneren Sicherheit  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei einer Notsuche
                            1  Zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der  Suche und Rettung vermisster Personen gestützt auf das Bundesgesetz  betreffend   die   Überwachung   des   Post-   und   Fernmeldeverkehrs   ist   die  Kantonspolizei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachungsanordnung ist dem Zwangsmassnahmengericht innert  24 Stunden zur Genehmigung zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Auflagen
                            1  Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga  -  ben, für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Erteilung von Be  -  willigungen Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a *
                            Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320  Absatz 2 StGB ist der Polizeikommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31b *
                            Interkantonale Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige Behörde gemäss Artikel 2 der interkantonalen Vereinbarung  über die polizeiliche Zusammenarbeit ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art ent  -  scheidet der Polizeikommandant über die gegenseitige Hilfeleistung. Dieser  ist auch zuständig für die dringliche Hilfeleistung nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31c *
                            Private Sicherheitsdienstleister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Artikel  42 des Polizeigesetzes.  7. Zusammenarbeit mit Gemeinden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei kann nach Rücksprache mit dem Departement mit den  Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung spezifische Dienstleis  -  tungspakete im Bereich der polizeilichen Aufgaben vereinbaren.  2)  SR 120  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2  8. Bearbeiten von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von per  -  sonen-, fall- und sachbezogener Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie  nicht als Gerichtspolizei tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten untersteht der Strafprozess  -  ordnung. Dies betrifft sämtliche Daten, welche zur Abklärung einer strafba  -  ren Handlung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Daten, welche in Systemen des Bundes bearbeitet werden, gelten die  bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Datenerhebung
                            1  Die Kantonspolizei kann Informationen und Daten zur Erfüllung ihres ge  -  setzlichen Auftrags aus offenen, privaten und amtlichen Quellen erheben  oder entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-,  Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Ab  -  rufverfahren anfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale und kommunale Amtsstellen oder Behörden sowie meldepflich  -  tige Private können für die Kantonspolizei relevante Daten im Abrufverfahren  zugänglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Datenzugriff
                            1  Mitarbeitende der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten, soweit dies  für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando regelt die Verantwortlichkeiten und weiteren Einzel  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            *   ViCLAS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei meldet gemäss Artikel  13 ViCLAS-Konkordat der Aus  -  senstelle die löschungspflichtigen Daten bzw. den Fristenstillstand während  des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr haben hierfür folgende Stellen ohne Verzug anzuzeigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fachstelle Justizvollzug und Staats- und Jugendanwaltschaft als  Vollzugsbehörde im Jugendstrafrecht den Beginn und das Ende  einer   Freiheitsstrafe   oder   einer   stationären   Massnahme  (Art.  13  Abs.  1  Bst.  d ViCLAS-Konkordat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  urteilende Gerichte die erfolgten Freisprüche (Art.  13  Abs.  1  Bst.  e  und f ViCLAS-Konkordat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Staats- und Jugendanwaltschaft die definitive Ausräumung eines  Verdachts (Art.  13  Bst.  e ViCLAS-Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die meldepflichtigen Stellen gemäss Absatz  2 werden von der Kantonspoli  -  zei hinsichtlich der Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind, entsprechend  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Datenaufbewahrung, Löschung
                            1  Sicherheitspolizeiliche Daten sind zu vernichten, sofern innert fünf Jahren  keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungspolizeiliche Daten unterliegen keinen Löschungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Organisation, Aufsicht
                            1  Für die Datensicherheit gelten die allgemeinen kantonalen Vorschriften.  1  )  ,  und  2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpfle  -  ge. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unbe  -  rechtigtem Zugriff und Verlust.  9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Überführung der Dienstgrade in die neue Gradstruktur gemäss den Ar  -  tikeln  5  ff. erfolgt auf den 1.  Januar 2010 (Zeitpunkt auf den die Löhne der  Staatsangestellten   gemäss   Art.  29  Abs.  3   Lohnverordnung   in   die   neuen  Lohnbänder überführt werden). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das  bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgeho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstreglement vom 30.  November 1964 für das Polizeikorps des  Kantons Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reglement vom 1.  Dezember 1997 über die Beförderungen bei der  Kantonspolizei   (mit   Ausnahme  der  Übergangsregelung  gemäss  Art.  38 der vorliegenden Verordnung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verordnung vom 20.  Dezember 1988 über die Arbeitszeit, Ruhe  -  tage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei Gla  -  rus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sämtliche weiteren im Widerspruch mit dieser Verordnung stehen  -  den Bestimmungen und Beschlüsse zur Kantonspolizei.  1)  GS  I  F/1  2)  GS  I  F/2  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Datum des Inkrafttretens: 1.  Mai 2008  3  )  3)  B des RR vom 29.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.07.2011  01.07.2011  Art. 35a  eingefügt  SBE XII/3 164  29.11.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 3  geändert  SBE XII/3 218  03.07.2014  01.09.2014  Ingress  geändert  SBE 2014 57  03.07.2014  01.09.2014  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE 2014 57  03.07.2014  01.09.2014  Art. 30 Abs. 2  geändert  SBE 2014 57  03.07.2014  01.09.2014  Art. 31a  eingefügt  SBE 2014 57  03.07.2014  01.09.2014  Art. 31b  eingefügt  SBE 2014 57  03.07.2014  01.09.2014  Art. 31c  eingefügt  SBE 2014 57  03.07.2014  01.09.2014  Titel 7.  geändert  SBE 2014 57  19.06.2018  01.01.2019  Art. 21 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2018 16  19.06.2018  01.01.2019  Art. 21 Abs. 3  geändert  SBE 2018 16  19.06.2018  01.01.2019  Art. 23 Abs. 1  geändert  SBE 2018 16  19.06.2018  01.01.2019  Art. 23 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2018 16  19.06.2018  01.01.2019  Art. 24 Abs. 1  geändert  SBE 2018 16  19.06.2018  01.01.2019  Art. 25 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2018 16  19.06.2018  01.01.2019  Art. 25 Abs. 2  geändert  SBE 2018 16  03.05.2022  01.06.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE 2022 17  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  03.07.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 29.11.2011
                            01.01.2012  geändert  SBE XII/3 218
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 03.07.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1 19.06.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 19.06.2018
                            01.01.2019  geändert  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 19.06.2018
                            01.01.2019  geändert  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3 19.06.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 19.06.2018
                            01.01.2019  geändert  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 19.06.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 19.06.2018
                            01.01.2019  geändert  SBE 2018 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 03.05.2022
                            01.06.2022  geändert  SBE 2022 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2 03.07.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a 03.07.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31b 03.07.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31c 03.07.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 57  Titel 7.  03.07.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a 07.07.2011
                            01.07.2011  eingefügt  SBE XII/3 164
                        
                        
                    
                    
                    
                
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