Dekret über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule (432.271)
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Dekret über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule

432.271
21. September 1971 Dekret über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule [Fassung vom 14. 9. 1993] Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 17 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [BSG 432.210] , [Fassung vom 14. 9. 1993] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

[Fassung vom 14. 9. 1993] Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen derart erschwert wird, dass sie nicht in Regelklassen der Volksschule unterrichtet werden können, sind in besonderen Klassen zu schulen, sofern sie nicht gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Volksschulgesetzes
432.210] betreut werden müssen.

Art. 2

[Fassung vom 14. 9. 1993] Spezialunterricht
1 Schülerinnen und Schüler mit Störungen und Behinderungen können ambulant betreut werden. Die besondere Förderung erfolgt als partieller Spezialunterricht im Rahmen der allgemeinen Schulbildung.
2 Der Spezialunterricht wird durch Beschluss der Gemeinde eingeführt und muss durch die zuständige Stelle [Fassung vom 29. 10. 1997] der Erziehungsdirektion genehmigt werden.
3 Die Lehrpläne enthalten gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i des Volksschulgesetzes [BSG 432.210] weitere Ausführungsbestimmungen zur besonderen Förderung gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Volksschulgesetzes.

Art. 3

[Fassung vom 14. 9. 1993] Besondere Klassen
1 Es werden als besondere Klassen geführt: Kleinklasse A. für Kinder mit Lernbehinderungen oder komplexen Lernstörungen. Auf der Sekundarstufe I können Kleinklassen als Werkklassen mit hauptsächlich praktisch-handwerklicher Schulung geführt werden. B. für Kinder, die wegen Schul- oder Verhaltensschwierigkeiten einer besonderen Betreuung bedürfen. Der Unterricht richtet sich grundsätzlich nach dem Lehrplan der Regelklassen. C. für Kinder mit körperlichen Behinderungen, Sinnesschädigungen sowie Sprachstörungen. Der Unterricht richtet sich grundsätzlich nach dem Lehrplan der Regelklassen. D. für Kinder mit partiellen Entwicklungsverzögerungen. Das Pensum des ersten Schuljahrs wird auf zwei Jahre verteilt. Der Besuch dieser zweijährigen Einschulungsklasse gilt als ein Schuljahr für die Erfüllung der Schulpflicht.
2 Die Gemeinden haben die nötigen besonderen Klassen zu führen. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3 Gemeinden, die wegen zu geringer Schülerzahl keine besonderen Klassen führen können, haben die betroffenen Kinder in besonderen Klassen einer anderen Gemeinde unterrichten zu lassen, wenn es die dortigen Platzverhältnisse und die Entfernung gestatten.
4 Mehrere Gemeinden können besondere Klassen gemeinsam führen.
5 Artikel 7 des Volksschulgesetzes ist sinngemäss anwendbar.
6 Die Schülerbestände der besonderen Klassen werden durch die Richtlinien der Erziehungsdirektion für die Schülerzahlen geregelt.

Art. 4

Vorbehalt, Invalidenversicherung
1 Soweit die in den Artikeln 2 und 3 genannten Ausbildungen als Sonderschulung oder besonderer Unterricht im Sinne der Invalidenversicherung gelten, finden die entsprechenden Bundesvorschriften Anwendung.
2 Der Verkehr mit den Bundesstellen erfolgt über die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
10. 1997] . II. Zuweisung von Schülern

Art. 5

Zuweisung in besondere Klassen
1 Die Zuweisung in eine besondere Klasse erfolgt durch die Schulkommission [Fassung vom 14. 9. 1993] nach Anhören der Lehrerschaft und des gesetzlichen Vertreters des Kindes aufgrund eines Berichtes und Antrages einer Erziehungsberatungsstelle, eines jugendpsychiatrischen Dienstes oder des Schularztes.
2 Weigert sich der gesetzliche Vertreter, das Kind untersuchen oder in einer Kleinklasse schulen zu lassen, trifft die Schulkommission eine Verfügung über die zu besuchende Klasse. Sie stützt sich dabei auf die Beurteilung der Verhaltensweisen des Kindes, wie sie durch die körperliche oder geistige Behinderung oder durch Entwicklungsstörungen begründet sind, sowie auf dessen Schulleistungen. [Fassung vom 17. 9.
1992]
3 Auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen kann der Schulinspektor oder die Erziehungsdirektion nach dem gleichen Verfahren verfügen. [Fassung vom 17. 9. 1992]

Art. 6

Zuweisung für Spezialunterricht Die Zuweisung eines Kindes zum Spezialunterricht gemäss Artikel 2 [Fassung vom 14. 9. 1993] erfolgt nach den Grundsätzen und Bestimmungen von Artikel 5.

Art. 7

Überprüfung der Zuweisung Die Entwicklung der Leistungsfähigkeit und des Verhaltens der Kinder in besonderen Klassen ist durch die Lehrkräfte zu überwachen. Die für die Begutachtung zuständige Fachinstanz kann periodisch prüfen, ob das weitere Verbleiben des Kindes in einer besonderen Klasse angezeigt ist; bei Grenzfällen sind periodische Kontrollen vorzunehmen.

Art. 8

Übertritt in die allgemeine Primarschule
1 Der Übertritt eines Kindes von einer besonderen Klasse in die allgemeine Primarschule erfolgt durch Beschluss der für die besonderen Klassen zuständigen Schulkommission nach den in Artikel 5 genannten Verfahren.
2 Nach zweijährigem Besuch der Kleinklasse D tritt ein Kind in der Regel in die zweite Primarschulklasse über. Scheint ein früherer Übertritt in die allgemeine Primarschule angezeigt, oder ist das Kind im Gegenteil den Anforderungen nicht gewachsen, ist nach den Bestimmungen von Artikel 5 vorzugehen.
3 Auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen kann der Schulinspektor bzw. die Erziehungsdirektion nach den gleichen Verfahren die Übertritte verfügen. III.

Art. 9

Zusätzliche Lehrausweise, Fachausweise
1 Lehrpersonen, die an besonderen Klassen unterrichten oder Spezialunterricht nach Artikel 2 vom 14. 9. 1993] erteilen, müssen entsprechende heilpädagogische Lehr- oder Fachausweise besitzen.
2 Die Erziehungsdirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10

Lehrpläne Die Erziehungsdirektion erlässt Lehrpläne oder Richtlinien für den Unterricht an besonderen Klassen und für den Spezialuntericht, soweit nicht der kantonale Lehrplan gemäss Artikel 12 Volksschulgesetz [BSG
432.210] und die Vorschriften über die Promotion gemäss Artikel 25 Volksschulgesetz angewendet werden können.

Art. 11

Aufsicht Besondere Klassen und der Spezialunterricht stehen unter der Aufsicht des zuständigen Schulinspektors. IV.

Art. 12

Unentgeltlichkeit des Unterrichtes Der Unterricht an besonderen Klassen und der Spezialunterricht, die Lehrmittel und Schulmaterialien sind unentgeltlich (Art. 13 Volksschulgesetz [BSG 432.210] ) [Fassung vom 14. 9. 1993] . Leistungen der Invalidenversicherung an die Träger der besonderen Klassen bleiben vorbehalten.

Art. 13

... [Aufgehoben am 14. 9. 1993]

Art. 14

Transportkosten
1 Die Transportkosten dürfen nicht auf die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Kindes abgewälzt werden. Für die Tragung der Transportkosten sind Artikel 30 des Lehrerbesoldungsgesetzes jetzt G vom 20. 1. 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte; BSG 430.250] und die darauf fussenden Ausführungsbestimmungen massgebend.
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Transportkostenbeiträge für invalide Kinder bleiben vorbehalten.

Art. 15

... [Aufgehoben am 8. 9. 1994]

Art. 16

[Fassung vom 17. 9. 1992] Schulgeldbeiträge
1 Die Trägergemeinden sind berechtigt, von den Wohnsitzgemeinden auswärtiger Schüler Schulgeldbeiträge zu erheben.
2 In Streitfällen entscheidet der Regierungsstatthalter auf Klage hin; zuständig ist der Regierungsstatthalter desjenigen Amtsbezirkes, in welchem die beklagte Gemeinde liegt. [Eingefügt am 17. 9. 1992]

Art. 17

Staatsbeiträge Die Staatsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen, wie sie für die Volksschule [Fassung vom 14. 9.
1993] gelten. V. Privatschulen

Art. 18

[Fassung vom 14. 9. 1993] Privatschulen, Privatunterricht Für Privatschulen, die Schülerinnen und Schüler nach Artikel 17 des Volksschulgesetzes [BSG 432.210] ausbilden, und für die Erteilung von Privatunterricht an solche Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen des Volksschulgesetzes, dieses Dekretes und der übrigen Ausführungserlasse. VI.

Art. 19

... [Aufgehoben am 14. 9. 1993] VII. Schlussbestimmungen

Art. 20

Vollzug und Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekretes beauftragt; er erlässt durch Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 21

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft [1. 4. 1973] Bern, 21. September 1971 Mischler Josi Anhang
21. 9. 1971 D GS 1971/288, in Kraft am 1. 4. 1973 Änderungen
17. 9. 1992 D GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
16. 12. 1992 V GS 1992/503, in Kraft am 1. 1. 1993
14. 9. 1993 D GS 1993/568, in Kraft am 1. 8. 1994
8. 9. 1994 D über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 95-20 (Art. 22), in Kraft am 1. 8. 1996
29. 10. 1997 V BAG 97-99, in Kraft am 1. 1. 1998
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