Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Repu... (0.351.919.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 12. Mai 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 2009 (Stand am 27. Juli 2009) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2009 3643
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien,
(nachfolgend «die Vertragsstaaten»),
im Bestreben, durch den Abschluss eines Vertrages über Rechtshilfe in Strafsachen die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Auf­deckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Untersuchungen und Ver­fahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Jus­tizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
2.  Die Vertragsstaaten tauschen untereinander über ihre Zentralbehörden die Liste der zuständigen Behörden³ aus, welche Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag vorlegen können.
3.  Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafver­fahren im ersuchenden Staat getroffen werden:
a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b) die Herausgabe von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln, einschliess­lich aller Dokumente administrativer, bankbezogener, finanzieller, kaufmän­nischer und unternehmensbezogener Natur;
c) die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten;
d) den Informationsaustausch;
e) die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
f) das Aufspüren, die Beschlagnahme und das Einziehen von Erträgen aus straf­baren Handlungen;
g) die Zustellung von Verfahrensakten;
h) die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung;
i) alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrages vereinbar und für die Vertragsstaaten annehmbar sind.
³ Die Liste der zuständigen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/recht/bilateral/sr0-351-919-81/behoerden_brasilien.html
Art. 2 Nichtanwendbarkeit
Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
a) die Verhaftung und die Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteil­ter Personen zum Zweck ihrer Auslieferung oder der Fahndung nach ihnen;
b) die Vollstreckung von Strafurteilen.
Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe
1.  Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:
a) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammen­hängende strafbare Handlung angesehen wird;
b) sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
c) sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch einem Ersuchen entsprechen, wenn sich die Untersuchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht. Bezieht sich das Ersuchen nur teilweise auf eine fiskalische strafbare Handlung, so kann der ersuchte Staat die Verwendung von Informationen und vorgelegten Beweismitteln für diesen Teil einschränken;
d) der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeig­net wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
e) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen eingereicht wurde, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschau­ungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass eine Gutheissung des Rechtshilfeersuchens diese Person aus einem der genannten Gründe benach­teiligen würde;
f) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfah­rens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berück­sichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966⁴ über bürgerliche und politische Rechte, festgehalten sind.
2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder auf­schiebt:
a) teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlas­sen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben, und
b) teilt er dem ersuchenden Staat die Bedingungen mit, unter denen die Rechts­hilfe gewährt werden kann. Sofern diese Bedingungen angenommen werden, müssen sie eingehalten werden.
4.  Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.
⁴ SR 0.103.2
Art. 4 Ne bis in idem
1.  Die Rechtshilfe wird abgelehnt, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesent­lichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verur­teilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2.  Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden:
a) wenn die Handlungen, auf die sich das Urteil bezieht, vollständig oder teil­weise auf dem Gebiet des ersuchenden Staates begangen wurden, sofern die Handlungen im letzteren Fall zu einem gewissen Teil auch auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen wurden;
b) wenn die Handlungen, auf die sich das Urteil bezieht, einer strafbaren Hand­lung entsprechen, die gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interes­sen des ersuchenden Staates gerichtet ist;
c) wenn die Handlungen, auf die sich das Urteil bezieht, von einem Beamten des ersuchenden Staates unter Verletzung seiner Dienstpflichten begangen wurden.
3.  In allen Fällen gilt Absatz 1 nicht, wenn:
a)
sich das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren nicht ausschliesslich gegen die Person richtet, auf die sich Absatz 1 bezieht; oder
b) die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die verfolgte Person zu entlasten.

Titel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht
1.  Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.
2.   Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeers u chens ein besonderes Verfahren angewandt wird, so hat er ausdrücklich darum zu ers u ­chen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entg e gensteht.
Art. 6 Zwangsmassnahmen
Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Hand­lung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen
1.  Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wah­rung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2.  Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen vor, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfüllt sind, so können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersu­chende Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist das Rechtshilfeersuchen einreicht.
Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen
1.  Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zent­ralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Rechtshilfe­ersuchens.
2.  Auf Verlangen des ersuchenden Staates gestattet der ersuchte Staat den Behör­denvertretern des ersuchenden Staates sowie den am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsvertretern, bei der Ausführung des Ersuchens in seinem Hoheitsge­biet anwesend zu sein.
3.  Den betreffenden Personen kann nach Absatz 1 insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Ausserdem können sie den Behörden des ersuchten Staates vorschlagen, Fragen zu stellen oder zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.
4.  Die Anwesenheit bei der Ausführung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Personen über Tatsachen in Kenntnis gesetzt werden, die der Schwei­gepflicht unterliegen, bevor die zuständige Behörde über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
Art.   9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat
1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.
2.  Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Dieser Ent­scheid muss begründet werden.
3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.
Art. 10 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln
1.  Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegens­tände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.
2.  Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweis­mittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Heraus­gabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.
3.  Der ersuchende Staat ist gehalten, die herausgegebenen Originale so rasch als möglich, spätestens jedoch nach Abschluss des Verfahrens, zurückzugeben, es sei denn, der ersuchte Staat verzichtet auf deren Rückgabe.
4.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersu­chenden Staat nicht.
Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten
1.  Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren oder ein Ermittlungs­verfahren von Bedeutung sind.
2.  Die Schriftstücke, Akten und Beweismittel werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein eingestelltes Verfahren beziehen, oder andernfalls in dem Masse, das von der Zentralbehörde des ersuchten Staates als zulässig erachtet wird.
Art. 12 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten
1.  Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren und vom ersuchten Staat beschlag­nahmt wurden, sowie Ersatzgüter, deren Wert diesen Gegenständen und Vermö­genswerten entspricht, können ebenfalls im Hinblick auf ihre Einziehung an den ersuchenden Staat herausgegeben werden, es sei denn, ein gutgläubiger Dritter erhebe Anspruch auf diese Gegenstände und Vermögenswerte.
2.  Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreck­baren Entscheid des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat hat indessen die Mög­lichkeit, die Herausgabe in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzunehmen.
Art. 13 Beschränkte Verwendung
1.  Die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden.
2.  Jede weitere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:
a) die strafbaren Handlungen, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellen, für den Rechtshilfe zulässig ist;
b) sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben; oder
c) das Material für eine Untersuchung oder ein Verfahren bezüglich der Leis­tung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren verwendet wird, für das Rechtshilfe gewährt wurde.

Titel III: Zustellung und Erscheinen

Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1.  Der ersuchte Staat bewirkt gemäss seinen Rechtsvorschriften die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
2.  Diese Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entschei­dung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.
3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa­tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unver­züglich mit.
4.  Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, muss der Zentral­behörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.
Art. 15 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat
1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sach­verständigen vor seinen zuständigen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert diesen Zeugen oder Sachverständigen auf, im ersuchenden Staat zu erschei­nen.
2.  Der Empfänger der Vorladung wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Zeugen oder Sach­verständigen unverzüglich mit.
Art. 16 Entschädigungen
Die Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten werden dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat bezahlt. Sie werden ausgehend vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen berechnet und diesem nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.
Art. 17 Nichterscheinen
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
Art. 18 Freies Geleit
1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterwor­fen werden.
2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die zuständigen Behör­den des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person während 30 aufeinander folgender Tage, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Art. 19 Zeugenaussage im ersuchenden Staat
1.  Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweige­rungsrecht zusteht.
2.  Die Artikel 9 Absätze 2 und 3 und 13 Absatz 1 gelten sinngemäss.
Art. 20 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen
1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitwei­lig in das Hoheitsgebiet des Staates überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 18, soweit anwendbar.
2.  Die Überführung kann abgelehnt werden:
a) wenn die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b) wenn die Anwesenheit der inhaftierten Person in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c) wenn die Überführung der Person geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d) wenn andere zwingende Gründe der Überführung der Person ins Hoheits­ge­biet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.
4.  Die Zeit, während deren die Person ausserhalb des ersuchten Staates inhaftiert ist, wird an ihre Untersuchungshaft und ihre Strafe angerechnet.
Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz
1.  Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des ersu­chenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweck­mässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme per Videokonferenz erfolgt.
2.  Der ersuchte Staat kann der Einvernahme per Videokonferenz zustimmen. Sofern er zustimmt, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieses Artikels.
3.  Ein Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz muss zusätzlich zu den in Artikel 24 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben enthalten: den Grund, warum es nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, dass der Zeuge oder der Sach­verständige persönlich bei der Einvernahme anwesend ist, den Namen der zuständi­gen Behörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.
4.  Die zuständige Behörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form vor.
5.  Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
a) Bei der Einvernahme ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des ersuch­ten Staates, bei Bedarf unterstützt durch einen Dolmetscher, anwesend. Die­ser Vertreter ist auch für die Identifizierung der einzuvernehmenden Person und für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuch­ten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechts­ordnung des ersuchten Staates verletzt, so trifft sie unverzüglich die erfor­derlichen Massnahmen, um die Einvernahme nach diesen Prinzipien fortfüh­ren zu können.
b) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staa­tes können gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmen­den Person vereinbaren.
c) Die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach dessen innerstaatlichen Rechtsvor­schriften durchgeführt.
d) Auf Verlangen des ersuchenden Staates oder der einzuvernehmenden Person trägt der ersuchte Staat dafür Sorge, dass diese Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.
e) Die einzuvernehmende Person kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, das ihr von der Rechtsordnung des ersuchten Staates oder des ersu­chenden Staates eingeräumt wird.
6.  Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll unter Angabe des Datums und Ortes der Einvernahme, der Identität der einvernommenen Person, der Identität und der Funktion der übrigen Personen des ersuchten Staates, die an der Einvernahme teilgenommen haben, aller allfälligen Vereidigungen und der technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde des ersuch­ten Staates an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates übermittelt.
7.  Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verwei­gern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Ein­vernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.
8.  Die Vertragsstaaten können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies ange­bracht erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Behörden die Bestim­mun­gen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen eine strafrechtlich verfolgte Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entschei­dung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten, die diese Entschei­dung im Ein­klang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen interna­tionalen Über­einkünften, einschliesslich des Internationalen Paktes vom 16. Dezem­ber 1966⁵ über bürgerliche und politische Rechte, treffen. Die Einvernahmen, an denen die straf­rechtlich verfolgte Person teilnimmt, können nur mit deren Einwilli­gung durchge­führt werden.
⁵ SR 0.103.2

Titel IV: Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Art. 22 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten
1.  Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge aus dem Strafregister und alle damit verbundenen Informationen, die vom ersuchenden Staat für eine Strafsache erbeten werden, in dem Umfang an den ersuchenden Staat, in dem seine eigenen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
2.  In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.
3.  Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Vertragsstaat mindestens einmal jährlich über alle strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen wurden.

Titel V: Verfahren

Art. 23 Zentralbehörde
1.  Im Sinne dieses Vertrages ist in der Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eid­genössischen Justiz- und Polizeidepartements und in Brasilien das Nationale Justiz­sekretariat des Justizministeriums Zentralbehörde; über diese Zentralbehörden werden die Rechtshilfeersuchen der Gerichte und der zuständigen Behörden über­mittelt und entgegengenommen.
2.  Die Zentralbehörden der Vertragsstaaten verkehren direkt miteinander. Falls erforderlich, verkehren sie jedoch auf diplomatischem Weg.
Art. 24 Inhalt des Ersuchens
1.  Ein Rechtshilfeersuchen muss die folgenden Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c) soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsange­hörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Per­sonen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet;
d) den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, ausge­nommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 14.
2.  Zusätzlich muss das Ersuchen enthalten:
a) bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 den Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den Grund für deren Anwendung;
b) bei der Teilnahme von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 8 Absatz 2 die Be­zeichnung dieser Personen und den Grund für ihre Anwesenheit;
c) bei der Zustellung von Verfahrensurkunden (Art. 14 und 15) den Namen und die Adresse des Empfängers der zuzustellenden Schriftstücke und Vorla­dungen;
d) bei einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 15) eine Erklä­rung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für Reise- und Aufent­haltskosten sowie für Entschädigungen aufkommt;
e) bei der Überführung inhaftierter Personen (Art. 20) deren Namen;
f) bei Einvernahmen per Videokonferenz (Art. 21) den Grund, warum eine Teil­nahme des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmässig oder möglich ist, den Namen der zuständigen Behörde sowie der Personen, wel­che die Einvernahme durchführen werden.
Art. 25 Ausführung des Ersuchens
1.  Entspricht das Rechtshilfeersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchen­den Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Durch die Aufforderung des ersuchten Staates, das Rechtshilfeersuchen abzuändern oder zu ergänzen, werden allfällige vorläufige Massnahmen nach Arti­kel 7 nicht beeinträchtigt.
2.  Erscheint das Ersuchen vertragskonform, so leitet es die Zentralbehörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde zur Ausführung weiter.
3.  Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersu­chen sowie die erhaltenen Informationen und Beweismittel der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen voll­ständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbe­hörde des ersuchenden Staates mit.
4.  Absatz 3 steht einer teilweisen Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht entge­gen.
Art. 26 Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen
1.  Schriftstücke, Akten, Aussagen oder Beweismittel im Zusammenhang mit die­sem Vertrag bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer Formerfordernisse.
2.  Schriftstücke, Akten, Aussagen oder Beweismittel, die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden, werden ohne weitere Formerfordernisse oder Beglaubigungsnachweise als Beweismittel zugelassen.
3.  Das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde garantiert die Echtheit der übermittelten Schriftstücke.
Art. 27 Sprache
1.  Die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer Übersetzung in eine Sprache des ersuchten Staates begleitet, die im Einzelfall von der Zentralbehörde angegeben wird.
2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben werden, obliegt dem ersuchenden Staat.
Art. 28 Ausführungskosten
1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung eines Ersuchens entstandenen Auslagen:
a) Entschädigungen, Reisekosten und Aufenthaltskosten für Zeugen;
b) Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen;
c) Honorare, Reisekosten und Aufenthaltskosten für Sachverständige;
d) Kosten für die Herstellung und für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Reisekosten im ersuchten Staat, sofern die Vertragsstaaten keine andere Vereinbarung treffen.
2.  Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Ausführung des Ersuchens erfol­gen kann.

Titel VI:  Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

Art. 29 Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen
1.  Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates über die Zentralbehörde ohne vorheriges Ersuchen dem anderen Vertragsstaat Informationen und Beweismittel zu strafbaren Handlungen übermit­teln, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem ande­ren Vertragsstaat helfen könnte:
a) ein Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag einzureichen;
b) ein Strafverfahren einzuleiten; oder
c) die Durchführung einer laufenden Strafuntersuchung zu erleichtern.
2.  Die zuständige Behörde, welche die Informationen übermittelt, kann nach Mass­gabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Infor­mationen festlegen. Diese Bedingungen müssen eingehalten werden.
Art. 30 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung
1.  Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates oder zum Zweck der Einziehung von Delikts­gut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt gegebenenfalls eine Kopie der ergangenen Entscheidung.
3.  Die Bestimmungen von Artikel 26 sind auf die in diesem Artikel erwähnten Anzeigen anwendbar.
Art. 31 Übersetzung
Die unaufgefordert übermittelten Beweismittel und Informationen sowie die Anzei­gen werden nach Artikel 27 übersetzt. Schriftstücke und Beweise, die unaufgefor­dert übermittelten Beweismittel und Informationen oder einer Anzeige beigefügt werden, müssen nicht übersetzt werden.

Titel VII: Schlussbestimmungen

Art. 32 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen
1.  Die Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abma­chungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus ihrem innerstaatlichen Recht ergeben könnte.
2.  Artikel XVII des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien⁶ wird aufgehoben.
⁶ SR 0.353.919.8
Art. 33 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages werden auf diplomatischem Weg geregelt.
2.  Gelangen die Vertragsstaaten nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Auftreten einer Streitigkeit zu einer Einigung, so wird die Streitigkeit auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht unterbreitet, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Vertragsstaat bestimmt einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter ernennen einen Schiedsgerichts­präsidenten, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muss.
3.  Hat einer der Vertragsstaaten seinen Schiedsrichter nicht bestimmt und ist er der Aufforderung des anderen Vertragsstaates, diese Ernennung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag dieses letzteren Vertragsstaates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt.
4.  Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Präsidenten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung nicht einigen, so wird der Schiedsgerichts­präsident auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Interna­tionalen Gerichtshofs bestimmt.
5.  Ist es dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs in den Fällen, die in den Absätzen 3 und 4 festgehalten sind, nicht möglich, seine Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Ist dieser verhindert oder Staatsgehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist.
6.  Sofern die Vertragsstaaten keine andere Vereinbarung treffen, legt das Schieds­gericht sein Verfahren selbst fest.
7.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und haben für die Ver­tragsstaaten verpflichtenden Charakter.
Art. 34 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mitgeteilt haben, dass die für diesen Zweck erforder­lichen verfassungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2.  Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg an den anderen Vertragsstaat kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft. Auf laufende Rechtshilfeverfahren hat die Kündigung keine Auswirkungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 12. Mai 2004, in zwei Urschriften, in französischer und in portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Föderative Republik Brasilien:

Christoph Blocher

Márcio Thomaz Bastos

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