Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Au... (615.155.6)
CH - SO

Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

1 Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer RRB vom 7. Juli 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 12 des eidgenössischen Gebührentarifs vom 20. Mai
1987
1 ) zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der vom 26. März 1931
2 ) und Artikel 10 der Verordnung über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer vom 9. März 1987
3 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

1 Für Verfügungen und Amtshandlungen aufgrund der Ausländergesetz- gebung dürfen nur die in dieser Verordnung und im Gebührentarif
4 ) vor- gesehenen Gebühren erhoben werden. Die Gebühren nach der Vollzugs- verordnung des Regierungsrates zur Verordnung des schweizerischen Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
5 ) bleibt vorbe- halten.
2 Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen, für ledige Kinder unter
18 Jahren betragen sie die Hälfte.
3 Werden Gesuche von Ehegatten und deren ledigen Kindern unter 18 Jahren (Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder eingeschlossen), die im gleichen Haushalt leben, gemeinsam behandelt, wird eine Familiengebühr von fünf Vierteln einer Einzelgebühr erhoben, sofern nicht mehr als ein Familien- angehöriger erwerbstätig ist.

§ 2. Gebührenpflicht

Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.

§ 3. Herabsetzung und Erlass

Gebühren können wegen Bedürftigkeit des Pflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. ________________
1 ) SR 142.241.
2 ) SR 142.20.
3 ) SR 143.5.
4 ) BGS 615.11.
5 ) BGS 823.221.
2

§ 4. Gebührenzuschlag

Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50% der Gebühr erhoben werden. II. Gebührenansätze

§ 5.

1 ) Gebühren des Kantons Das kantonale Amt für öffentliche Sicherheit erhebt nach dieser Verord- nung folgende Gebühren:

1. Niederlassungsbewilligung

Franken a) für die Niederlassungsbewilligung 76 b) für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländeraus- weises über die Niederlassungsbewilligung 50 c) für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlas- sungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt 50

2. Aufenthalts- und Grenz gängerbewilligung

a) für die Saison-, Aufenthalts- und Grenz g än g erbewilli g un g oder deren Verlängerung 66 b) wenn die Gülti g keitsdauer dieser Bewilli g un g oder deren Verlängerung weniger als ein Jahr beträgt, für das Viertel- jahr oder Bruchteile davon 22 c) für die Änderun g des Zwecks des bewilli g ten Aufenthaltes, namentlich für die Bewilligung des Stellen- oder Berufs- wechsels oder für das Einverständnis 36 d) für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundes- gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der
2 )
36

3. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung

a) für die Zusicherung einer Bewilligung 40 b) für die Behandlun g von Gesuchen um Bewilli g un g der Einreise, wenn die Zusicherun g oder Einreisebewilli g un g vom Bundesamt für Ausländerfragen zu erteilen ist 20 ________________
1 ) § 5 Fassung vom 2. Ap ril 1996.
2 ) SR 142.20.
3

4. Visa-Gebühren

Franken a) für das Rückreisevisum 36 b) für die Änderung eines Visums 36

5. Verschiedene Gebühren

a) für das Ausstellen eines Ausländerausweises 16 b) für das Einholen eines Strafregisterauszugs 15 c) für die Abrechnung bei Rückgabe der Kaution 26 d) für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 66 e) wenn die Verlän g erun g bach Buchstabe d) weni g er als ein Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22 f) für die Verlän g erun g des N-Ausweises der asylsuchenden Person 66 f) wenn die Verlän g erun g nach Buchstabe f) weni g er als ein Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22 g) für die Visierung eines Einladungsschreibens 25 h) für die erstinstanzliche Verweigerung eines Gesuches 40-100 i) für eine Wegweisung oder Ausweisung 60 j) für besondere Dienstleistungen 20-500 k) für Änderungen in den Ausweisen der Kategorien A, B, C, Ci und L die vom Bundesamt für Ausländerfragen hierfür festgesetzte Personal- beziehungsweise Familiengebühr. Diese Gebühren sind gemäss Weisungen des Bundes mit dem Finanzdienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- Departementes abzurechnen.
1 )

§ 5

bis
.
2 ) Grenzkarten
1 Grenzkarten werden regional von den Oberämtern ausgestellt.
2 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) Grenzkarte ausstellen auf die Dauer der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, aber längstens 5 Jahre 100 b) Grenzkarte verlän g ern auf die Dauer der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, aber längstens 5 Jahre 50
3 Kinder und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zahlen für die eigene Grenzkarte die halbe Gebühr.
4 Kinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr können kostenlos in die Grenzkarten der Eltern eingetragen werden.
5 Spätestens 10 Jahre nach der Erstausstellung erlischt die Gren zkarte.
6 Über Anträge der deutschen Behörden, eine Grenzkarte zu entziehen, entscheidet das jeweilige Oberamt. ________________
1 ) § 5 Ziff. 5 lit. l eingefügt am 30. Juni 1998.
2 )§ 5 bis eingefügt am 20. März 2001.
4

§ 6.

1 ) Gebührenanteil der Gemeinden, Abrechnung Absatz 1 a) Die Wohnortsgemeinde der ausländischen Person bezieht die Gebüh- ren für die A-, B-, C-, Ci-, L-, N- und F-Ausweise; b) Ein Drittel der Gebührenerträge nach Buchstabe a) fällt der Wohnorts- gemeinde und zwei Drittel dem Kanton zu.
2 ) c) Die Gemeinden rechnen monatlich mit der Kasse des Departementes des Innern für den Kanton ab. Absatz 2
3 ) III. Schlussbestimmungen

§ 7. Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
4 )
2 Auf diesen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni
1983
5 ) aufgehoben. Publiziert im Amtsblatt vom 16. Juli 1987. ________________
1 ) § 6 Fassung vom 2. Ap ril 1996.
2 ) § 6 Abs. 1 lit. b Fass ung vom 30. Juni 1998.
3 ) § 6 Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 1998.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 2. April 1996 am 1. Januar 1997; - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 20. März 2001 am 15. Juni 2001.
5 ) GS 89, 294.
Markierungen
Leseansicht