Gesetz über die Maturitätsschulen (433.11)
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Gesetz über die Maturitätsschulen

433.11
12. September 1995 Gesetz über die Maturitätsschulen (MaSG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Maturitätsschulen im Rahmen von Artikel 31.
2 sie gelten die Bestimmungen des Volksschulgesetzes.

Art. 2

Zweck
1
2 zu anderen Bildungsgängen des tertiären Bereichs vor.

Art. 3

Träger Der Kanton oder Private sind Träger von Maturitätsschulen.

Art.4

Bildungsgänge
1 erfüllen und eidgenössisch anerkannt sind.
2
3

Art. 5

Dauer, Lehrpläne
1 Schuljahr der Volksschule.
2 Rahmen des Lehrplans für die Volksschule von der Erziehungsdirektion erlassen.
3 eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion.

Art. 6

Schulungsort Die Wahl des Schulungsortes ist im Rahmen des Unterrichtsangebotes im Kanton Bern frei.

Art. 7

Übertritt, Zuweisung
1 annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium genügen werden.
2 Regierungsrat regelt die Voraussetzungen, das Verfahren, insbesondere die Mitwirkung der Lehrerschaft der vorbereitenden und der weiterführenden Schulen sowie das Vorgehen beim Übertrittsentscheid. Er kann diese Befugnis der Erziehungsdirektion übertragen.
3 Rektorenkonferenz Schülerinnen und Schüler den einzelnen Maturitätsschulen zuweisen.

Art. 8

Promotion
1 Maturitätsprüfung.
2

Art. 9

Maturitätskommission
1 durch.
2 II. Schulgebühren und Beiträge [Fassung vom 29. 11. 2000]

Art. 10

Unterricht, Material
1
2 zusätzlichen Kosten für besondere Veranstaltungen selber.
3 [Fassung vom 1. 12. 1999]

Art. 11

[Fassung vom 29. 11. 2000] Interkantonaler Schulbesuch
1 stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch einer kantonalen Maturitätsschule bewilligen. Die Schulgebühren richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz.
2 besonderen Gründen keine kantonale Maturitätsschule besuchen können, die Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Maturitätsschule ganz oder teilweise übernehmen.
3

Art. 12

[Fassung vom 29. 11. 2000] Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. III. Schülerinnen und Schüler

Art. 13

Mitbestimmungsrechte
1 angemessenes Mitbestimmungsrecht.
2
Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 14

Unterrichtsbesuch
1
2 der Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 15

Massnahmen
1 erster Linie pädagogische Massnahmen.
2 diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nötig sind.
3 schriftlichen Verweis erteilen.
4 Erfolg, kann sie die Wegweisung von der Schule verfügen.

Art. 16

Rechtliches Gehör Die Schulleitung oder die Schulkommission hört die Betroffenen an, bevor sie Massnahmen ergreift.

Art. 17

Akademische Studien- und Berufsberatung
1
2

Art. 17a

[Eingefügt am 21. 1. 1998] Befreiung von der Mitteilungspflicht Die Beratungs- und Gesundheitsdienste sowie die Lehrkräfte und ihre Aufsichtsbehörden sind von der Mitteilungspflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die Untersuchungsbehörde gemäss Artikel 201 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren befreit, soweit das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert.

Art. 18

Unfallversicherung und Soziale Dienste
1 auf ihre Versicherungspflicht aufmerksam zu machen.
2
3 Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. IV. Eltern

Art. 19

1
2 verpflichtet.
3 Schule statt. V. Lehrkräfte

Art. 20

... [Aufgehoben am 25. 9. 2005]

Art. 21

Anstellungsverhältnis Das Anstellungsverhältnis wird durch die Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrkräften geordnet.

Art. 22

Lehrerkonferenz a Allgemeines
1 Vertretung der Schülerschaft zusammen.
2 a pädagogischen Fragen, b Fragen der Schulentwicklung, c Fragen der Schulorganisation, d den Aufnahmen, e den Promotionen.
3

Art. 23

b Ausstand
1
2 ihnen oder wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer betroffen ist. Bevor sie in den Ausstand treten, haben sie die Gelegenheit, ihren Standpunkt bekanntzugeben.

Art. 24

Vertretung der Lehrerschaft
1 der Schulkommission teil.
2 wird die Lehrerschaft durch eine aus ihrer Mitte gewählte Abordnung vertreten, sofern die Kommission nicht die Anwesenheit der gesamten Lehrerschaft oder einzelner Lehrkräfte verlangt.
3 VI. Schulleitung und Aufsicht

Art. 25

Schulleitung
1 a die pädagogische, die organisatorische und die administrative Leitung der Schule, b die Information und die Beratung von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und Behörden, c die Gestaltung der Schulentwicklung, d die Fortbildung des Lehrerkollegiums.
2
3

Art. 26

Rektorinnen- und Rektorenkonferenz Die Rektorinnen und Rektoren bilden gemeinsam die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz. Sie ist beratendes Organ der Erziehungsdirektion.

Art. 27

Schulkommission
1 Sekundarklassen ist eine Kommission von fünf bis neun Mitgliedern. Mehrere Maturitätsschulen können einer Kommission unterstellt werden.
2 bestimmt die Schulleitung.
3 Aufgaben und die Befugnisse.

Art. 28

Gesamtschulkommission
1 zentralen Behörde (Gesamtschulkommission) übertragen werden.
2 Sitzungen nehmen die Rektorinnen und Rektoren sowie eine Vertretung der Lehrerschaft teil. VII. Finanzierung

Art. 29

1
2
3 Beiträge bis zu 60 Prozent entrichtet werden.
4 teilweise übernehmen. VIII. Bildungsgänge für Erwachsene

Art. 30

Grundsatz [Fassung vom 29. 11. 2000]
1 b des Gesetzes vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Erwachsenenbildung Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11]
2
3
4000 Franken pro Semester. [Fassung vom 29. 11. 2000]
4 richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz. Vorbehalten bleiben interkantonale Schulabkommen. [Fassung vom 29. 11.
2000]

Art. 30a

[Eingefügt am 29. 11. 2000] Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. IX. Privatschulen

Art. 31

1
2
Bestimmungen der Artikel 2, 4, 7 Absatz 1, 8, 18, 19 und 20 entsprechen.
3 Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 29 Absatz 3 bewilligen, sofern diese den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen genügen. X. Weitere Bestimmungen

Art. 32

Allgemeine Bildungsbestrebungen Der Kanton kann allgemeine Bildungsbestrebungen wie kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen sowie weitere Projekte unterstützen.

Art. 33

Befugnisse des Grossen Rates Der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung bestehender sowie die Errichtung neuer Maturitätsschulen.

Art. 34

Befugnisse des Regierungsrates
1 a wählt die Mitglieder der Schulkommissionen und Gesamtschulkommissionen und bestimmt die Präsidentinnen und die Präsidenten; b wählt die Mitglieder der kantonalen Maturitätskommission und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 a die Bildungsgänge an den einzelnen Maturitätsschulen, b die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse der Maturitätskommission, c die Maturitätsprüfungen, d die Organisation und den Betrieb der Maturitätsschulen, e die Übertritts- und Promotionsbestimmungen sowie die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen, f die Mitbestimmungsrechte, die Absenzen und Dispensationen von Schülerinnen und Schülern, g die Aufgaben und Befugnisse der Lehrkräfte, der Schulleitungen und der Schulkommissionen, h den Besuch ausserkantonaler Maturitätsschulen, i die Angliederung von Klassen der Sekundarstufe I sowie anderer Klassen an Maturitätsschulen, k Bildungsgänge für Erwachsene, l die akademische Studien- und Berufsberatung, m den schulärztlichen Dienst, n die Schulgebühren und Beiträge.

Art. 35

Befugnisse der Erziehungsdirektion
1 Maturitätsschulen aus.
2 a erlässt allgemeine Bestimmungen zu den Lehrplänen der einzelnen Schulen, b beschliesst die Errichtung und Aufhebung von Klassen, c erlässt Richtlinien für Schülerzahlen, d genehmigt die Schulreglemente und die Lehrpläne,
e bewilligt die Führung von Bildungsgängen an privaten Institutionen, f bewilligt allfällige Beiträge an private Institutionen.
3 veranlassen, so insbesondere mit neuen Unterrichtsmethoden, neuen Fächern oder neuen Schulformen. XI. Rechtspflege

Art. 36

1 geführt werden.
2 Tagen bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Über Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung entscheidet die Erziehungsdirektion endgültig.
3 Verwaltungsrechtspflege. XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37

Kantonalisierung
1 Erziehungsdirektion und den Gymnasiumsgemeinden kantonalisiert. Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2
3 Liegenschaften. Der Grosse Rat legt die Verhandlungsgrundsätze in einem besonderen Beschluss fest.
4 Lehrerinnen [Aufgehoben; jetzt G vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule; BSG
436.91] der Mittelschulgesetzgebung sowie des Dekrets vom 18. Februar 1991 über die Beiträge des Staates an die Betriebskosten von Gymnasien [BSG 433.633] finden weiterhin Anwendung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung [Aufgehoben durch G vom 8. 9. 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule; BSG 436.91] .

Art. 38

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung [Aufgehoben, jetzt G vom 14. 6. 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BSG 435.11] :
2. Gesetz vom 7. Februar 1954 über die Universität [BSG 436.11] :
3. Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) [BSG 430.250] :
4. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 [BSG 432.210] :

Art. 39

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen,
2. Dekret vom 18. Februar 1991 über die Beiträge des Staates an die Betriebskosten von Gymnasien,
3. Dekret vom 19. März 1992 betreffend die Dauer der gymnasialen Ausbildung,
4. Dekret vom 19. Februar 1987 zur Einführung des Schuljahresbeginns im Spätsommer.

Art. 40

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 12. September 1995 Emmenegger Nuspliger RRB Nr. 1574 vom 19. Juni 1996: Per 1. Juli 1996: Inkraftsetzung von Artikel 37 (Kantonalisierung der Gymnasien, Verhandlungen für die Übernahme). Die übrigen Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Regierungsratsbeschluss in Kraft gesetzt. RRB Nr. 2875 vom 27. November 1996: Das Gesetz vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG) wird wie folgt in Kraft gesetzt: a Auf den 1. August 1997: Artikel 1 bis 28, Artikel 30 bis 36, Artikel 38 Ziffer 2 bis 4, Artikel 39 Ziffer 3 und 4, b Auf den 1.Januar 1998: Artikel 29, Artikel 38 Ziffer 1, Artikel 39 Ziffer 2. Das Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen wird wie folgt ausser Kraft gesetzt (Art. 39 Ziffer 1 MaSG): a Auf den 1. August 1997: Artikel 1 bis 14a, Artikel 14b Absatz 4, Artikel 57, Artikel 65 bis 89 b Auf den 1. Januar 1998: die restlichen Artikel. Anhang
12.9.1995 G BAG 96–52, in Kraft am 1. 7. 1996 Änderungen
21.1.1998 G über die Berufsbildung und Berufsberatung, BAG 00–136 (Art. 73), in Kraft am 1. 1. 2001
1.12.1999 G BAG 00–131, in Kraft am 1. 1. 2001
29.11.2000 G BAG 01–43, in Kraft am 1. 8. 2001
5.9.2001 BAG 02–14, in Kraft am 1. 4. 2002
25.9.2005 G über die Anstellung der Lehrkräfte, BAG 07–53 (II.), in Kraft am 1. 8. 2007
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