Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von ... (0.440.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Angenommen in New Delhi im Dezember 1956 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. März 1959 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. März 1959 Geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 24. April 1963 (Stand am 9. April 2020)
Art. 1 Zweck und Aufgaben
Die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kultur­gut (ICCROM) trägt zur weltweiten Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut bei, indem sie die Bedingungen für diese Erhaltung und Restaurierung schafft, ent­wi­ckelt, fördert und erleichtert. Die ICCROM nimmt insbesondere folgende Auf­gaben wahr:
(a) Sie sammelt, prüft und verbreitet Informationen über wissenschaftliche, techni­sche und ethische Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
(b) Sie koordiniert, fördert und leitet Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet in die Wege, insbesondere durch Aufträge an Institutionen oder Sachverstän­dige, durch internationale Treffen, durch Veröffentlichungen und durch den Austausch von Fachleuten.
(c) Sie erteilt Ratschläge und Empfehlungen zu allgemeinen und besonderen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kultur­gut.
(d) Sie fördert, entwickelt und bietet Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und verbessert den Standard und die Ausführung von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten.
(e) Sie fördert Initiativen, die ein besseres Verständnis für die Erhaltung und Res­taurierung von Kulturgut schaffen.
Art. 2 Mitgliedschaft
1.  Die ICCROM ist eine aus Mitgliedstaaten bestehende internationale Organisa­tion.
2.  Jeder Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) kann durch Hinterlegung einer förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO Mitglied der ICCROM wer­den. Ein Staat, der Mitglied der ICCROM geworden ist und der später seine Mit­gliedschaft bei der UNESCO aufgibt, bleibt weiterhin Mitglied der ICCROM.
3.  Ein Staat, der nicht Mitglied der UNESCO ist, oder ein ehemaliger Mitgliedstaat der ICCROM, der gemäss Artikel 9 auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat oder gemäss Artikel 10 ausgetreten ist, kann an den Generaldirektor der ICCROM einen Antrag auf Mitgliedschaft richten. Nach der Prüfung des Antrags durch den Rat kann dieser Staat von der Generalversammlung in die ICCROM aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten der ICCROM gefassten Beschluss. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Absatzes wird dem Generaldirektor der UNESCO notifiziert.
4.  Eine nach Absatz 2 erlangte Mitgliedschaft wird dreissig Tage nach Eingang der förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO wirksam. Eine nach Absatz 3 erlangte Mitgliedschaft wird an dem Tag wirksam, an dem die Gene­ralversammlung beschliesst, den betreffenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
5.  Jeder Mitgliedstaat trägt mit einem von der Generalversammlung festgesetzten Betrag zum Haushalt der ICCROM bei.
Art. 3 Organe
Die ICCROM umfasst eine Generalversammlung, einen Rat und ein Sekretariat.
Art. 4 Die Generalversammlung
1.  Zusammensetzung und Teilnahme
(a) Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat wird durch einen Delegierten vertreten.
(b) Als Delegierte sollten wenn möglich hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut gewählt wer­den, die mit Facheinrichtungen auf diesem Gebiet in Verbindung stehen.
(c) Assoziierte Mitglieder der ICCROM, der UNESCO, des Istituto Centrale del Restauro und die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j genannten nicht stimm­berechtigten Mitglieder des Rates sind berechtigt, als Beobachter an den Tagungen der Generalversammlung teilzunehmen. Sie dürfen Vorschläge einreichen, haben jedoch kein Stimmrecht.
2.  Aufgaben
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Sie legt die allgemeinen Richtlinien der Politik der ICCROM fest.
(b) Sie prüft und genehmigt aufgrund der ihr vom Rat eingereichten Vorschläge das Tätigkeitsprogramm und den Voranschlag der ICCROM für die folgen­den zwei Jahre.
(c) Sie nimmt neue Mitgliedstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 3 auf.
(d) Sie wählt die Mitglieder des Rates.
(e) Sie ernennt gemäss Artikel 6 Buchstabe d auf Vorschlag des Rates den Generaldirektor.
(f) Sie prüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Rates und des Sekretari­ats der ICCROM.
(g) Sie setzt die Beiträge der Mitgliedstaaten fest.
(h) Sie genehmigt das Finanzreglement der ICCROM.
(i) Sie beschliesst über die Anwendung der in Artikel 9 vorgesehenen Strafmass­nahmen.
3.  Verfahren
Die Generalversammlung:
(a) tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen;
(b) tritt entweder auf eigenen Beschluss, auf Antrag von mindestens einem Drit­tel der Mitgliedstaaten oder auf Beschluss des Rates zu einer ausserordent­li­chen Tagung zusammen;
(c) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern sie oder der Rat nichts anderes beschliesst;
(d) gibt sich ein Geschäftsreglement,
(e) wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und ein Büro;
(f) setzt die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein.
4.  Abstimmung
Jeder Mitgliedstaat verfügt unter Vorbehalt von Artikel 9 über eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreg­lement der Generalversammlung nichts anderes vorsehen.
Art. 5 Der Rat
1.  Zusammensetzung
(a) Der Rat besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mit­glie­dern, einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, einem Vertreter der italienischen Regierung, einem Vertreter des Istituto Centrale del Restauro und den unter Buchstabe i genannten nicht stimmberechtigten Mit­gliedern.
(b) Für die ersten dreissig Mitgliedstaaten gibt es zwölf gewählte Mitglieder und danach für jeweils fünf Mitgliedstaaten ein weiteres gewähltes Mitglied. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder darf jedoch fünfundzwanzig nicht überschreiten.
(c) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen hochqualifi­zierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut sein; dabei ist darauf zu achten, dass eine gerechte Vertretung der grossen Kulturregionen der Welt und eine angemessene Einbeziehung der für die Arbeit der ICCROM wichtigen Fachgebiete erzielt wird. Die Generalversammlung berücksichtigt auch die Eignung dieser Personen für die Ausübung der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben des Rates.
(d) Die Amtszeit der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre. Bei den Mitgliedern, die auf der ersten ordentlichen Tagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Bestimmung von der Generalversammlung gewählt werden, beträgt die Amtszeit jedoch für die eine Hälfte vier Jahre und für die andere Hälfte zwei Jahre. Ist die Zahl der auf dieser Tagung zu wählenden Mitglieder ungerade, so wird zusätzlich zur Hälfte der Mitglieder ein weiteres Mitglied auf vier Jahre gewählt.
(e) Die gewählten Mitglieder des Rates üben ihr Amt vom Ende der Tagung der Generalversammlung, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der Tagung in dem Jahr aus, in dem ihre Amtszeit abläuft.
(f) Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden, aber nur für zwei aufeinander folgende Amtszeiten.
(g) Im Falle des Todes, der dauernden Verhinderung oder des Rücktritts eines gewählten Mitglieds des Rates wird der frei gewordene Sitz für den Rest der Amtszeit von dem Kandidaten eingenommen, der auf der letzten Tagung der Generalversammlung unter den nicht gewählten Kandidaten die höchste Stimmenzahl erhielt. Kann dieser Kandidat den Sitz nicht einnehmen, so wird dieser vom Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl einge­nommen und so weiter, bis aus der betreffenden Wahl keine Kandidaten mehr zur Verfügung stehen. Kann der Sitz nicht von jemandem eingenom­men werden, der sich bei der letzten Wahl als Kandidat aufstellen liess, so bleibt er frei, bis auf der nächsten Tagung der Generalversammlung eine Wahl abgehalten wird.
(h) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt. Sie üben ihr Amt im Interesse der ICCROM und nicht als Vertreter eines Staates aus.
(i) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind ein Vertreter des Internationalen Museumsrates und ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmäler und historische Stätten.
(j) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates können sich gleichberech­tigt an den Beratungen des Rates beteiligen.
2.  Aufgaben
Der Rat hat folgende Aufgaben:
(a) Er wacht unter der Aufsicht der Generalversammlung über die Ausführung des von ihr genehmigten Tätigkeitsprogramms und Voranschlags;
(b) er ergreift gemäss den Beschlüssen und Richtlinien der Generalversammlung unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Gene­ralversammlung auftretenden Umstände und in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor im Namen der Generalversammlung alle Massnahmen, die für eine effiziente und zweckmässige Umsetzung des Tätigkeitspro­gramms durch den Generaldirektor erforderlich sind.
(c) Er erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor die allgemei­nen Richtlinien der Politik und legt sie gegebenenfalls der General­versammlung zur Genehmigung vor.
(d) Er prüft und ändert gegebenenfalls den vom Generaldirektor erstellten Ent­wurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags und verabschiedet ihn zuhanden der Generalversammlung.
(e) Er prüft Anträge auf Aufnahme in die ICCROM nach Artikel 2 Absatz 3.
(f) Er unterbreitet der Generalversammlung Empfehlungen zur Ernennung des Generaldirektors und zu dessen Amtsbedingungen und verlängert gegebe­nenfalls die Amtszeit des Generaldirektors gemäss Artikel 6 Buchstabe d.
(g) Er ernennt den Generaldirektor unter den in Artikel 6 Buchstabe e vorgesehe­nen Umständen.
(h) Er genehmigt den vom Generaldirektor vorgeschlagenen Aufbau des Sekretari­ats.
(i) Er genehmigt das Personalreglement.
(j) Er empfiehlt der Generalversammlung die Annahme des Finanzreglements.
(k) Er bestimmt den unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
(l) Er überwacht die Finanzgeschäfte der ICCROM.
(m) Er verfasst einen Tätigkeitsbericht zur Prüfung an der ordentlichen Tagung der Generalversammlung.
(n) Er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm die Generalversammlung über­trägt.
3.  Verfahren
Der Rat:
(a) tritt zusammen: i) unmittelbar nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung;
ii) unmittelbar vor der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversamm­lung; und
iii) einmal in der Zeit zwischen den in Ziffer i und ii genannten Tagungen;
(b) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern die Generalversammlung oder der Rat selbst nichts anderes beschliesst;
(c) gibt sich ein Geschäftsreglement;
(d) wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung einen Vorsitzenden und ein Büro, deren Amtszeit bis zum Ende der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversammlung dauert;
(e) setzt die zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein.
4.  Abstimmung
Die gewählten Mitglieder des Rates, der Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, der Vertreter der italienischen Regierung und der Vertreter des Istituto Centrale del Restauro haben je eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement des Rates nichts anderes vorsehen.
Art. 6 Das Sekretariat
(a)  Das Sekretariat der ICCROM besteht aus dem Generaldirektor und den erfor­derlichen Mitarbeitern.
(b)  Die Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitarbeiter haben internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten dürfen sie von einer Regie­rung oder von einer anderen Behörde als der ICCROM Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie müssen jede Handlung unterlassen, die ihre Stellung als internationale Amtsträger beeinflussen könnte. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mit­arbeiter zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(c)  Die Mitarbeiter werden gemäss dem vom Rat genehmigten Personalreglement eingestellt. Alle Mitarbeiter sind dem Generaldirektor unterstellt.
(d)  Der Generaldirektor wird unter Vorbehalt von Buchstabe e auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung ernannt. Die Generalversammlung legt auf Empfehlung des Rates die Amtsdauer fest und genehmigt die Bedingungen, unter denen er seine Amtspflichten erfüllt. Die Amtszeit des von der Generalversammlung ernannten Generaldirektors kann vom Rat höchstens zweimal und jeweils für höchstens zwei Jahre verlängert werden; allerdings darf die erste Amtszeit des General­direktors zusammen mit den möglichen Verlängerungen durch den Rat eine Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Generaldirektor kann von der Generalversammlung wiedergewählt werden.
(e)  Wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei, so kann der Rat für die Zeit bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Tagung einen neuen Generaldirektor ernennen. Der Rat legt ferner die Amtsbedingungen des Generaldirektors fest; sie werden in einem vom Vorsitzenden des Rates und dem neuen Generaldirektor unterschriebenen Vertrag festgehalten.
(f)  Der Generaldirektor arbeitet Vorschläge für geeignete Massnahmen der Gene­ralversammlung und des Rates sowie den Entwurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags zuhanden des Rates aus. Der Generaldirektor ist für die effiziente und zweckmässige Ausführung des genehmigten Tätigkeitsprogramms gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung und des Rates verantwortlich. Er verfasst regelmässig Berichte über die Tätigkeit der ICCROM und übermittelt diese den Mitgliedstaaten.
Art. 7 Finanzen
(a)  Der Voranschlag der ICCROM wird für jeweils zwei Jahre aufgestellt. Der Voranschlagsentwurf für die folgenden zwei Jahre wird den Mitgliedstaaten zusam­men mit dem Tätigkeitsprogramm spätestens sechzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt, an der er geprüft werden soll.
(b)  Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, umfasst die Haus­haltsperiode der ICCROM die beiden Kalenderjahre im Anschluss an die ordentliche Tagung der Generalversammlung, an der der Voranschlag angenommen wurde.
(c)  Die Beiträge der Mitgliedstaaten für eine Haushaltsperiode werden in zwei gleich grossen Jahresraten gezahlt, von denen die eine zu Beginn des ersten und die andere zu Beginn des zweiten Kalenderjahres fällig wird.
(d)  Der Generaldirektor kann von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrich­tungen, Verbänden und Privatpersonen gemäss Finanzreglement direkt freiwillige Beiträge, Zuwendungen, Vermächtnisse und Subventionen annehmen.
(e)  Der Finanzhaushalt wird vom Sekretariat unter der Aufsicht des Rates gemäss Finanzreglement verwaltet.
Art. 8 Rechtsstellung
Die ICCROM geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsfähigkeit, die sie zur Erreichung ihrer Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 9 Strafmassnahmen
Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht, Mitglieder des Rates vorzuschlagen, wenn der Gesamtbetrag seiner fälligen und nicht gezahlten Beiträge an die ICCROM, unabhängig vom Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in denen die Beiträge fällig werden, die Summe seiner Beiträge für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr übersteigt. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, verliert er das Recht, Dienstleistungen der ICCROM in Anspruch zu nehmen. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in sechs aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf seine Mitgliedschaft. Die Generalversammlung kann dennoch einem Mitgliedstaat erlauben, die oben ge­nannten Rechte einschliesslich des Rechts auf Inanspruchnahme der Dienstleistun­gen der ICCROM auszuüben oder seine Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Mitgliedstaat wegen besonderer Umstände aus­serhalb seiner Kontrolle nicht gezahlt hat.
Art. 10 Austritt von Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag seines Beitritts oder seiner Aufnahme durch die Generalversammlung an jederzeit durch eine an den Generaldirektor der ICCROM gerichtete Mitteilung aus der ICCROM austreten. Der Austritt wird am 31. Dezember des auf das Jahr der Mitteilung folgenden Jahres wirksam. Der Austritt lässt die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ICCROM unberührt, die am Tag des Wirksamwerdens des Austritts noch bestehen. Der Gene­raldirektor der ICCROM teilt dem Generaldirektor der UNESCO das Datum mit, an dem der Austritt eines Mitgliedstaats wirksam wird.
Art. 11 Satzungsänderungen
(a)  Vorschläge für Satzungsänderungen können von einem Mitgliedstaat oder vom Rat eingereicht werden. Sie werden von der Generalversammlung durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gefassten Beschluss angenommen; allerdings muss diese Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen.
(b)  Der Generaldirektor der ICCROM übermittelt allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO allfällige Änderungsvorschläge spätestens 180 Tage vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt wer­den sollen.
(c)  Wenn ein Mitgliedstaat oder der Rat nach Übermittlung eines Änderungsvor­schlags eine Änderung an diesem Vorschlag vorbringen möchte, so kann er dies tun, wenn diese Änderung allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt wird, auf deren Tagesordnung der ursprüngliche Änderungsvorschlag gesetzt werden sollte.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Abschluss der XXIII. Tagung der Generalver­sammlung der ICCROM in Kraft.
Art. 13 Auflösung
Die ICCROM kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Generalversammlung kann eine Auflösung nur beschliessen, wenn sechs Monate vorher an alle Mitgliedstaaten eine die Gründe der vorgeschlagenen Auflösung enthaltende schriftliche Mitteilung ergangen ist. Ein Beschluss über die Auflösung der ICCROM bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten; dabei muss die Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mit­gliedstaaten der ICCROM umfassen.
Art. 14 Massgebender Wortlaut
Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.

Geltungsbereich am 9. April 2020 ¹

¹ AS 1976 2153 , 1983 140 , 1985 1490 , 1987 839 , 1989 180 , 1990 1266 , 2004 4987 , 2006 3333 , 2008 4063 , 2013 275 , 2016 1233 , 2020 1383 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  8. Januar

2010 B

  7. Februar

2010

Ägypten

  5. November

1959

  5. November

1959

Albanien

11. April

1962

11. April

1962

Algerien

18. Januar

1973

18. Januar

1973

Andorra

  5. Mai

1998

  4. Juni

1998

Angola

  4. Juni

1992

  4. Juni

1992

Argentinien

29. August

1988

29. August

1988

Armenien

  5. April

2004

  5. Mai

2004

Aserbaidschan

  4. Januar

2002 B

  3. Februar

2002

Äthiopien

  5. Dezember

1975

  5. Dezember

1975

Australien

26. Juni

1975

26. Juni

1975

Bahrain

15. November

2005 B

15. Dezember

2005

Bangladesch

18. September

2007 B

18. Oktober

2007

Barbados

  7. März

1985 B

  1. April

1985

Belgien

  7. Juli

1959

  7. Juli

1959

Benin

  5. Juni

1986

  5. Juni

1986

Bolivien

17. November

2004 B

17. Dezember

2004

Bosnien und Herzegowina

19. Juni

2000 B

19. Juli

2000

Botsuana

  3. Januar

2002 B

  2. Februar

2002

Brasilien

21. August

1964

21. August

1964

Brunei

24. November

2005

24. Dezember

2005

Bulgarien

12. Januar

1960

12. Januar

1960

Burkina Faso

  4. Januar

1988

  4. Januar

1988

Chile

  3. Februar

1981

  3. Februar

1981

China

15. Mai

2000 B

14. Juni

2000

Costa Rica

11. September

2019 B

11. Oktober

2019

Côte d’Ivoire

17. Dezember

1985

17. Dezember

1985

Dänemark

27. Dezember

1972

  1. Januar

1973

Deutschland

30. Oktober

1964

30. Oktober

1964

Dominikanische Republik

11. März

1958

10. Mai

1958

Ecuador

21. April

1980

21. April

1980

Estland

10. Januar

2001 B

  9. Februar

2001

Eswatini

25. September

2007 B

25. Oktober

2007

Finnland

  3. Juli

1981 B

  3. Juli

1981

Frankreich

29. September

1964

29. September

1964

Gabun

20. März

1961

20. März

1961

Gambia

11. Dezember

1998

10. Januar

1999

Georgien

23. November

2001 B

23. Dezember

2001

Ghana

23. Februar

1959

23. Februar

1959

Griechenland

17. März

1987

17. März

1987

Guatemala

18. September

1975

18. September

1975

Guyana

16. September

1999 B

16. Oktober

1999

Haiti

21. Mai

1992

21. Mai

1992

Honduras

26. Mai

1964

26. Mai

1964

Indien

  2. Oktober

1961

  2. Oktober

1961

Irak a

14. November

2011 B

14. November

2011

Iran

18. Dezember

1972

18. Dezember

1972

Irland

22. Dezember

1986

22. Dezember

1986

Israel

  1. Juni

1958

  1. Juni

1958

Italien

24. Oktober

1960

24. Oktober

1960

Japan

19. Dezember

1967

19. Dezember

1967

Jemen

19. Mai

2008 B

18. Juni

2008

Jordanien

10. Juli

1958

10. Juli

1958

Kambodscha

13. Juni

1961

13. Juni

1961

Kamerun

  4. Mai

1995

  4. Mai

1995

Kanada

  7. November

1978 B

  7. November

1978

Katar

26. März

2012 B

26. April

2012

Kenia

16 September

1998

16. Oktober

1998

Kolumbien

18. Mai

1971

18. Mai

1971

Kongo (Brazzaville)

19. März

1999 B

18. April

1999

Korea (Nord-)

29. September

1986

29. September

1986

Korea (Süd-)

22. Juli

1968

22. Juli

1968

Kroatien

18. Oktober

1993

18. Oktober

1993

Kuba

25. Juni

1971

25. Juni

1971

Kuwait

27. März

1962

27. März

1962

Laos

22. Mai

2006 B

21. Juni

2006

Lesotho

  1. Juni

2007 B

  1. Juli

2007

Lettland

  1. März

2012 B

31. März

2012

Libanon

  4. Juli

1958

  4. Juli

1958

Libyen

  1. September

1959

  1. September

1959

Litauen

21. Oktober

1991

21. Oktober

1991

Luxemburg

18. Dezember

1978

18. Dezember

1978

Madagaskar

  3. September

1963

  3. September

1963

Malawi

25. Juni

2013 B

25. Juli

2013

Malaysia

  4. November

1966

  4. November

1966

Malediven

  7. Juni

2012 B

  7. Juli

2012

Mali

  9. Oktober

1989

  9. Oktober

1989

Malta

24. August

1965

24. August

1965

Marokko

28. April

1958

10. Mai

1958

Mauretanien

30. Oktober

2009 B

29. November

2009

Mauritius

29. Juni

1998 B

29. Juli

1998

Mexiko

  8. August

1961

  8. August

1961

Monaco

13. November

2007 B

13. Dezember

2007

Mongolei

30. Juni

2003 B

30. Juli

2003

Montenegro

17. August

2007 B

16. September

2007

Mosambik

17. November

2003 B

17. Dezember

2003

Myanmar

  5. Oktober

1987

  5. Oktober

1987

Namibia

  2 November

1998

  2. Dezember

1998

Nepal

23. Juni

1969

23. Juni

1969

Neuseeland

19. März

1987

19. März

1987

Nicaragua

30. August

1971

30. August

1971

Niederlande

16. April

1959

16. April

1959

Nigeria

12. Dezember

1961

12. Dezember

1961

Nordmazedonien

12. Oktober

1993

12. Oktober

1993

Norwegen

  1. Januar

1980

  1. Januar

1980

Oman

13. November

2003 B

13. Dezember

2003

Österreich

20. Mai

1957

10. Mai

1958

Pakistan

  2. Januar

1964

  2. Januar

1964

Paraguay

21. Juni

1973

21. Juni

1973

Peru

  7. Februar

1962

  7. Februar

1962

Philippinen

15. Dezember

1983

15. Dezember

1983

Polen

10. Mai

1958

10. Mai

1958

Portugal

14. September

1967

14. September

1967

Ruanda

17. November

2004 B

17. Dezember

2004

Rumänien

19. Januar

1960

19. Januar

1960

Russland

  2. April

1991

  2. April

1991

Sambia

13. August

2003 B

12. September

2003

Saudi-Arabien

19. Januar

2000 B

18. Februar

2000

Schweden

  1. September

1969

  1. September

1969

Schweiz

27. März

1959

27. März

1959

Senegal

16. Dezember

2005 B

15. Januar

2006

Serbien

17. Juni

1959

17. Juni

1959

Seychellen

  5. September

2006 B

  5. Oktober

2006

Simbabwe

19. November

1993

19. November

1993

Slowakei

29. November

2000

29. Dezember

2000

Slowenien

28. Februar

1996

29. März

1996

Somalia

  2. März

1979

  2. März

1979

Spanien

23. April

1958

10. Mai

1958

Sri Lanka

  9. September

1958

  9. September

1958

Südafrika

18. Dezember

2003 B

17. Januar

2004

Sudan

10. November

1960

10. November

1960

Syrien

  5. November

1959

  5. November

1959

Tansania

22. März

2004

21. April

2004

Thailand

  8. Februar

1967

  8. Februar

1967

Togo

12. August

2005 B

11. September

2005

Trinidad und Tobago

19. Oktober

2007 B

18. November

2007

Tschad

  7. Januar

2000 B

  6. Februar

2000

Tschechische Republik

29. Februar

1996

30. März

1996

Tunesien

21. Mai

1969

21. Mai

1969

Türkei

  7. Januar

1969

  7. Januar

1969

Ukraine

16. Dezember

2015 B

15. Januar

2016

Ungarn

29. November

2017

29. November

2017

Uruguay

  7. Februar

2002 B

  9. März

2002

Venezuela

29. November

1989

29. November

1989

Vereinigte Arabische Emirate

23. Dezember

2009 B

22. Januar

2010

Vereinigte Staaten

20. Januar

1971

20. Januar

1971

Vereinigtes Königreich

  4. Januar

1968

  4. Januar

1968

Vietnam

  7. August

1972

  7. August

1972

Zypern

  6. Mai

1963

  6. Mai

1963

a
Beitritt gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Satzung.
Markierungen
Leseansicht