Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (413.19)
CH - ZG

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1 ) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Ab - geltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finan - zieller Entlastung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen ge - mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG) 2 ) .
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinba - rung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba - rung abweichende finanzielle Regelungen treffen. 1) 2) SR 412.10
II. Beitragsberechtigung
Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und
c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vor - aussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinba - rung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgän - ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge
Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbe - ginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mün - dige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbro - chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung ei - nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin - nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teil - zeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende bezie - hungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:
a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie - hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (An - zahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durch - schnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungs - kantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini - male Referenzklassengrösse festlegt;
b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch - schnittlichen Kosten.
Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt - schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentli - ches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu über - prüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gel - ten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende be - ziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mit - finanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vor - sieht.
Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil - dungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Überstei - gen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt. IV. Studierende
Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Be - zug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen wer - den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme ge - funden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren über - bunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entspre - chen. V. Vollzug
Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi - rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Verein - barung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere
a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,
b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini - male Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,
c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bil - dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und
d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fach - schulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,
c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungs - kantone zuständig ist, vorzubereiten,
d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu über - prüfen,
e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betref - fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und
g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Verein - barungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsge - setzes 1 ) . VI. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei - tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts - 1) SR 173.110
Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be - findlichen Studierenden bestehen.

Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998

1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschu - len dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich - ten eines Vereinbarungskantons zu. Bern, 22. März 2012 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin Isabelle Chassot Der Generalsekretär Hans Ambühl
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.03.2012 01.06.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.03.2012 01.06.2013 Erstfassung GS 2013/021
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