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Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals

1 Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch- technischen und des medizinisch- therapeutischen Personals Vom 28. April/20. Mai 1976

1. Allgemeines

1.1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kanto-

nen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufli- che Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals. Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird.

1.2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektoren-

Konferenz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.

2. Aufgaben des Schweizerischen Roten

Kreuzes

2.1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im

Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezial- ausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung die- ser Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen.

2.2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den

Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Ziffer 1.1.

2.3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die

Ausweise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird, und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.
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2.4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus

bezüglich: − der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten, − der Durchführung von Ausbildungsprogrammen, − der Schaffung von neuen Berufsausbildungen, − des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziffer 1.1 ge- nannten Berufsgruppen.

2.5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einver-

nehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz und den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessier- ten Organisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe.

2.6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen

Sanitätsdirektoren-Konferenz jeweils bis zum 15. April den ein- schlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbesondere die vorgesehenen Neuerungen und Erwei- terungen des Tätigkeitsbereiches aufgeführt.

2.7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen

Sanitätsdirektoren-Konferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.

2.8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen

Sanitätsdirektoren-Konferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres.

2.9 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen

Sanitätsdirektoren-Konferenz Statutenänderungen zur Stellung- nahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schwei- zerischen Roten Kreuzes verabschiedet werden.

2.10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sani-

tätsdirektoren-Konferenz in den leitenden Fachorganen eine an- gemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere: − Sitze in der Kommission für Krankenpflege − Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Kranken- pflege Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdi- rektoren-Konferenz in den Organen des Schweizerischen Roten Kreuzes definitiv geregelt.

2.11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem

Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hierfür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.

2.12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund-

heitsdirektionen über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen.
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3. Aufgaben der Kantone

3.1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tä-

tigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich aus dem Voll- zug dieser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch Bundesbeiträge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizeri- schen Roten Kreuzes gemäss Ziffer 2.11 gedeckt werden.

3.2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz

unterzeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.

3.3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes

sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz mit beratender Stimme vertreten.

3.4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die

Entwürfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss Ziffer 1.1 zur vorgängigen Stellungnahme.

3.5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den

Text von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinba- rung betreffen.

4. Kündigung

Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

5. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft.

6.

Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektoren- Konferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom Di- rektionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anlässlich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt. Vom Regierungsrat am 8. Juli 1977 genehmigt
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