Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen
I D/22/4 Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (Urnenabstimmungsverordnung; UAV) Vom 21. April 2021 (Stand 21. April 2021) Der Landrat, gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die politische Handlungsfähigkeit des Kantons und der Gemeinden für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlungen infolge der Coronavirus- Pandemie nicht durchgeführt werden können.
Art. 2 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und Grundsätze für die Durch - führung von Urnenabstimmungen anstelle der Landsgemeinde oder anstelle von Gemeindeversammlungen fest:
a. für die Wahl von Behördenmitgliedern;
b. für Sachabstimmungen.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden.
2 Sie gelangt für das jeweilige Gemeinwesen nur zur Anwendung, wenn im Jahr 2021 keine ordentliche Landsgemeinde oder keine ordentlichen Gemeindeversammlungen durchgeführt werden können.
3 Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelangen für die Durchführung von Urnenabstimmungen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) 2 ) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 3 ) sinngemäss zur Anwendung. 1) GS I A/1/1 2) GS I D/22/2 3) GS I D/22/3 SBE 2021 10 1
I D/22/4 2. Urnenabstimmungen anstelle der Landsgemeinde
Art. 4 Sachabstimmungen an der Urne
1 Der Landrat kann Gesetzgebungs- und Sachbefugnisse, die nach Artikel 69 Absatz 1 und 2 KV üblicherweise der Landsgemeinde zustehen, ausnahms - weise einer Urnenabstimmung unterstellen.
2 Die Durchführung einer Urnenabstimmung setzt voraus, dass:
a. der Landrat eine Dringlichkeit nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f KV bejaht;
b. es sich bei der Vorlage um einen Gegenstand handelt, der eines abschliessenden Beschlusses bedarf.
3 Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Landrat die Wichtigkeit des Ge - schäftes und dessen gesellschaftlichen, finanziellen und politischen Auswir - kungen.
4 Er kann weitere Kriterien wie die politische Akzeptanz einer Vorlage in der Gesellschaft oder den Umstand, dass die Vorlage einen Memorialsantrag betrifft oder zumindest auf einen solchen zurückgeht, berücksichtigen.
5 Die erläuternden Unterlagen werden durch den Regierungsrat erstellt.
Art. 5 Wahlen an der Urne
1 Der Landrat kann Wahlen, die nach Artikel 68 KV üblicherweise der Lands - gemeinde zustehen, ausnahmsweise einer Wahl an der Urne unterstellen.
2 Bei seinem Entscheid berücksichtigt er den Grad der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Behörde bei einem Zuwarten bis zur nächsten or - dentlichen Landsgemeinde.
3 Die Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Das Anmeldeverfahren nach Artikel 16 VPR findet Anwendung. Die Staatskanzlei macht die recht - zeitig eingegangenen Kandidaturen im Amtsblatt bekannt. 3. Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen
Art. 6 Sachabstimmungen an der Urne
1 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Gemeinderates Gesetzgebungs- und Sachbefugnisse, die nach Gemeindegesetz 1 ) oder Gemeindeordnung üblicherweise der Gemeindeversammlung zustehen, ausnahmsweise einer Urnenabstimmung unterstellen.
2 Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Regierungsrat die Wichtigkeit des Geschäftes und dessen gesellschaftlichen, finanziellen und politischen Aus - wirkungen. 1) GS II E/2
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3 Er kann weitere Kriterien wie die politische Akzeptanz einer Vorlage in der Gesellschaft oder den Umstand, dass die Vorlage einen Antrag nach Arti - kel 35 Gemeindegesetz betrifft oder zumindest auf einen solchen zurück - geht, berücksichtigen.
4 Die erläuternden Unterlagen werden durch den Gemeinderat erstellt.
Art. 7 Wahlen an der Urne
1 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des Gemeinderates Wahlen, die nach Gemeindegesetz oder Gemeindeordnung üblicherweise der Gemeindever - sammlung zustehen, ausnahmsweise einer Wahl an der Urne unterstellen.
2 Bei seinem Entscheid berücksichtigt er den Grad der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Behörde bei einem Zuwarten bis zur nächsten Gemeindeversammlung.
3 Die Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Das Anmeldeverfahren nach Artikel 16 VPR findet Anwendung. Die Gemeindekanzlei informiert die Stimmberechtigten angemessen über die rechtzeitig eingegangenen Kandi - daturen. 3
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