Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (0.415.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention)

(Magglinger Konvention) Abgeschlossen in Magglingen am 18. September 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 2018² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Mai 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2019 (Stand am 1. September 2019) ¹ Zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich abgestimmte deutsche Übersetzung des englischen und des französischen Originaltextes. Abweichungen in den Übersetzungen Deutschlands (DE) und Österreichs (AT) sind gekennzeichnet. ² AS 2019 1961
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,
in der Erwägung des Aktionsplans des dritten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005), in dem die Weiterführung der Arbeit des Europarats, die im Bereich des Sports Massstäbe setzt, empfohlen wird,
in der Erwägung, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen europäischen und weltweiten Rahmen für die Entwicklung des Sports weiterzuentwickeln, der auf den Grundgedanken der pluralistischen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Sportethik beruht,
in dem Bewusstsein, dass jedes Land und jede Sportart auf der Welt potenziell von der Manipulation von Sportwettbewerben betroffen sein können, und unter Hervorhebung dessen, dass dieses Phänomen als weltweite Bedrohung für die Integrität des Sports darstellt und einer weltweiten Reaktion bedarf, die auch von Staaten unterstützt werden muss, die nicht Mitglied des Europarats sind,
ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gebend, dass kriminelle Tätigkeiten und insbesondere die organisierte Kriminalität bei der Manipulation von Sportwettbewerben eine Rolle spielen und dass diese grenzüberschreitender Natur ist,
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten³ (1950, SEV-Nr. 5) und deren Protokolle, das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen⁴ (1985, SEV-Nr. 120), das Übereinkommen gegen Doping⁵ (1989, SEV-Nr. 135), das Strafrechtsübereinkommen über Korruption⁶ (1999, SEV-Nr. 173) und das Übereinkommen des Europarats über Geldwäscherei, sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus⁷ (2005, SEV-Nr. 198),
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität⁸ (2000) und dessen Protokolle,
ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption⁹ (2003),
unter Hinweis auf die Bedeutung wirkungsvoller und unverzüglicher Ermittlungen bei Straftaten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen,
unter Hinweis auf die Schlüsselrolle, welche die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) dabei spielt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zur justiziellen Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Hervorhebung dessen, dass die Sportorganisationen die Verantwortung für die Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben tragen, die von Personen in ihrem Verantwortungsbereich begangen wird,
in Anerkennung der beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bereits erzielten Ergebnisse,
in der Überzeugung, dass ein wirkungsvoller Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eine verstärkte, schnelle, nachhaltige und ausreichend funktionsfähige nationale und internationale Zusammenarbeit erfordert,
gestützt auf die folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitglied­staaten: Rec(92)13rev über die revidierte Europäische Charta des Sports, CM/Rec(2010)9 über den revidierten Kodex für Sportethik, Rec(2005)8 über die Grundsätze von Good Governance im Sport sowie CM/Rec(2011)10 über die Förderung der Integrität des Sports zur Bekämpfung der Manipulation von Ergebnissen, insbesondere des Match-Fixings,
vor dem Hintergrund der Arbeiten und Schlussfolgerungen der folgenden Konferenzen:
in der Überzeugung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettanbietern auf nationaler und internationaler Ebene auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Vertrauens wesentlich sind bei der Suche nach wirksamen gemeinsamen Antworten auf die Herausforderungen, die sich durch das Problem der Manipulation von Sportwettbewerben stellen,
in der Erkenntnis, dass Sport, der auf fairem und chancengleichem Wettbewerb beruht, seiner Natur nach unvorhersehbar ist und es erforderlich macht, unethischen Verfahrens- und Verhaltensweisen im Sport energisch und wirksam entgegenzuwirken,
ihre Überzeugung bekräftigend, dass die konsequente Anwendung der Grundsätze von Good Governance und der Sportethik wesentlich dazu beiträgt, die Korruption, die Manipulation von Sportwettbewerben und andere Arten von Fehlverhalten im Sport zu beseitigen,
in Anerkennung dessen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports die Sportorganisationen für den Sport verantwortlich sind und beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Selbstregulierungs- und Disziplinarverantwortlichkeiten tragen, dass jedoch die Behörden, soweit erforderlich, die Integrität des Sports schützen,
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklung der Tätigkeiten im Bereich der Sport­wetten, insbesondere diejenigen der illegalen Sportwetten, die Risiken einer derartigen Manipulation erhöht,
in der Erwägung, dass die Manipulation von Sportwettbewerben mit Sportwetten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie mit Straftaten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie in allen Fällen behandelt werden soll,
in Anbetracht des Ermessensspielraums, über den die Staaten im Rahmen des anwendbaren Rechts bei Entscheidungen über ihre Politik in Bezug auf Sportwetten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.101 ⁴ SR 0.415.3 . Für AT: das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehl­verhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fussballspielen Für DE: das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fussballspielen ⁵ SR 0.812.122.1 . Für AT: die Anti-Doping-Konvention ⁶ SR 0.311.55 ⁷ Für DE und AT: das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus ⁸ SR 0.311.54 ⁹ SR 0.311.56

Kapitel I: Zweck, Leitlinien, Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck und Hauptziele
¹ Zweck dieses Übereinkommens ist die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen.
² Für diesen Zweck sind die Hauptziele dieses Übereinkommens:
a. die nationale und die grenzüberschreitende Manipulation nationaler und internationaler Sportwettbewerbe zu verhindern, aufzudecken und mit Sanktionen zu belegen;
b. die gegen die Manipulation von Sportwettbewerben gerichtete nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden sowie mit den im Bereich des Sport und der Sportwetten tätigen Organisationen zu fördern.
Art. 2 Leitlinien
Durch den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird unter anderem die Achtung der folgenden Grundsätze sichergestellt:
a. Menschenrechte;
b. Gesetzmässigkeit;
c. Verhältnismässigkeit;
d. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.   Sportwettbewerb: bedeutet jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Regeln, die von einer nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen in einer Liste aufgeführten Sportorganisation festgelegt wurden, organisiert und durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere zuständige Sportorganisation anerkannt worden ist.
2.   Sportorganisation: bedeutet jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und in der Liste aufgeführt ist, die nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie gegebenenfalls die ihr angeschlossenen kontinentalen und nationalen Organisationen.
3.   Wettbewerbsveranstalter: bedeutet jede Sportorganisation oder sonstige Person, ungeachtet ihrer Rechtsform, die Sportwettbewerbe veranstaltet.
4.   Manipulation von Sportwettbewerben: bedeutet eine vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine unlautere Veränderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere zu erlangen.
5.   Sportwette: bedeutet jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten Gewinns, der vorausgesetzt, dass ein künftiges und ungewisses sich auf einen Sportwettbewerb beziehendes Ereignis eintritt. Insbesondere bedeutet:
a. illegale Sportwette: jede Sportwette, deren Art oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht des Hoheitsbereichs, in dem sich der Konsument¹⁰ befindet, nicht erlaubt ist;
b. irreguläre Sportwette: jede Sportwette, die mit den üblichen oder zu erwartenden Mustern des betreffenden Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wetten auf einen Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist;
c. verdächtige Sportwette: jede Tätigkeit im Bereich der Sportwetten, die nach zuverlässigen und übereinstimmenden Hinweisen mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs, zu dem die Wette angeboten wird, verbunden zu sein scheint.
6.   Wettbewerbsbeteiligter: bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die einer der folgenden Kategorien angehört:
a. Athlet: bedeutet jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt;
b. Athletenbetreuer: bedeutet jeden sportlichen Betreuer, Trainer, Manager, Agenten, Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionär, Arzt oder medizinischen Betreuer, der mit an Sportwettbewerben teilnehmenden oder sich auf sie vorbereitenden Athleten arbeitet oder diese behandelt, sowie alle sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten;
c. Funktionär: bedeutet jede Person, die Eigentümer, Anteilseigner, Führungskraft oder Mitarbeiter der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten oder fördern, sowie Schiedsrichter, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräfte und Mitarbeiter einer internationalen Sportorganisation oder einer anderen zuständigen Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt.
7.   Insider-Informationen: bedeutet Informationen, in Zusammenhang mit einem Wettbewerb, über die eine Person aufgrund ihrer Position in Bezug auf eine Sportart oder einen Wettbewerb verfügt, mit Ausnahme von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein bekannt sind, die für die interessierte Öffentlichkeit leicht zugänglich sind oder die im Einklang mit den Regeln und Vorschriften offengelegt wurden, die für den betreffenden Wettbewerb gelten.
¹⁰ Für AT und DE: Verbraucher

Kapitel II: Prävention, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 4 Interne Koordinierung
¹ Jede Vertragspartei koordiniert die Politik und das Vorgehen aller Behörden, die sich mit dem Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben befassen.
² Jede Vertragspartei ermutigt innerhalb ihres Hoheitsbereichs die Sportorganisa­tionen, Wettbewerbsveranstalter und Sportwettanbieter zur Zusammenarbeit beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben und betraut sie gegebenenfalls mit der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 5 Risikobewertung und Risikomanagement
¹ Jede Vertragspartei ermittelt, analysiert und bewertet – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen, Sportwettanbietern, Wettbewerbsveranstaltern und anderen betroffenen Organisationen – die mit der Manipulation von Sportwettbewerben zusammenhängenden Risiken.
² Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen, Sportwettanbieter, Wettbewerbsveranstalter und anderen betroffenen Organisationen zur Einführung von Verfahren und Regeln, um die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen, und trifft gegebenenfalls die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen.
Art. 6 Bildung und Sensibilisierung
Jede Vertragspartei fördert die Sensibilisierung, Bildung, Schulung und Forschung, um den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben zu stärken.
Art. 7 Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter
¹ Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter, Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben sowie Grund­sätze von Good Governance zu beschliessen und umzusetzen, die sich namentlich auf Folgendes beziehen:
a. Verhinderung von Interessenkonflikten, einschliesslich: – des Verbots für Wettbewerbsbeteiligte, Wetten auf Sportwettbewerbe abzuschliessen, an denen sie beteiligt sind,
– des Verbots des Missbrauchs oder der Verbreitung von Insider-Infor­mationen;
b. die Einhaltung aller vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen durch Sportorganisationen und die ihnen angeschlossenen Mitglieder;
c. Verpflichtung von Wettbewerbsbeteiligten, jede verdächtige Tätigkeiten, jeden Vorfall, Anreiz oder jede Anbahnung, die beziehungsweise der als Verstoss gegen die Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben angesehen werden könnte, unverzüglich zu melden.
² Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen, die geeigneten Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen, um Folgendes sicherzustellen:
a. eine verbesserte und wirksame Überwachung des Verlaufs von Sportwettbewerben, die den Risiken einer Manipulation ausgesetzt sind;
b. Regelungen zur unverzüglichen Meldung von Fällen verdächtiger Tätigkeiten, die mit der Manipulation von Sportwettbewerben verbunden sind, an die zuständigen Behörden oder die nationale Plattform;
c. wirksame Mechanismen zur Erleichterung der Offenlegung aller Informationen über mögliche oder tatsächliche Fälle von Manipulation von Sportwettbewerben, einschliesslich eines angemessenen Schutzes für Hinweisgeber;
d. die Sensibilisierung von Wettbewerbsbeteiligten einschliesslich junger Athleten für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben und für die Bemühungen und deren Bekämpfung, und zwar durch Bildung, Schulung sowie die Verbreitung von Informationen;
e. die Benennung der zuständigen Funktionäre für einen Sportwettbewerb, insbesondere der Kampfrichter und Schiedsrichter, zum spätestmöglichen Zeitpunkt.
³ Jede Vertragspartei ermutigt ihre Sportorganisationen und über diese die inter­nationalen Sportorganisationen, bei Verstössen gegen deren interne Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, insbesondere der in Absatz 1 genannten, spezifische, wirksame, verhältnismässige und abschreckende diszi­plinarische Sanktionen und Massnahmen anzuwenden sowie gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen, die von anderen Sport­organisationen, insbesondere in anderen Ländern, verhängt wurden.
⁴ Eine von Sportorganisationen festgestellte disziplinarische Verantwortlichkeit schliesst die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.
Art. 8 Massnahmen in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um eine angemessene Transparenz in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen sicherzustellen, die von der Vertragspartei finanziell unterstützt werden.
² Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit der Unterstützung von Sportorganisa­tionen bei der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, einschliesslich der Finanzierung geeigneter Mechanismen.
³ Jede Vertragspartei prüft, im Einzelfall Wettbewerbsbeteiligten, die wegen der Manipulation von Sportwettbewerben mit einer Sanktion belegt worden sind, für die Dauer der Sanktion die finanzielle Unterstützung zu versagen oder die Sportorganisationen aufzufordern, diesen Wettbewerbsbeteiligten die finanzielle Unterstützung für die Dauer der Sanktion zu versagen.
⁴ Falls erforderlich, unternimmt jede Vertragspartei Schritte, um Sportorganisationen, die Vorschriften zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben nicht wirksam anwenden, die finanzielle oder sonstige sportbezogene Unterstützung teilweise oder vollständig zu versagen.
Art. 9 Massnahmen bezüglich der Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer sonstiger zuständiger Stellen
¹ Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Stellen, die in der Rechtsordnung der Vertragspartei mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut sind, gegebenenfalls einschliesslich:
a. des rechtzeitigen Austausches von Informationen mit anderen zuständigen Stellen oder einer nationalen Plattform über illegale, irreguläre oder verdächtige Sportwetten sowie über Verstösse gegen Regelungen, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegt werden;
b. der Begrenzung des Angebots von Sportwetten – nach Beratungen mit den nationalen Sportorganisationen und den Sportwettanbietern –, wobei insbesondere Sportwettbewerbe ausgeschlossen werden: – die für Personen im Alter von unter 18 Jahren bestimmt sind, oder
– bei denen die organisatorischen Rahmenbedingungen unzureichend und/oder die Bedeutung des Wettkampfausgangs aus sportlicher Sicht nicht angemessen sind;
c. der vorherigen Bereitstellung von Informationen für Wettbewerbsveranstalter über die Arten und Gegenstände von Sportwettangeboten, um deren Bemühungen zu unterstützen, Risiken der Sportmanipulation bei ihren Wettbewerben zu ermitteln und zu steuern;
d. der systematischen Verwendung von Zahlungsmitteln bei Sportwetten, mit denen Finanzströme oberhalb eines bestimmten, von jeder Vertragspartei festgelegten Schwellenwerts zurückverfolgt werden können, insbesondere die Einzahler, Zahlungsempfänger und Beträge;
e. der Bereitstellung von Mechanismen – in Zusammenarbeit mit und zwischen Sportorganisationen und gegebenenfalls Sportwettanbietern –, um Wettbewerbsbeteiligte an Wetten auf Sportwettbewerbe, die gegen einschlägige Sportregeln oder anwendbares Recht verstossen, zu hindern;
f. der im Einklang mit internem Recht erfolgenden Aussetzung von Wetten auf Wettbewerbe, für die eine entsprechende Warnung herausgegeben wurde.
² Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung(en) und Adresse(n) der nach Absatz 1 benannten Stelle oder Stellen mit.
Art. 10 Sportwettanbieter
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Interessenkonflikte und den Missbrauch von Insider-Informa­tionen durch natürliche oder juristische Personen, die an der Bereitstellung von Sportwettangeboten beteiligt sind, zu verhindern, insbesondere indem die Möglichkeit beschränkt wird, dass:
a. natürliche oder juristische Personen, die an der Bereitstellung von Sportwettangeboten beteiligt sind, Wetten auf ihre eigenen Produkte abschliessen;
b. eine Position als Sponsor oder Miteigentümer einer Sportorganisation missbraucht wird, um die Manipulation eines Sportwettbewerbs zu erleichtern oder um Insider-Informationen missbräuchlich zu nutzen;
c. Wettbewerbsbeteiligte sich an der Festlegung von Wettquoten für den Wettbewerb, an dem sie beteiligt sind, beteiligen;
d. Sportwettanbieter, die auf einen Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbs­beteiligten einen massgeblichen Einfluss ausüben, sowie Sportwettanbieter, die durch einen solchen Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbetei­ligten massgeblich beeinflusst werden, für den Wettbewerb, an dem dieser Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligte beteiligt sind, Wetten anbieten.
² Jede Vertragspartei ermutigt ihre Sportwettanbieter und über diese die internationalen Organisationen der Sportwettanbieter, ihre Eigentümer und Mitarbeiter durch Bildung und Schulung sowie die Verbreitung von Informationen für die Folgen der Manipulation von Sportwettbewerben und für den Kampf gegen dieses Phänomen zu sensibilisieren.
³ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um Sportwettanbieter zur unverzüglichen Meldung irregulärer oder verdächtiger Wetten an die Wettaufsichtsbehörde, eine oder mehrere sonstige zuständige Stellen oder die nationale Plattform zu verpflichten.
Art. 11 Kampf gegen illegale Sportwetten
Im Hinblick auf die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben untersucht jede Vertragspartei, welche die am besten geeigneten Mittel für den Kampf gegen Anbieter illegaler Sportwetten sind, und erwägt, Massnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht des betreffenden Hoheitsbereichs zu treffen, wie beispielsweise:
a. die Sperrung oder die unmittelbare und mittelbare Beschränkung des Zugangs zu Fernanbietern illegaler Sportwetten sowie die Schliessung von Stätten von Anbietern illegaler Sportwetten im Hoheitsbereich der Vertragspartei;
b. die Unterbindung von Zahlungsströmen zwischen Anbietern illegaler Sportwetten und Konsumenten¹¹;
c. das Verbot von Werbung für Anbieter illegaler Sportwetten;
d. die Sensibilisierung von Konsumenten¹² für die mit illegalen Sportwetten verbundenen Risiken.
¹¹ Für AT und DE: Verbraucher
¹² Für AT und DE: Verbraucher

Kapitel III: Informationsaustausch

Art. 12 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, Sportorganisationen und Sportwettanbietern
¹ Unbeschadet des Artikels 14 erleichtert jede Vertragspartei auf nationaler und internationaler Ebene und im Einklang mit ihrem internen Recht den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern, Sportwettanbietern und nationalen Plattformen. Insbesondere verpflichtet sich jede Vertragspartei, Mechanismen für die Weitergabe einschlägiger Informationen einzurichten, wenn derartige Informationen hilfreich sein könnten für die Durchführung der in Artikel 5 genannten Risikobewertung, insbesondere die vorherige Bereitstellung von Informationen für die Wettbewerbsveranstalter über die Arten und Gegenstände der Wettangebote, sowie für die Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren bezüglich der Manipulation von Sportwettbewerben.
² Auf Ersuchen unterrichtet der Empfänger derartiger Informationen im Einklang mit internem Recht und unverzüglich die Organisation oder Stelle, welche die Informationen weitergegeben hat, über die aufgrund dieser Mitteilung ergriffenen Folgemassnahmen.
³ Jede Vertragspartei prüft Möglichkeiten der Entwicklung oder der Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit dem in Artikel 11 vorgesehenen Kampf gegen illegale Sportwetten.
Art. 13 Nationale Plattform
¹ Jede Vertragspartei benennt eine nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst. Die nationale Plattform muss im Einklang mit internem Recht namentlich:
a. als Informationsdrehscheibe dienen, durch die für den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben einschlägige Informationen gesammelt und an die betroffenen Organisationen und Stellen weitergeleitet werden;
b. den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben koordinieren;
c. Informationen über irreguläre und verdächtige Wetten entgegennehmen, bündeln und analysieren, die auf im Hoheitsgebiet der Vertragspartei stattfindende Sportwettbewerbe abgeschlossen werden, sowie gegebenenfalls Warnungen herausgeben;
d. Informationen über mögliche Verstösse gegen in diesem Übereinkommen genannte Rechtsvorschriften oder Sportregelungen an Behörden oder an Sportorganisationen und/oder Sportwettanbieter übermitteln;
e. mit allen betroffenen Organisationen und Stellen auf nationaler und internationaler Ebene, einschliesslich nationaler Plattformen anderer Staaten, zusammenarbeiten.
² Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung und die Adresse(n) der nationalen Plattform mit.
Art. 14 Schutz personenbezogener Daten
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Standards zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen, insbesondere bei dem von diesem Übereinkommen erfassten Informationsaustausch.
² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Erhebung, der Verarbeitung und dem Austausch von personenbezogenen Daten unabhängig von der Art dieses Austausches die Grundsätze der Rechtmässigkeit, Zweckentsprechung, Erheblichkeit und der sachlichen Richtigkeit sowie die Datensicherheit und die Rechte der Betroffenen gebührend berücksichtigt werden.
³ Jede Vertragspartei sieht in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen sicherzustellen haben, dass der Datenaustausch für den Zweck des Übereinkommens nicht über das zur Verfolgung der angegebenen Zwecke des Austausches notwendige Mindestmass hinausgeht.
⁴ Jede Vertragspartei fordert die verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen zur Bereitstellung der erforderlichen technischen Mittel auf, um die Sicherheit der ausgetauschten Daten sicherzustellen und deren Zuverlässigkeit und Integrität sowie die Verfügbarkeit und Integrität der Datenaustauschsysteme und die Identifizierung ihrer Nutzer zu gewährleisten.

Kapitel IV: Materielles Strafrecht und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Art. 15 Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihren internen Rechtsvorschriften die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen für die Manipulation von Sportwettbewerben vorgesehen ist, wenn diese mit Nötigung, Korruption oder mit Betrug im Sinne ihres internen Rechts einhergeht.
Art. 16 Waschen der Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus¹³ (2005, SEV-Nr. 198), in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) oder in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) genannten Handlungen unter den dort genannten Bedingungen nach ihrem internen Recht als Strafdaten zu umschreiben, wenn es sich bei der Haupttat, durch die Gewinn erzielt wird, um eine der in den Artikeln 15 und 17 des vorliegenden Übereinkommens genannten Straftaten handelt, sowie in jedem Fall bei Erpressung, Korruption und Betrug.
² Bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten als in Absatz 1 genannte Haupttaten gelten sollen, kann jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht festlegen, wie sie diese Straftaten sowie alle besonderen Merkmale, aufgrund derer sie zu schweren Straftaten werden, näher bestimmt.
³ Jede Vertragspartei erwägt die Möglichkeit, die Manipulation von Sportwettbewerben in ihr System zur Verhütung der Geldwäscherei¹⁴ einzubeziehen, indem sie von Sportwettanbietern verlangt, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie Aufzeichnungs- und Meldepflichten nachzukommen.
¹³ Für AT und DE: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
¹⁴ Für AT und DE: Geldwäsche
Art. 17 Beihilfe und Anstiftung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Beihilfe und Anstiftung zur Begehung einer der in Artikel 15 genannten Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine in den Artikeln 15 bis 17 genannte Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:
a. einer Vertretungsmacht für die juristischen Person;
b. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;
c. der Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
² Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
³ Neben den bereits in Absatz 1 vorgesehenen Fällen ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
⁴ Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

Kapitel V: Gerichtsbarkeit, Strafverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen

Art. 19 Gerichtsbarkeit
¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:
a. in ihrem Hoheitsgebiet;
b. an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt;
c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist; oder
d. von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhn­lichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.
² Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstabe d enthaltenen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
³ Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausgeliefert werden kann.
⁴ Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um die für die Zwecke der Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
⁵ Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.
Art. 20 Massnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel
Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem internen Recht stehende gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel, namentlich durch die umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten, die um­gehende Sicherung und Weitergabe von Verkehrsdaten, Herausgabeanordnungen, die Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten, die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten, wenn sie wegen Straftaten ermittelt, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt sind.
Art. 21 Schutzmassnahmen
Jede Vertragspartei erwägt, die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu treffen, um einen wirksamen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:
a. Personen, die in redlicher Absicht und mit hinreichender Begründung Informationen zu Straftaten bereitstellen, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt sind, oder anderweitig mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
b. Zeugen, die in Bezug auf diese Straftaten aussagen;
c. falls erforderlich, Familienangehörige von Personen, die unter den Buch­staben a und b genannt sind.

Kapitel VI: Sanktionen und Massnahmen

Art. 22 Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten, wenn sie von natürlichen Personen begangen werden, mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, bedroht werden, die der Schwere der Straftaten Rechnung tragen. Diese Sanktionen schliessen Freiheitsstrafen, die nach internem Recht zur Auslieferung führen können, ein.
Art. 23 Sanktionen gegen juristische Personen
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 18 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, einschliesslich Geldsanktionen und möglicherweise anderer Massnahmen, beispielsweise:
a. eines vorübergehenden oder dauerhaften Verbots der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
b. gerichtlicher Aufsicht;
c. einer gerichtlich angeordneten Liquidation.
Art. 24 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
¹ Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen in Bezug auf ihrem internen Recht unterliegende Handlungen, damit nach diesem Übereinkommen umschriebene Verstösse als Verstösse gegen Vorschriften, die von Verwaltungsbehörden verfolgt werden, wegen deren Entscheidung ein zuständiges Gericht angerufen werden kann, mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen und Massnahmen belegt werden können.
² Jede Vertragspartei stellt die Anwendung von Verwaltungsmassnahmen sicher. Dies kann im Einklang mit ihrem internen Recht durch die Wettaufsichtsbehörde oder eine oder mehrere sonstige zuständige Stellen geschehen.
Art. 25 Beschlagnahme und Einziehung
Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit dem internen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes zu gestatten:
a. Gegenstände, Schriftstücke und andere Mittel, die zur Begehung der in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten verwendet wurden oder dafür vorgesehen waren;
b. Erträge aus den betreffenden Straftaten oder Vermögenswerte, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht.

Kapitel VII: Internationale Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen Angelegenheiten

Art. 26 Massnahmen im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
¹ Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen, mit den einschlägigen geltenden internationalen und regionalen Übereinkünften und mit Übereinkünften, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, sowie im Einklang mit ihrem internen Recht für die Zwecke der Ermittlungen, Strafverfolgungen und der Gerichtsverfahren, einschliesslich der Beschlagnahme und Einziehung, in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.
² Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den geltenden internationalen, regionalen und bilateralen¹⁵ Verträgen über Auslieferung und Rechtshilfe in Straf­sachen sowie im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen.
³ Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, bezüglich derer um Rechtshilfe oder Auslieferung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates derselben Kategorie von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Staat.
⁴ Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach Massgabe der in ihrem internen Recht vorgesehenen Bedingungen dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in den Artikel 15 bis 17 genannten Straftaten ansehen.
¹⁵ Für AT und DE: zweiseitigen
Art. 27 Sonstige Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Prävention
Jede Vertragspartei bemüht sich, die Verhütung der Manipulation von Sportwettbewerben und den Kampf gegen diese gegebenenfalls in Unterstützungsprogramme zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen.
Art. 28 Internationale Zusammenarbeit mit internationalen Sportorganisationen
Jede Vertragspartei arbeitet im Einklang mit ihrem internen Recht beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit internationalen Sportorganisa­tionen zusammen.

Kapitel VIII: Folgemassnahmen

Art. 29 Bereitstellung von Informationen
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um dieses Übereinkommens einzuhalten.
Art. 30 Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen
¹ Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen eingesetzt.
² Jede Vertragspartei kann im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein, darunter Vertreter von Behörden, die für Sport, Strafverfolgung oder Wettenregulierung zuständig sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
³ Die Parlamentarische Versammlung des Europarats sowie betroffene zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen, um zu einem sektor- und fachübergreifenden Ansatz beizutragen. Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen kann, falls erforderlich, jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, jede internationale Organisation oder jedes internationale Gremium auf einstimmigen Beschluss einladen, sich bei seinen Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen. Die nach diesem Absatz benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen ohne Stimmrecht teil.
⁴ Die Sitzungen des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen werden vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär eine Sitzung beantragt.
⁵ Nach Massgabe dieses Übereinkommens gibt sich der Ausschuss eine eigene Geschäftsordnung, die er im Konsens annimmt.
⁶ Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
Art. 31 Aufgaben des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen
¹ Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen ist für die Folgemassnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.
² Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Liste von Sportorganisationen an und ändert sie und stellt dabei sicher, dass sie in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
³ Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen kann insbesondere:
a. Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich der für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifenden Massnahmen richten, insbesondere in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit;
b. gegebenenfalls nach Veröffentlichung erläuternder Unterlagen und nach vor­heriger Konsultierung von Vertretern von Sportorganisationen und Sportwettanbietern Empfehlungen an die Vertragsparteien richten, insbesondere zu: – den Kriterien, die von Sportorganisationen und Sportwettanbietern zu erfüllen sind, um aus dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Informa­tionsaustausch Nutzen zu ziehen,
– anderen Möglichkeiten, um die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Übereinkommen erwähnten zuständigen Behörden, Sport­organisationen und Sportwettanbietern zu stärken;
c. betroffene internationale Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Tätigkeiten unterrichten;
d. zu dem Antrag eines jeden Nichtmitgliedstaats des Europarats, vom Ministerkomitee nach Artikel 32 Absatz 2 zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen zu werden eine Stellungnahme zur Vorlage beim Ministerkomitee erarbeiten.
⁴ In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen von sich aus Expertentreffen abhalten.
⁵ Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen hält mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien Besuche bei den Vertragsparteien ab.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten
¹ Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Europäische Union sowie für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus beim Europarat haben, zur Unterzeichnung auf.
² Dieses Übereinkommen liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaats zur Unterzeichnung des Übereinkommens einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats¹⁶ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst, und zwar nach Konsultierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen, sobald dieser eingerichtet worden ist.
³ Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
⁴ Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
⁵ Drückt ein Unterzeichnerstaat oder die Europäische Union seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn beziehungsweise sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgedrückt wurde.
⁶ Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee nach Konsultierung dieser Vertragspartei entscheidet.
¹⁶ SR 0.192.030
Art. 33 Wirkungen des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
¹ Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien aus multilateralen¹⁷ völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. Insbesondere ändert dieses Übereinkommen nicht deren Rechte und Pflichten aus anderen zuvor in Bezug auf den Kampf gegen Doping geschlossenen Übereinkünften, die mit dem Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens vereinbart sind.
² Dieses Übereinkommen ergänzt gegebenenfalls insbesondere die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren bi- oder multilateralen¹⁸ Verträge, einschliesslich:
a. des Europäischen Auslieferungsübereinkommens¹⁹ (1957, SEV-Nr. 24);
b. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen²⁰ (1959, SEV-Nr. 30);
c. des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten²¹ (1990, SEV-Nr. 141);
d. des Übereinkommens des Europarats über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus²² (2005, SEV-Nr. 198).
³ Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander bi- oder multilaterale²³ Verträge über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
⁴ Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits einen Vertrag über die Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen behandelt werden, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieser Fragen anderweitig festgelegt, so sind sie auch berechtigt, den genannten Vertrag entsprechend anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu regeln. Legen Vertragsparteien ihre Beziehungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen behandelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen fest, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht.
⁵ Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Ver­antwortlichkeiten von Vertragsparteien unberührt.
¹⁷ Für AT und DE: mehrseitigen
¹⁸ Für AT und DE: zwei- oder mehrseitigen
¹⁹ SR 0.353.1
²⁰ SR 0.351.1
²¹ SR 0.311.53 . Für AT und DE: Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
²² Für AT und DE: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
²³ Für AT und DE: zwei- oder mehrseitige
Art. 34 Bedingungen und Garantien
¹ Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der in den Kapiteln II bis VII vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und Garantien ihres internen Rechts gelten, wobei ein angemessener Schutz der Menschenrechte und Freiheiten einschliesslich der Rechte vorzusehen ist, die sich aus ihren Verpflichtungen nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966²⁴ über bürgerliche und politische Rechte und anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte ergeben, und wobei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen ist.
² Diese Bedingungen und Garantien umfassen, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens.
³ Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in diesen Kapiteln vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verantwortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter.
²⁴ SR 0.103.2
Art. 35 Räumlicher Geltungsbereich
¹ Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
² Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen interna­tionale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 36 Bundesstaatsklausel
¹ Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach den Kapiteln II, IV, V und VI so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach den Kapiteln III und VII in der Lage.
² Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen hinsichtlich der in den Kapiteln III und VII vorgesehenen Massnahmen auszuschliessen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Umsetzungsfähigkeit in Bezug auf diese Massnahmen vor.
³ Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung jeder der Gliedstaaten oder andere gleichartige Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Massnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.
Art. 37 Vorbehalte
¹ Jeder Staat oder die Europäische Union kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er beziehungsweise sie von den in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
² Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, zu dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
³ Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.
⁴ Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte angebracht haben, nach Einzelheiten über die Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.
Art. 38 Änderungen
¹ Änderungen von Artikeln dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei, vom Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen oder vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden.
² Jeder Änderungsvorschlag wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, an die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Europarats, die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, die Europäische Union, jeden zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staat und den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen weiterleitet. Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
³ Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede vom Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats²⁵ vorgesehenen Mehrheit beschliessen.
⁴ Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
⁵ Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einem Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie in Anschluss an ihre jeweiligen internen Verfahren angenommen haben.
⁶ Hat das Ministerkomitee eine Änderung beschlossen, ist diese aber noch nicht nach Absatz 5 in Kraft getreten, so darf ein Staat oder die Europäische Union seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn er beziehungsweise sie zugleich die Änderung annimmt.
²⁵ SR 0.192.030
Art. 39 Beilegung von Streitigkeiten
¹ Der Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen wird in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats über alle Schwierigkeiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.
² Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese, die Streitigkeit durch Verhandlungen, Vergleich oder Schiedsverfahren oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.
³ Das Ministerkomitee des Europarats kann Beilegungsverfahren festlegen, die von den Streitparteien mit deren Zustimmung in Anspruch genommen werden können.
Art. 40 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 41 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Europarats, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem Staat, der nach Artikel 32 zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen wurde:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 32;
d. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 37;
e. jede Erklärung nach den Artikeln 9 und 13;
f. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Magglingen am 18. September 2014 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobach­terstatus haben, der Europäischen Union sowie allen zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 24. Juni 2019

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Italien*

11. Juni

2019

  1. Oktober

2019

Moldau

  7. März

2019

  1. September

2019

Norwegen

  9. Dezember

2014

  1. September

2019

Portugal*

29. September

2015

  1. September

2019

Schweiz*

16. Mai

2019

  1. September

2019

Ukraine

10. Januar

2017

  1. September

2019

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Vorbehalt zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens.
Die Schweiz behält sich nach Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 1 das Recht vor, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht anzuwenden.
Erklärungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 13 Absatz 2.
a. In Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 wird die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3012 Bern, als zuständige Stelle für den Vollzug der Sportwettenregulierung und die Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben benannt.
b. In Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 wird die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3012 Bern, als nationale Plattform benannt, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst.
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