Bundesgesetz über das Schiffsregister (747.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das Schiffsregister

vom 28. September 1923 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 24ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1922²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3] ² BBl 1922 III 1025

I. Das Schiffsregister

a. Behörden

A. Schiffs­registeramt und Rhein­schiff­fahrtsbehörde ³

³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
Art. 1
¹ Bei den vom Bundesrate als zuständig erklärten Grundbuchämtern (Schiffsregisterämtern) wird ein eidgenössisches Schiffsregister geführt, in dem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen und Vor­mer­kungen zu erfolgen haben.
² Die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendetes Schiff (Rhein­schiff) aufgenommen werden muss, ist zuständig für die Ausstellung und den Widerruf:
a. der in Artikel 2 Absatz 3 der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868⁴ vorgesehenen Urkunde;
b. der Bescheinigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieses Geset­zes.⁵
⁴ SR 0.747.224.101
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).

B. Aufsicht

Art. 2
¹ Die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch üben die Aufsicht über die Führung des Schiffsregisters aus.
² Die Oberaufsicht steht dem Bundesrate zu.
³ Die Vorschriften über die Aufsicht im Grundbuchwesen finden ent­sprechende Anwendung.

C. Beschwerde

Art. 3 ⁶
¹ Gegen die Amtsführung des Schiffsregisteramtes kann bei der kanto­nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde­frist beträgt 30 Tage, sofern sich die Beschwerde gegen die Abwei­sung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Löschung richtet. In allen übrigen Fällen ist die Beschwerde unbefris­tet.
² Die Entscheide der Rheinschifffahrtsbehörde können an eine kanto­nale Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Die Kantone ordnen das Verfahren.⁷
³ …⁸
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 79 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

b. Aufnahme der Schiffe in das Schiffsregister

A. Aufnahme

I. Obligatorische

Art. 4 ⁹
¹ In das Schiffsregister werden alle Binnenschiffe aufgenommen, die:
a. einem oder mehreren Eigentümern mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer oder mehreren Handelsgesellschaften oder juristischen Personen oder deren Zweigniederlassungen mit Sitz in der Schweiz zu mehr als der Hälfte gehören;
b. zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern auf schweizerischen Binnengewässern, einschliesslich der Grenz­gewässer, oder auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden ver­wendet werden, und
c. eine Tragfähigkeit von mindestens 20 t, oder, wenn sie nicht der Beförderung von Gütern dienen, eine Wasserverdrängung von mindestens 10 m³ haben.
² Ein Rheinschiff wird jedoch nur in das Schiffsregister aufgenom­men, wenn die Rheinschifffahrtsbehörde dem Schiffsregisteramt beschei­nigt, dass das Schiff:
a. die schweizerische Flagge auf dem Rhein führen darf, und
b. einer wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unterneh­mung oder Zweigniederlassung gehört, die über eine für den Be­trieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffes zweck­mässig ausgebaute Betriebsorganisation in der Schweiz verfügt.
³ Werden die betrieblichen Aufgaben vom Schiffsführer oder einem Mitglied der Schiffsbesatzung an Bord besorgt und bescheinigt die Rheinschifffahrtsbehörde eine entsprechende Erklärung des Eigen­­tümers, so kann ein Rheinschiff ins Schiffsregister nur eingetragen wer­den, wenn es nicht im Allein‑, Gesamt- oder Miteigentum einer juristi­schen Person oder Handelsgesellschaft steht.
⁴ Der Bundesrat kann unter Bezeichnung des zuständigen Schiffs­regi­s­teramtes die Aufnahme von Schiffen, die auf andern Gewässern ver­wendet werden, in das Schiffsregister zulassen, wenn berechtigte Interessen vorliegen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).

II. Fakultative

Art. 5 ¹⁰
¹ Auf Antrag des Eigentümers können auch Binnenschiffe in das Schiffsregister aufgenommen werden, die nicht zur gewerbsmässigen Beförderung von Gütern oder Personen verwendet werden. Solche Schiffe müssen eine Tragfähigkeit von 10 t oder, wenn sie nicht zur Beförderung von Gütern verwendet werden, eine Wasserverdrängung von 5 m³ haben; sie müssen zudem die weiteren Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen.
² Handelt es sich um ein Rheinschiff, das zur gewerbsmässigen Be­för­derung verwendet wird, so müssen auch die Voraussetzungen von Artikel 4 Absätze 2 und 3 erfüllt sein.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).

III. Ausschluss

Art. 6
¹ Schiffe einer Unternehmung, die gestützt auf eine Bundeskonzession die Schifffahrt betreibt, werden nicht in das Schiffsregister aufgenom­men; für diese Schiffe gilt das Bundesgesetz vom 25. September 1917¹¹ über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen.
² Ebenso findet dieses Gesetz auf die Schiffe der Schweizerischen Bundesbahnen keine Anwendung.
¹¹ SR 742.211

B. Aufnahme­verfahren

I. Anmelde­pflicht

Art. 7
¹ Der Eigentümer des Schiffes, das die Voraussetzungen von Artikel 4 erfüllt, ist verpflichtet, dessen Aufnahme in das Schiffsregister zu bewirken, bevor er mit diesem Schiffe die regelmässigen Fahrten auf­nimmt.
² Steht das Schiff im Miteigentum, so ist jeder Miteigentümer zur Anmeldung verpflichtet. Bei Kollektiv‑, Kommandit- und Komman­dit­aktiengesellschaften liegt die Anmeldepflicht den persönlich haften­den Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften ihren zeichnungsberechtigten Vertretern ob.
³ Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.

II. Zwangs­auf­nahme

Art. 8
¹ Wird ein Schiff, das die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Aufnahme in das Register angemeldet, so fordert das Schiffsregisteramt den oder die Anmeldepflichtigen auf, binnen zehn Tagen das Schiff anzumelden oder ihm die Gründe der Weigerung schriftlich bekannt zu geben.
² Weigert sich der Aufgeforderte, das Schiff anzumelden oder gibt er innerhalb der angesetzten Frist die Gründe der Weigerung nicht bekannt, so überweist das Registeramt die Sache der Aufsichts­be­hörde. Diese entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen von Artikel 4 vorhanden sind.
³ Erachtet die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen der Aufnahme als gegeben und ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht ein­gereicht oder abgewiesen worden, so weist die Aufsichtsbehörde das Schiffsregisteramt an, das Schiff in das Register aufzunehmen.¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

III. Anmeldung

a. örtlich zu­ständiges Regi­steramt
Art. 9 ¹³
¹ Zuständig für die Aufnahme des Schiffes ist das vom Bundesrat für das Gewässer, auf dem das Schiff verwendet wird, für zuständig erklärte Schiffsregisteramt.
² Sind für das gleiche Gewässer Schiffsregisterämter mehrerer Kan­tone zuständig, so hat der Eigentümer die Wahl, bei welchem Schiffs­registeramt er sein Schiff zur Aufnahme anmelden will. Jeder Kanton kann jedoch vorschreiben, dass Schiffe von Eigentümern mit Wohn­sitz oder Sitz im Kanton in ein Schiffsregister dieses Kantons einzu­tragen sind.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
b. Form und In­halt
Art. 10 ¹⁴
¹ Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Schiffsregisteramt durch eine schriftliche, vom Anmeldenden unterzeichnete Erklärung.
² Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. Zeit und Ort der Erbauung und den Namen des Erbauers des Schiffes;
2. die Gattung und den Baustoff des Schiffes;
3.¹⁵
die Tragfähigkeit des Schiffes, oder, wenn es nicht zur Beförde­rung von Gütern verwendet wird, seine Wasser­ver­drängung so­wie bei Schiffen mit eigener Antriebskraft die Ma­schinen­leis­tung;
4. den Namen und sonstige Merkmale des Schiffes;
5. die Länge, Breite und Eintauchtiefe des Schiffes;
6. Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des oder der Eigen­tümer;
7. das Gewässer, auf dem das Schiff verwendet wird;
7.bis ¹⁶
die Bescheinigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 bei Rhein­schiffen, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden;
8. das in- oder ausländische Schiffsregister, in dem das Schiff ein­getragen ist oder eingetragen war;
9. die allfällige Bezeichnung als bedingte Anmeldung gemäss Arti­kel 15.
³ Treten in den unter den Ziffern 2–5 genannten Tatsachen Verände­rungen ein, so sind sie bei obligatorisch registrierten Schiffen von den gemäss Artikel 7 zur Anmeldung Verpflichteten und bei fakultativ registrierten Schiffen vom Eigentümer dem Schiffsregisteramt unver­züglich mitzuteilen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
c. Glaubhaft­machung
Art. 11 ¹⁷
¹ Wer ein Schiff für Aufnahme in das Schiffsregister anmeldet, hat sein Eigentum und die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Ziffern 1–7, 8 und 9 glaubhaft zu machen.¹⁸
² Bei der Anmeldung von Veränderungen gemäss Artikel 10 Absatz 3 sind diese glaubhaft zu machen.
³ Die Belege sind in jeder Amtssprache des Bundes zuzulassen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
d. Beilagen bei ausländischen Schiffen
Art. 12 ¹⁹
Wird zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff angemeldet, das im Ausland registriert war, so ist der Anmeldung eine Bescheinigung des ausländischen Schiffsregisteramtes beizulegen, dass das Schiff im Register gestrichen worden ist.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

IV. Prüfung und Eintragung

Art. 13 ²⁰
¹ Erachtet das Schiffsregisteramt die Voraussetzungen zur Aufnahme als gegeben, so nimmt es das Schiff in das Register auf, trägt die angemeldeten dinglichen Rechte und Vormerkungen ein und stellt den Schiffsbrief aus.
² Die Aufnahme eines Schiffes in das Schiffsregister begründet an sich keine Steuerpflicht am Ort der Registrierung und gilt nicht als Einfuhr des Schiffes in die Schweiz.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

V. Ungerecht­fertigte Aufnah­me

Art. 14 ²¹
¹ Ist die Aufnahme eines Schiffes in das Schiffsregister ungerecht­fer­tigt, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, binnen fünf Jahren seit der Aufnahme auf Streichung des Schiffes im Schiffsregister klagen. Vorbehalten bleiben die von gut­gläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz.
² Die Klage kann bei dem nach Artikel 37 zuständigen Richter ange­bracht werden.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

VI. Bedingte Aufnahme

Art. 15 ²²
¹ Ein im Ausland registriertes Schiff kann auf Antrag bedingt in das Schiffsregister aufgenommen werden, indem die Aufnahme, die Ein­tragungen und die Vormerkungen im Register mit dem Vermerk vor­genommen werden, dass sie erst auf den Tag wirksam werden, an dem das Schiff im bisherigen, ausländischen Schiffsregister gestrichen wird.
² Dem Anmeldenden wird ein Auszug aus dem Register mit den bedingten Eintragungen und Vormerkungen und dem Vermerk ausge­stellt, dass alle Eintragungen und Vormerkungen erst mit der Strei­chung des Schiffes im bisherigen Schiffsregister wirksam werden.
³ Wird die Bescheinigung über die Streichung des Schiffes im bishe­ri­gen Schiffsregister beigebracht, so ist der Vermerk über die beding­te Aufnahme und Eintragung zu streichen und der Schiffsbrief auszu­stel­len. Die Wirkung der Aufnahme des Schiffes, der Eintragungen und Vormerkungen wird auf den Zeitpunkt der Streichung des Schif­fes im bisherigen Schiffsregister zurückbezogen.
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

VII. Bekannt­machung und Ablösung gesetzlicher Pfandrechte

Art. 16 ²³
¹ Die Aufnahme oder Streichung eines Schiffes im Schiffsregister ist vom Schiffsregisteramt im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu ver­öffentlichen. Die Kantone können zusätzlich die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt vorsehen.
² Im Falle rechtsgeschäftlicher Veräusserung des Schiffes fordert das Schiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers durch zweimalige Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Gläubiger der durch gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung gesicherten For­de­rungen (Art. 53bis) auf, binnen einer mindestens auf einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Schiffs­regi­s­teramt zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.
³ Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, ver­liert sein Pfandrecht am Schiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Veräus­se­rers, soweit diese noch geschuldet ist.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

VIII. ²⁴ Kenn­zeichen

²⁴ Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
Art. 17
¹ Alle Schiffe, welche in das Schiffsregister aufgenommen worden sind, werden mit einem äusseren Kennzeichen versehen.
² Form und Grösse sowie die Anbringung des Zeichens werden durch den Bundesrat bestimmt.

C. Übertragung und Streichung

I. Übertragung in ein anderes Register ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
Art. 18 ²⁶
¹ Wird ein in das Schiffsregister aufgenommenes Schiff dauernd auf einem andern Gewässer verwendet, für das ein anderes Schiffsregi­s­teramt zuständig ist, oder will der Eigentümer das Schiff in ein an­de­res, für dasselbe Gewässer vorgesehenes Schiffsregister aufnehmen lassen, so hat er beim bisherigen Schiffsregisteramt unter Beilegung des Schiffsbriefes ein schriftliches Gesuch auf Übertragung in das neue Register zu stellen.
² Das bisherige Schiffsregisteramt übermittelt dem andern Schiffs­registeramt einen vollständigen Auszug über alle Eintragungen und Vor­merkungen und die auf das Schiff bezüglichen Belege. Gestützt darauf wird das Schiff im neuen Schiffsregister aufgenommen, und das Schiffsregisteramt nimmt alle Eintragungen und Vormerkungen vor, benachrichtigt alle dinglich und aus Vormerkungen Berechtigten, ver­öffentlicht gemäss Artikel 16 Absatz 1 die Übertragung und stellt dem Eigentümer einen neuen Schiffsbrief aus.
³ Die Aufnahme des Schiffes in das neue Schiffsregister ist dem bis­herigen Schiffsregisteramt mitzuteilen, das gestützt auf diese Mittei­lung die Streichung des Schiffes vornimmt.
⁴ Während eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Übertragung können sich die dinglich Berechtigten am Schiff wei­ter­hin auf den Gerichtsstand und Betreibungsort am Ort der bisheri­gen Eintragung des Schiffes berufen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

I a . Wegfall der Voraussetzungen für die Auf­­nahme ²⁷

²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
Art. 19 ²⁸
¹ Entfallen die Voraussetzungen nach Artikel 4 für die Aufnahme des Schiffes in ein schweizerisches Schiffsregister, so haben der Eigen­­tümer und bei rechtsgeschäftlicher Veräusserung auch der Erwerber, bei Erbgang und Zwangsvollstreckung nur der Erwerber, dem Schiffs­re­gisteramt unverzüglich schriftlich unter Beilegung des Schiffsbriefes Antrag auf Streichung des Schiffes zu stellen. Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden Anwendung. Unterbleibt der Antrag für ein Rheinschiff, so kann die Aufsichtsbehörde die Streichung von Amtes wegen verfügen und anmerken lassen.²⁹
² Das Schiffsregisteramt merkt den Antrag im Register an und setzt die aus Eintragungen und Vormerkungen Berechtigten durch einge­schrie­benen Brief davon in Kenntnis mit der Aufforderung, binnen 20 Tagen Einsprache zu erheben, ansonsten die Streichung des Schiffes im Register erfolgt. Vom Zeitpunkt der Anmerkung an kann sich der Eigentümer eines Rheinschiffes nur noch zur Wahrung von Rechten aus Eintragungen und Vormerkungen darauf berufen, dass sein Schiff in einem schweizerischen Schiffsregister eingetragen ist.³⁰
³ Wird Einsprache erhoben, so darf das Schiff im Register nicht gestri­chen werden; das Schiffsregisteramt teilt dem Eigentümer die ein­gegangenen Einsprachen mit. Handelt es sich um ein Rheinschiff, so verliert die Einsprache jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ihre Wir­kung und das Schiff ist im Register zu streichen, sofern die Streichung nicht richterlich untersagt wird.³¹
⁴ Wird keine Einsprache erhoben, so wird das Schiff im Register gestrichen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
²⁹ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
³⁰ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
³¹ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).

II. Untergang. Betriebs­­unfähigkeit

Art. 20
¹ Ist ein registriertes Schiff zugrunde gegangen oder dauernd betriebs­unfähig geworden, so ist der Eigentümer verpflichtet, dem Schiffs­­registeramte unverzüglich Anzeige zu erstatten. Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
² Das Schiffsregisteramt merkt die Anzeige im Register an und setzt die aus Eintragungen und Vormerkungen Berechtigten hiervon durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis mit dem Bemerken, dass das Schiff nach Ablauf von sechs Monaten im Register gestrichen werde, sofern gegen die Streichung keine Einsprache erhoben wird.
³ Eine Einsprache gegen die Streichung des Schiffes verliert mit Ablauf von fünf Jahren ihre Wirkung, und das Schiff ist im Register zu streichen, sofern die Streichung nicht richterlich untersagt wird.³²
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

III. Wegfall der Voraussetzungen der obligatori­schen Aufnahme

Art. 21
¹ Fallen bei einem Schiff die Voraussetzungen der obligatorischen Aufnahme dahin, kann es aber im Schiffsregister eingetragen bleiben, so wird im Register eine dahingehende Bemerkung angebracht.³³
² Die das Schiff betreffenden Eintragungen und Vormerkungen blei­ben bestehen, solange nicht der Eigentümer von dem ihm durch Arti­kel 22 eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht hat.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

IV. Fakultativ registrierte Schiffe

Art. 22
Schiffe, die die Voraussetzungen von Artikel 4 nicht erfüllen, können auf schriftliches Begehren des Eigentümers jederzeit wieder gestri­chen werden, sofern keine Eintragungen oder Vormerkungen bestehen oder die aus Eintragungen oder Vormerkungen Berechtigten schrift­lich in die Streichung einwilligen.

D. Kosten

Art. 23
Die im Verfahren gemäss den Artikeln 13–22 bei dem Schiffsregister­amte entstehenden Kosten werden vom Schiffseigentümer getragen; das Schiffsregisteramt ist berechtigt, von ihm einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

c. Einrichtung und Führung des Schiffsregisters

A. Hauptbuch

Art. 24
¹ Jedes in das Schiffsregister aufgenommene Schiff erhält ein beson­deres Blatt und eine Ordnungsnummer.
² Auf jedem Blatt werden ausser der aus der Anmeldung sich erge­ben­den Schiffsbeschreibung in besonderen Abteilungen die in Artikel 26 Absatz 1 Ziffern 1–3 genannten Rechte eingetragen.

B. Tagebuch. Belege

Art. 25
¹ Die Anmeldungen zur Eintragung in das Schiffsregister werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch einge­schrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begeh­rens.
² Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Schiffsregister vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

C. Eintragungen und Anmerkun­gen

Art. 26
¹ In das Schiffsregister werden folgende Rechte an Schiffen einge­tra­gen:
1. das Eigentum;
2. die Nutzniessungen;
3. die Pfandrechte.
² Diese Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
³ Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tage­buch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
⁴ Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Regi­ster ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

D. Vor­­merkun­gen

Art. 27
¹ Im Schiffsregister können Vor- und Rückkauf, Kaufrechte, Miete und Pacht vorgemerkt werden.
² Ferner können Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt werden:
1. auf Grund amtlicher Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.³⁴
aufgrund einer Pfändung;
3. auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetze vorgesehen ist.
³ Die persönlichen Rechte und die Verfügungsbeschränkungen erhal­ten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbe­nen Rechte.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Anwendbare Bestimmungen des ZGB

Art. 28
Die Artikel 955, 961, 963–966, 967 Absätze 1 und 2, 969–971, 973–977 des Zivilgesetzbuches³⁵ finden auf das Schiffs­register sinnge­mässe Anwendung.
³⁵ SR 210

d. Der Schiffsbrief

A. Allgemeines

Art. 29
¹ Dem Eigentümer des Schiffes wird ein Schiffsbrief ausgestellt; die­ser enthält eine genaue Wiedergabe des Registerinhaltes, die Verfü­gungs­beschränkungen ausgenommen.
² Eintragungen dinglicher und Vormerkungen persönlicher Rechte in das Schiffsregister dürfen nur unter gleichzeitiger Berichtigung des Schiffsbriefes vorgenommen werden. Ebenso ist die Streichung des Schiffes auf dem Schiffsbriefe zu vermerken.
³ Im Falle der Veräusserung des Schiffes hat das Schiffsregisteramt den Schiffsbrief des Veräusserers zu vernichten und dem Erwerber einen neuen Schiffsbrief auszustellen.

B. Verlust

Art. 30
¹ Der Verlust des Schiffsbriefes ist dem Schiffsregisteramte unver­züglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen.
² Erachtet das Schiffsregisteramt den Verlust als glaubhaft, so erlässt es im Schweizerischen Handelsamtsblatte und, wenn nötig, in andern Blättern eine Publikation, durch die der Inhaber des Schiffsbriefes aufgefordert wird, diesen binnen Monatsfrist dem Registeramte einzu­rei­chen, widrigenfalls der Schiffsbrief kraftlos erklärt werde.
³ Wird der Schiffsbrief innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird er vom Schiffsregisteramte kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung ist einmal in den gleichen Blättern zu publizieren.
⁴ Nach erfolgter Publikation wird dem Schiffseigentümer ein neuer Schiffsbrief ausgestellt.
⁵ Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiffseigentümer getragen; dieser kann zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verhalten werden.

II. Die dinglichen Rechte an den in das Schiffsregister auf­genommenen Schiffen

a. Eigentum und Nutzniessung

A. Eigentum

I. Erwerb

a. Eintragung
Art. 31
¹ Zum Erwerbe des Eigentums an einem in das Schiffsregister aufge­nommenen Schiffe bedarf es der Eintragung in das Register.
² Bei Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Schiffsregister erst dann über das Schiff ver­fü­gen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
b. Erwerbsarten
1. Übertragung
Art. 32
¹ Der Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem in das Schiffs­register aufgenommenen Schiffe bedarf zu seiner Verbindlichkeit der schriftlichen Form.
² Die schriftliche Form wird dadurch hergestellt, dass die Parteien eine Urkunde unterzeichnen, welche die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthält. Artikel 13 Absatz 2 des Obligationenrechtes³⁶ ist nicht anwendbar.
³⁶ SR 220
2. Ersitzung
Art. 33
¹ Ist jemand ungerechtfertigt im Schiffsregister als Eigentümer ein­ge­tragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Schiff in gutem Glau­ben fünf Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
² Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Still­stand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
c. Recht auf Eintragung
Art. 34
¹ Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und, bei Weigerung des Ei­gen­tümers, das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
² Bei Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

II. Verlust

Art. 35
¹ Das Eigentum an einem registrierten Schiffe geht unter mit der Löschung des Eintrages.
² Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.
³ Im Falle der Löschung des Eintrags durch Streichung des Schiffes (Art. 19–22) bleiben die Vorschriften des Zivil­gesetzbuches³⁷ über das Fahrniseigentum vorbehalten, es sei denn, das Schiff werde gleichzei­tig in ein ausländisches Schiffsregister mit glei­chen Wir­kungen einge­tragen.³⁸
³⁷ SR 210
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

B. Nutzniessung

Art. 36
¹ Zur rechtsgeschäftlichen Bestellung einer Nutzniessung an einem in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffe bedarf es eines schrift­lichen Vertrages (Art. 32 Abs. 2) und der Eintragung in das Schiffs­­register.
² Die gesetzliche Nutzniessung an Schiffen besteht gegenüber Drit­ten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, auch ohne Eintrag im Schiffsregister.
³ Im Übrigen finden die Vorschriften des Zivilgesetz­buches³⁹ über die Nutzniessung sinngemässe Anwendung.
³⁹ SR 210
Art. 37 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 22 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

b. Pfandrechte

A. Schiffs­­verschreibung

I. Voraus­­setzungen

a. Forderung
1. Im Allge­mei­nen
Art. 38
¹ Durch vertragliches Pfandrecht (Schiffsverschreibung) kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forde­rung pfandrechtlich sichergestellt werden.
² Bei der Bestellung der Verschreibung ist ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
³ Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Schiff für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.
2. Anleihens­obligationen
Art. 39
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einer Schiffsverschreibung sichergestellt werden:
1. durch Errichtung einer Schiffsverschreibung für das ganze Anlei­hen und Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläu­biger und den Schuldner;
2. durch Errichtung einer Schiffsverschreibung für das ganze Anlei­hen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfand­rech­tes an dieser Pfandforderung für die Obligations­gläubiger.
b. Schiff
Art. 40
¹ Bei der Errichtung der Verschreibung ist das Schiff, das verpfändet werden soll, genau zu bezeichnen; das Schiff braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
² Auf mehreren Schiffen kann für eine Forderung eine Verschreibung errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
³ In allen andern Fällen ist bei der Verschreibung mehrerer Schiffe für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten, wobei die Belastung, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Schiffe erfolgt.

II. Errichtung und Untergang

a. Errichtung
Art. 41
¹ Die Schiffsverschreibung entsteht, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, mit der Eintragung in das Schiffsregister. Der Vertrag auf Errichtung einer Schiffsverschreibung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Artikel 32 Absatz 2 ist anwendbar.
² Steht das Schiff im Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil mit einer Schiffsverschreibung belasten. Steht das Schiff im Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Ei­gen­tümer verschrieben werden.
³ Über die errichtete Schiffsverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Schiffsregister ausgestellt, dem je­doch nur die Eigenschaft eines Beweismittels, und nicht eines Wert­papiers, zukommt.
b. Untergang
Art. 42
¹ Die Schiffsverschreibung geht unter mit der Löschung des Eintrags. Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des ver­schriebenen Schiffes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
² Der Untergang infolge von Enteignung richtet sich nach den Vor­schriften des Enteignungsrechtes.
³ Ist der Schiffseigentümer nicht Schuldner der Forderung, so kann er die Forderung unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
⁴ Befriedigt er den Gläubiger, so geht die Forderung auf ihn über.

III. Wirkung

a. Umfang der Pfandhaft
Art. 43
¹ Die Schiffsverschreibung belastet das Schiff mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
² Die Rechte Dritter an der Zugehör bleiben vorbehalten.
b. Mietzinse
Art. 44
¹ Ist das verpfändete Schiff vermietet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Mietzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Schiffes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
² Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Kon­kurs veröffentlicht worden ist.
³ Rechtsgeschäfte des Schiffseigentümers über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Schiffspfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Forderung Betreibung auf Verwertung des Schiffes angehoben hat, nicht wirksam.
⁴ Den Mietzinsforderungen sind Ansprüche des Eigentümers aus Charterverträgen gleichgestellt.⁴¹
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
c. Verjährung
Art. 45
Forderungen, für welche eine Schiffsverschreibung eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
d. Wert­ver­minderungen
Art. 46 ⁴²
Bei Wertverminderungen des Pfandes stehen dem Gläubiger die näm­lichen Rechte zu, wie sie die Artikel 808 Absätze 1 und 2, 809 und 810 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches⁴³ dem Grund­pfandgläubiger ein­räumen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
⁴³ SR 210
e. Pfandstelle
Art. 47
Die Vorschriften der Artikel 813–815 des Zivilge­setzbuches⁴⁴ über die Pfandstelle beim Grundpfand finden auf die Schiffsverschreibung ent­sprechende Anwendung.
⁴⁴ SR 210
f. Befriedigung
Art. 48
Die Rechte des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Pfande beurtei­len sich nach den Artikeln 816–819 des Zivilgesetz­buches⁴⁵.
⁴⁵ SR 210
g. Versiche­rungssumme
Art. 49
¹ Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustim­mung aller aus dem Register ersichtlichen Pfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Schiffes ausbezahlt werden.
² Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
h. Veräusserung
Art. 50
¹ Wird das verschriebene Schiff veräussert, so bleibt die Haftung des Schiffes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
² Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforde­rung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläu­biger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich er­klärt, ihn beibehalten zu wollen.
³ Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Schiffs­registeramt dem Gläubiger unter Hinweis auf die vorstehende Bestim­mung Kenntnis zu geben.
⁴ Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mit­teilung an.

B. Gesetzliche Pfandrechte

Art. 51
¹ Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes besteht
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Schiffe;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Schiffen, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen aus Reparaturen eines Schiffes an dem repa­rierten Schiffe.
² Die in diesem Artikel genannten gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Schiffsregister. Diese hat zu erfolgen in den Fällen der Ziffern 1 und 2 binnen drei Monaten nach der Übertragung des Eigentums, im Falle von Ziffer 3 binnen drei Monaten nach der Abnahme des reparierten Schiffes durch den Schiffseigentümer.
³ Die Artikel 38–50 dieses Gesetzes finden auf die gesetzlichen Pfand­rechte entsprechende Anwendung.

C. …

Art. 52 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 22 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

D. Ausschluss des Faustpfand- und Retentions­rechtes

Art. 53
An einem in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffe kann weder ein Faustpfandrecht bestellt noch ein Retentionsrecht geltend gemacht werden.

IIbis: Die Privilegien an Binnenschiffen ⁴⁷

⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

Voraussetzungen und Wirkungen

Art. 53 bis ⁴⁸
¹ Folgende Forderungen nebst Zinsen und Kosten des Verfahrens zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels geniessen an dem Schiff, sei­nen Bestandteilen und seiner Zugehör ein gesetzliches Pfandrecht oh­ne Eintragung im Schiffsregister (Privileg), das den vertraglichen Pfand­rechten (Schiffsverschreibung) nach Artikel 38 und den gesetz­lichen Pfandrechten nach Artikel 51 im Range vorgeht:
1. im Falle der Pfändung und Verarrestierung des Schiffes die Ko­sten der Instandhaltung seit Eintritt dieser Massnahmen und der für die Instandhaltung unerlässlichen Ausbesserungs­kos­ten;
2. die Forderungen aus Arbeitsverträgen des Schiffsführers und der übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung, wobei die Forde­rungen auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur bis zur Höhe des Be­trages privilegiert sind, der einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht;
3. die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung sowie die Bei­­träge des Schiffes zur Havarie-Grosse;
4. die Ersatzforderungen des Gläubigers einer Schiffsverschrei­bung für seine Vorkehrungen zur Abwehr oder Beseitigung von Wert­verminderungen des Pfandes gemäss den Artikeln 808 Absatz 3 und 810 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches⁴⁹.
² Forderungen, die entstehen, während ein Schiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben wird, geniessen gleichwohl ein gesetzliches Pfandrecht, es sei denn, das Schiff sei dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und der Gläubiger sei nicht in gutem Glauben gewesen. Die gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintragung entstehen, gleichgültig ob das Schiff im In- oder Ausland oder überhaupt nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist.
³ Der Rang der gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintragung bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Absatz 1 hiervor. Der Rang zwischen den in Absatz 1 Ziffer 3 genannten Forderungen bestimmt sich jedoch in umgekehrter Reihenfolge der Zeitpunkte, zu de­nen sie entstanden sind. Reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.
⁴ Die gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintragung erlöschen mit der Til­gung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Schiffes sowie mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem die sichergestellte Forderung fällig geworden ist, und bei Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem diese Massnahmen abgeschlossen sind, sofern der Gläubiger innerhalb dieser Fristen sein Pfandrecht nicht durch Klage, Betreibung auf Pfandverwertung oder Eingabe im Konkurs geltend gemacht hat oder ihm ein Arrest bewilligt worden ist.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
⁴⁹ SR 210

III. Zwangsvollstreckung

A. Anwendbares Recht

Art. 54
¹ Die Zwangsvollstreckung in registrierte Schiffe richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, sofern nicht in diesem Gesetze oder in der Vollziehungsverordnung etwas anderes bestimmt wird. Die Obliegenheiten des Grundbuchamtes werden durch das Schiffsregisteramt ausgeübt.
² Die Schiffsverschreibung wird im Vollstreckungsverfahren der Grundpfandverschreibung gleichgestellt.
³ Ist das mit einem vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrecht bela­s­tete Schiff nicht in einem schweizerischen Schiffsregister eingetra­gen, so kann der Gläubiger gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schuldner je nach seiner Person die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs anheben oder das Schiff, trotz der pfandrechtlichen Deckung, mit Arrest belegen lassen, selbst wenn der Schuldner in der Schweiz wohnt. Auf das Verfahren finden die Artikel 54 Absätze 1 und 2 und 57–61 entsprechende Anwendung.⁵⁰
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

B. Besondere Bestimmungen

I. Zuständigkeit

Art. 55 ⁵¹
¹ Die Betreibung auf Pfandverwertung ist bei dem am Ort des Schiffs­registers, in dem das Schiff in der Schweiz eingetragen ist, zuständi­gen Betreibungsamt anzuheben und von diesem zu leiten, auch wenn sich das Schiff nicht in dessen Betreibungskreis befindet.
² Ebenso haben Pfändung, Verwaltung und Verwertung des Schiffes durch dasselbe Betreibungsamt zu erfolgen.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

II. Betreibung auf Pfändung

a. Reihenfolge

Art. 56
¹ Ist eine Betreibung auf Pfändung angehoben worden, so werden Schiffe nur gepfändet, wenn das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners zur Deckung der Forderung nicht ausreicht oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Artikel 95 Absatz 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889⁵² bleibt vorbehalten.
² Von mehreren Schiffen werden zuerst diejenigen gepfändet, die sich nicht auf der Fahrt befinden, in letzter Linie diejenigen, welche aus­ländische Gewässer befahren.
⁵² SR 281.1

b. Wirkungen

Art. 57
¹ Wird ein Schiff gepfändet, so ist der Schiffsbrief unverzüglich dem Betreibungsamte auszuhändigen und von diesem in Verwahrung zu nehmen. Schiffseigentümer und Schiffsführer sind verpflichtet, das Schiff dem Betreibungsamte auf die erste Aufforderung hin zur Ver­fügung zu stellen.
² Der Schiffsführer hat während der Dauer der Pfändung die vom Betreibungsamt gegebenen Weisungen zu befolgen. Die Einnahmen aus den Verträgen über die Verwendung des Schiffes sind an das Betrei­bungsamt abzuliefern.⁵³
³ Ist der Schiffseigentümer zugleich Schiffsführer, so kann das Be­trei­bungsamt ihn jederzeit durch eine Drittperson ersetzen.
⁴ Das gepfändete Schiff wird in amtliche Verwahrung genommen, sofern die Gefahr besteht, dass es in das Ausland verbracht werde, es wäre denn, dass die betreibenden Gläubiger auf die amtliche Verwah­rung schriftlich verzichten.
⁵ Aus den während der Dauer der Pfändung einkassierten Erträgnissen können den betreibenden Gläubigern Abschlagszahlungen geleistet werden.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

c. Frist zur Stel­lung des Verwer­tungs­begehrens

Art. 58
Ist ein Schiff gepfändet worden, so kann das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung gestellt werden. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so laufen diese Fristen vom Tage des letzten Pfändungsbegehrens.

III. Betreibung auf Pfandverwer­tung

Art. 59
¹ In der Betreibung auf Pfandverwertung übt das Betreibungsamt von der Zustellung des Zahlungsbefehles an die Verwaltung aus, sofern nicht der Gläubiger ausdrücklich oder durch Nichtleistung des Kosten­vorschusses darauf verzichtet. Während der Dauer der Verwaltung ist Artikel 57 anwendbar.
² Hat der Schuldner oder der Pfandeigentümer gegen den Zahlungs­befehl Rechtsvorschlag erhoben, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb 20 Tagen entweder direkt Klage auf Aner­kennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechtes anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abge­wiesen werden sollte, innerhalb 20 Tagen seit rechtskräftiger Abwei­sung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung oder des Pfandrechts einzuleiten. Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Fristen die beim Betreibungs­amte eingegangenen Erträgnisse dem Schuldner oder Pfandeigentümer ausgehändigt würden.
³ Die Verwertung kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr von der Zustellung des Zahlungsbefehles an verlangt werden.

IV. Konkurs

Art. 60
¹ Ist über den Schiffseigentümer der Konkurs eröffnet worden, so hat er oder der Schiffsführer das Schiff unverzüglich an den von der Konkursverwaltung bezeichneten Ort zu bringen. Die hieraus erwach­senden Kosten werden aus der Masse ersetzt.
² Der Schiffsbrief ist unverzüglich der Konkursverwaltung auszuhän­digen.

V. Versteigerung

Art. 61
¹ Bei der Versteigerung eines Schiffes sind die Pfandschulden und die ausstehenden pfandversicherten Zinsen aus dem Steigerungserlöse bar zu bezahlen, auch wenn die Kapitalschuld nicht fällig ist.
² Die Kosten der Wegschaffung eines gestrandeten, manövrierunfähi­gen oder gesunkenen Schiffes, das die Behörden im öffentlichen Interesse haben wegschaffen müssen, werden im Falle der Zwangs­voll­streckung des Schiffes aus dem Verwertungserlös wie die Kosten der Verwertung vorab gedeckt.⁵⁴
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

IV. Strafbestimmungen ⁵⁵

⁵⁵ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

A. Ordnungs­bussen

Art. 62 ⁵⁶
Wer die in den Artikeln 7, 10, 18, 19 und 20 aufgestellte Anmelde­pflicht verletzt, wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken belegt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

B. Strafen

I. Verletzung der Rechte Dritter

Art. 63
¹ Wer zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff anmeldet, das schon in einem in- oder ausländischen Register registriert ist und die Tatsache der Registrierung dem Schiffsregisterführer verschweigt,
wer im Ausland an einem Schiff, das in der Schweiz registriert ist, vertragliche Pfandrechte oder Nutzniessungen bestellt oder persönliche Rechte vormerken lässt, durch welche die Rechtsstellung der im schwei­zerischen Register eingetragenen Berechtigten beeinträchtigt wird,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.⁵⁷
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis auf 10 000 Franken.
⁵⁷ Fassung der Sätze 2 und 3 gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

II. Betreibungs- und Konkurs­vergehen

Art. 64 ⁵⁸
Der Schiffseigentümer oder Schiffsführer, der die ihm vom Betrei­bungs- oder Konkursamt oder von der Konkursverwaltung erteilten Weisungen nicht befolgt, insbesondere das Schiff nach gestelltem Verlangen nicht zur Verfügung hält, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

III. Widerhand­lungen in Ge­schäfts- betrieben, durch Beauf­tragte u. dgl.

Art. 65 ⁵⁹
¹ Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Ein­zelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Ver­richtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmun­gen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
² Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzu­wen­den oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Straf­androhung wie der Täter.
³ Ist die Widerhandlung darauf zurückzuführen, dass der Geschäfts­herr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene seine Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten verletzte, so untersteht er der gleichen Straf­­andro­hung wie der Täter, kann jedoch nur mit Busse bestraft werden.
⁴ Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertre­tene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Ein­zelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so finden die Absätze 2 und 3 auf die schuldigen Organe, Organmitglie­der, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Perso­nen oder Liquidatoren Anwendung.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

IV. Straf­­verfolgung

Art. 65 bis ⁶⁰
Die Kantone verfolgen und beurteilen die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten Handlungen.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

A. Verord­­nungen des Bundes­rates

Art. 66
¹ Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder­lichen Vorschriften, wie namentlich über die Einrichtung und Füh­rung des Registers, die zu erhebenden Gebühren und die Pflicht der Schiffs­registerämter, den eidgenössischen Behörden die registrierten Schiffe zu melden.⁶¹
² Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Rhein­schiff die schweizerische Flagge führen darf. Er kann vorschreiben, dass Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, denen solche Schiffe gehören, nur Namensaktien ausgeben dürfen.⁶²
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1971, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).

B. Anpassung an das neue Recht

Art. 67 ⁶³
¹ Der Eigentümer eines Rheinschiffes hat innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 1985⁶⁴ des vorliegenden Bundesgesetzes dem Schiffsregisteramt eine Bescheinigung beizu­bringen, dass die neuen Voraussetzungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 für die Aufnahme eines Schiffes erfüllt sind. Das Schiffsregi­s­teramt kann aus wichtigen Gründen die Frist um höchstens ein Jahr verlän­gern.
² Wird die Bescheinigung nicht fristgemäss beigebracht, so ist das Schiff nach Artikel 19 im Schiffsregister zu streichen.
³ Schiffe, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 1985 des vorliegenden Bundesgesetzes bereits im Schiffsregister eingetra­gen sind und lediglich die neue Mindestgrösse nicht haben, können eingetragen bleiben.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 ( AS 1986 1130 ; BBl 1984 II 1453 ).
⁶⁴ Diese Änderung ist am 15. Juli 1986 in Kraft getreten ( AS 1986 1130 1134 ).

C. Inkrafttreten

Art. 68
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset­zes.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1924⁶⁵
⁶⁵ BRB vom 24. März 1924 ( AS 40 62 ).
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