Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrpersonen an den Mittelschulen
1 Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrpersonen an den Mittelschulen KRB vom 8. Mai 2001 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom
29. August 1909
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
27. März 2001
beschliesst: I.
§ 1. Pflichtpensum
An der ersten bis dritten Klasse des Gymnasiums beträgt das Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den Mittelschulen 27 Lektionen à 45 Minuten. Für alle übrigen Lehrpersonen an den Mittelschulen beträgt das Pflichtpensum (Vollpensum) 24 Lektionen à 45 Minuten. II.
§ 2. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August
2001 in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 17. August 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 24. August 2001. ________________
1 ) BGS 414.111 (in der Fassung vom 8. November 2000)
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