Promotionsordnung für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF oder zum dipl. Pflegefachmann HF an der Pflegeschule Glarus
                            IV B/51/9/2  Promotionsordnung für die Ausbildung zur dipl.  Pflegefachfrau HF oder zum dipl. Pflegefachmann HF an  der Pflegeschule Glarus  Vom 16. Februar 2015 (Stand 1. September 2020)  Die Aufsichtskommission der Pflegeschule Glarus,  gestützt   auf   Artikel   8   der   Verordnung   des   Eidgenössischen   Departements  für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Mindestvorschriften für die An  -  erkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fach  -  schulen,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Promotionsordnung regelt  in  Ergänzung  zu  den  Artikeln  26  und  27  der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufs  -  bildung  1  )   den Ablauf des Bildungsgangs vom Eintritt bis zum Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Schulleitung ist zuständig für Entscheide, die sich auf diesen Erlass ab  -  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zulassung
                            1  Mit   einer   Eignungsprüfung   wird   geprüft,   ob   die   schulischen   und   prakti  -  schen   Voraussetzungen  für  das  Absolvieren  des  verkürzten  Bildungsgangs  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4–5 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Promotion
                            1  Promoviert wird, wer in den Lernbereichen Schule und Praxis genügende  Leistungen erbringt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Bereich gilt als genügend, wenn der Durchschnitt aller beurteilten Leis  -  tungsnachweise genügend ist. Die Nachweise richten sich nach dem Beur  -  teilungskonzept.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Promotionszeitpunkt
                            1  Die Promotion findet statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  am Ende des zweiten Ausbildungsjahres;  1)  GS  IV  B/51/3  SBE 2015 15  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  am   Ende   des   letzten   Schulblocks   im   dritten   Ausbildungsjahr   für  den Bereich Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Promotionsentscheid
                            1  Die Promotion ist Voraussetzung für den folgenden Ausbildungsabschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt im Bereich Schule oder Praxis eine Nichtpromotion, kann das Aus  -  bildungsjahr einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   die   Promotion   in   beiden   Bereichen   nicht   bestanden,   erfolgt   ein   Aus  -  schluss von der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt   ein   Abbruch   der   Ausbildung   aus   persönlichen   Gründen,   kann   ein  Wiedereintritt auf den Zeitpunkt der letzten bestandenen Promotion bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
                            1  Voraussetzung   für  die   Zulassung   zum   abschliessenden   Qualifikationsver  -  fahren ist die Promotion im Bereich Schule im 3. Ausbildungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Abschluss der Ausbildung werden die Leistungen beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen eines Abschlusspraktikums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit einer Diplomarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit einem Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diplomiert   wird,   wer   in   allen   drei   Teilen   eine   genügende   Beurteilung   er  -  reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wiederholung
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine Diplomierung nicht erfüllt, bestehen fol  -  gende Wiederholungsmöglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einmalige   Wiederholung   ohne   Verlängerung   der   Ausbildungszeit,  wenn die Diplomarbeit oder  das Prüfungsgespräch  nicht bestan  -  den sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einmalige   Wiederholung   des   ganzen   nicht   bestandenen   Ab  -  schlusspraktikums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher  Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Resultat der Wiederholung erneut ungenügend, gilt die abschlies  -  sende Qualifikation definitiv als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 8 des  Einführungsgesetzes zum  Bundesgesetz über die Berufsbildung  1  )  .  1)  GS  IV  B/51/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Studierende, die ihre Ausbildung vor  dem 1. September  2020  begon  -  nen haben, bleibt bis am 31. August 2021 die Fassung dieses Erlasses vom  31. August 2015 anwendbar.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  02.03.2020  01.09.2020  Art. 4  aufgehoben  SBE 2020 11  02.03.2020  01.09.2020  Art. 5  aufgehoben  SBE 2020 11  02.03.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2020 11  02.03.2020  01.09.2020  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE 2020 11  02.03.2020  01.09.2020  Art. 7 Abs. 1, a.  aufgehoben  SBE 2020 11  02.03.2020  01.09.2020  Art. 12  eingefügt  SBE 2020 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 4  02.03.2020  01.09.2020  aufgehoben  SBE 2020 11  Art. 5  02.03.2020  01.09.2020  aufgehoben  SBE 2020 11  Art. 6 Abs. 1  02.03.2020  01.09.2020  geändert  SBE 2020 11  Art. 6 Abs. 2  02.03.2020  01.09.2020  geändert  SBE 2020 11  Art. 7 Abs. 1, a.  02.03.2020  01.09.2020  aufgehoben  SBE 2020 11  Art. 12  02.03.2020  01.09.2020  eingefügt  SBE 2020 11  5