Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung
Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung Vom 7. Juli 1993 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 74 und 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezem - ber 1978
1 ) beschliesst:
1. Beitragsbedingungen
§ 1 * Grundsatz
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
2 Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung ge - währen.
§ 2 * Beitragsberechtigung
1 Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studi - en nach § 49 Absatz 1 PBG
2 ) und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Ab - satz 3 PBG.
2 Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung bei - tragsberechtigt sein, wenn sie a) mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wett - bewerbe) oder b) Pilotcharakter haben. Die Arbeiten müssen von kantonalem Interesse sein.
§ 3 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist vor Ausführung der Arbeit dem Kantonalen Amt für Raumplanung einzureichen.
2 Es hat folgende Unterlagen zu enthalten: a) Antrag der Gemeinde/Regionalplanungsgruppe, mit einem Nach - weis der Qualifikation der beauftragten Fachleute; b) detailliertes Arbeitsprogramm mit Zeitplan und Kostenberechnung; c) Angabe des Gebietes, auf welches sich die Planung bezieht.
1) BGS 711.1 .
2) BGS 711.1 . GS 92, 830
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§ 4 Qualifikation
1 Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleu - te zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die Qualität der Planung garantieren.
§ 5 Richtlinien Planungsgrundlagen
1 Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen aner - kannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung aus - zuarbeiten.
§ 6 Zusicherung
1 Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement
1 ) im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Beitragshöhe
§ 7 * Regionalplanung
1 Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenba - ren Kosten.
2 Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufga - ben übernimmt.
3 Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlos - senen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons.
§ 8 * Ortsplanung
1 Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten
25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.
§ 9 Anrechenbare Kosten
1 Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächli - che Auslagen angerechnet.
§ 10 Maximalbeträge
1 Bei den zugesicherten Beiträgen handelt es sich um Maximalbeträge, die bei Kostenüberschreitungen grundsätzlich nicht erhöht werden.
2 Ergeben sich begründete Mehraufwendungen, insbesondere durch eine Erweiterung des Auftrages oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Va - riantenstudien, können ausnahmsweise die zugesicherten Beiträge erhöht werden.
1) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2
3. Auszahlung der Beiträge
§ 11
1 Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, die alljährlich auf dem Budgetweg beschlossen werden.
2 Für die Auszahlung der Beiträge hat der Auftraggeber die visierte Ab - rechnung mit sämtlichen Zahlungsbelegen einzureichen.
§ 12 Teilzahlungen und Verjährung
1 Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrages geleistet werden.
2 Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 * Übergangsbestimmungen
1 Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11 und 12 ausbezahlt.
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom
11. April 1980
1 ) , werden aufgehoben.
§ 15 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) In GS nicht publiziert (BGS 711.25).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.05.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 2 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 13 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 2 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 7 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 13 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
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