Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung (IV B/51/2/1)
CH - GL

Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung

IV B/51/2/1 Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) Vom 28. Juni 2017 (Stand 1. August 2019) Der Landrat, gestützt auf Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Steuerung und die Zuordnung von Aufgaben der kantonalen Schulen und der weiteren auf Kantonsgebiet tätigen Bil - dungsanbieter.
2 Sie gilt für den Bereich:
a. der beruflichen Grundbildung;
b. der beruflichen Weiterbildung;
c. der höheren Berufsbildung.

Art. 2 Angebote im Kanton

1 Bildungsgänge mit hoher Nachfrage sind soweit wie möglich vom Kanton selber oder im Auftrag durch Dritte anzubieten.
2 Inhalt und Standort der Angebote sind so auszurichten, dass mit einem wirtschaftlich günstigen Betrieb dem Bedarf entsprochen werden kann.
3 Die Führung der kaufmännischen Berufsfachschule wird an den Kaufmän - nischen Verband übertragen.

Art. 3 Zuordnung der Bildungsangebote

1 Der Regierungsrat legt die Bildungsgänge an den kantonalen Schulen fest.

Art. 4 Leistungsaufträge

1 Der Regierungsrat kann mit Bildungsanbietern Leistungsaufträge über die im Kanton anzubietenden Bildungsgänge abschliessen.

Art. 5 Auftragsgegenstand

1 Die Leistungsaufträge regeln insbesondere:
a. die anzubietenden Bildungsgänge;
b. die Grundzüge der Organisation von Schulen, die von Gesetzes wegen im Kanton zu führen und einer selbständigen Trägerschaft übertragen sind; 1) GS IV B/51/1 SBE 2017 19 1
IV B/51/2/1
c. das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Abgeltung;
d. die Qualitätssicherung;
e. Rechnungslegung und Berichterstattung.

Art. 6 Genehmigung durch den Landrat

1 Der Abschluss oder die Anpassung von Leistungsaufträgen unterliegt der Genehmigung des Landrats, wenn sich der Kanton zu erheblichen Leistun - gen über die Tarife von interkantonalen Vereinbarungen hinaus verpflichtet.
2 Eine Mehrleistung gilt als erheblich, wenn sie jährlich wiederkehrend den Betrag von 40 000 Franken überschreitet.
3 Die in Artikel 2 Absatz 1 des EG BBG genannten Schulen sind vom Geneh - migungsvorbehalt ausgenommen.

Art. 7 Berufsbildungskommission

1 Die kantonale Berufsbildungskommission amtet als Prüfungskommission. *
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung sowie die weiteren Aufga - ben der Kommission. *
2
IV B/51/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.10.2018 01.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2019 26 24.10.2018 01.08.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2019 26 3
IV B/51/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 7 Abs. 1 24.10.2018

01.08.2019 geändert SBE 2019 26

Art. 7 Abs. 2 24.10.2018

01.08.2019 geändert SBE 2019 26
4
Markierungen
Leseansicht