Reglement über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für W... (427.12)
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Reglement über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für Wirtschaft Freiburg --> 432.12.54

Reglement vom 30. Juni 1998 über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule fü r Wirtschaft Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Reglement vom 14. Juli 1995 für die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Freiburg, auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Studierenden der Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW).

Art. 2 Andere Reglemente

Die Zulassungsbedingungen der HSW ergeben sich auch aus den Reglementen, die von den Mitg liedern der Fachhochschule der Westschweiz (FH Westschweiz) gemein sam erlassen wurden; die Direktion der HSW erlässt genauere Weisungen.

Art. 3 Bewertungssystem

1 Die Arbeit der Studierenden wird aufgrund von schriftlichen Prüfungen in jedem Fach, das im Lehrplan steht, bewertet; möglich sind auch persönliche Arbeiten sowie zusätzliche mündliche Prüfungen.
2 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und die Notendurchschnitte werden nach der Notenskala des Bundes auf eine Dezimale genau ausgedrückt (ab 5 Hundertstel wird auf die nächsthöhere Dezimale gerundet):
6 qualitativ und quantitativ sehr gut
5 gut. zweckentsprechend
4 den Mindestanforderungen entsprechend
3 schwach, unvollständig
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt.

Art. 4 Fächer

Die Fächer des Lehrplans können in Teilfächer aufgeteilt werden. Es gibt folgende Fächer: Gruppe 1 – Volkswirtschaft – Rechtslehre – Wirtschaftsgeographie und -geschichte Gruppe 2 – Unternehmensführung – Personalwirtschaft und Psychologie – Marketing Gruppe 3 – Buchhaltung und Unternehmensfinanzierung – Steuerlehre Gruppe 4 – Informatik – Mathematik und Statistik Gruppe 5 – «Français et Communication» für die Französischsprachigen und Deutsch und Kommunikation für die Deutschsprachigen – Deutsch für die Französischsprachigen und Französisch für die Deutschsprachigen – Englisch Andere – Wahlfächer (gewisse Module können für die Französischsprachigen teilweise auf Deutsch und für die Deutschsprachigen teilweise auf Französisch unterrichtet werden) – Diplomarbeit.
2. Prüfungen, Arbeiten und Jahresdurchschnitt

Art. 5 Bewertung

In jedem Fach oder Teilfach werden pro Jahr mindestens drei Prüfungen durchgeführt.

Art. 6 Obligatorische Prüfungsteilnahme

1 Diese Prüfungen sind obligatorisch. Studierende, die wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen (Tod einer nahe stehenden Person usw.) an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen ein Arztzeugnis vorlegen bzw. den Grund ihres Fernbleibens belegen können.
2 Studierende, die vom Unterricht in einem Fach dispensiert sind, müssen trotzdem alle Prüfungen absolvieren.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Note 1 (= Arbeit nicht eingereicht) vergeben. Die Prüfung kann nicht nachgeholt werden.
4 Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben kann die Direktion nach einer Verwarnung die Verweisung von der HSW verfügen.

Art. 7 Nachholen von Prüfungen

1 Bei entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung müssen die Studierenden die entsprechende Prüfung nachholen. Die Prüfungsdaten werden vom Dozenten und der Direktion festgelegt: die Prüfungen können ausserhalb der normalen Unterrichtszeiten stattfinden. Je nach Prüfungsdatum kann der Prüfungsstoff angepasst werden.
2 Zur Deckung der Zusatzkosten können die Unkosten ausnahmsweise der geprüften Person auferlegt werden.

Art. 8 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel

1 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und jeder andere Betrug wird mit der Note 1 (= Arbeit unbrauchbar) geahndet, die Prüfung kann nicht wiederholt werden.
2 Im Wiederholungsfall kann die betreffende Person von der HSW verwiesen werden.

Art. 9 Persönliche Arbeiten während des Studiums

1 einzeln oder in Gruppen persönliche Arbeiten aus.
2 Die Bedingungen zur Durchführung und Bewertung dieser Arbeiten werden in besonderen Weisungen festgelegt.

Art. 10 Diplomarbeit

Im letzten Studienjahr schreiben die Studierenden eine Diplomarbeit; Planung, Durchführung und Präsentation dieser Diplomarbeit werden in Weisungen festgelegt, die den Studierenden am Anfang des letzten Studienjahrs bekannt gegeben werden.

Art. 11 Jahresdurchschnitt pro Fach

Aus den Noten für die Prüfungen und die persönlichen Arbeiten wird pro Fach ein Jahresdurchschnitt errech net, der aus Teildurchschnitten (Positionsnoten) bestehen kann.
3. Jahresabschlussprüfungen

Art. 12 Jahresabschlussprüfungen

1 Am Ende jedes Studienjahrs wird in den im Prüfungsplan bezeichneten Fächern eine Jahresabschlussprüfung durchgeführt.
2 Zur Jahresabschlussprüfung zugelassen wird nur, wer am Unterricht teilgenommen, die Prüfungen absolviert und die persönlichen Arbeiten form- und termingerecht eingereicht hat.
3 Die Jahresabschlussprüfungen können schriftlich und mündlich durchgeführt werden.

Art. 13 Prüfungsplan

1 Im Vollzeitstudium werden die Fächer nach folgendem Prüfungsplan geprüft: a) 1. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Buchhaltung und Unternehmensfinanzierung, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch; b) 2. Jahr: Rechtslehre, Unterneh mensführung, Informatik, Mathematik und Statistik, «Français et communication» (für die Französischsprachigen) und Deutsch und Kommunikation (für die Deutschsprachigen); c) 3. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Psychologie, Marketing, Unternehmensfinanzierung, Steuerlehre, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch.
2 In der berufsbegleitenden Ausbildung werden die Fächer nach folgendem Prüfungsplan geprüft:
a) 1. Jahr: Unternehmensführung, Buchhaltung und Unternehmens– finanzierung, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch; b) 2. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Informatik, «Français et communication» (für die Französischsprachigen) und Deutsch und Kommunikation (für die Deutschsprachigen); c) 3. Jahr: Rechtslehre, Steuerlehre, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die Französischsprachigen) und Französisch (für die Deutschsprachigen), Englisch; d) 4. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Psychologie, Marketing, Unternehmensfinanzierung.
3 Die Diplomarbeit ist Teil der Abschlu ssprüfung des letzten Studienjahres und wird mit einer Note bewertet.
4 In gewissen Fächern kann die Jahresabschlussprüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

Art. 14 Prüfungsprogramm

1 Das Prüfungsprogramm wird den Studierenden vier Wochen vor Beginn der Jahresabschlussprüfungen mitgeteilt.
2 Das Prüfungsprogramm bestimmt: a) den Prüfungsstoff in den verschiedenen Fächern; b) die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; c) die zugelassenen Hilfsmittel.
3 Der Direktor der HSW kann das ursprüngliche Prüfungsprogramm ändern, wenn die Umstände es erfordern.

Art. 15 Examinatoren, Experten und Prüfungskommission

1 Die Dozenten werden als Examinatoren eingesetzt.
2 Für jedes Prüfungsfach bezeichnet der Direktor mindestens einen Examinatoren und einen Experten. In technischen Fächern werden soweit möglich Experten mit entspreche nder beruflicher Tätigkeit aus der Privatwirtschaft oder der Verwaltung ausgewählt.
3 Die Examinatoren und Experten sind für die Vorbereitung und die Korrektur der Prüfungsaufgaben verantwortlich; sie führen gegebenenfalls die mündlichen Prüfungen durch.
4 Die Examinatoren und Experten bilden zusammen die Prüfungskommission; diese wird vom Direktor der HSW geleitet und stellt die Prüfungsergebnisse fest.

Art. 16 Fernbleiben wegen Krankheit oder aus zwingenden Gründen

1 Die Jahresabschlussprüfungen sind obligatorisch. Studierende, die wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen (Tod einer nahe stehenden Person usw.) an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen ein Arztzeugnis vorlegen bzw. den Grund ihres Fernbleibens belegen können.
2 Studierende, die vom Unterricht in einem Fach dispensiert sind, müssen trotzdem die entsprechenden Prüfungen absolvieren.
3 Bei Studierenden, welche die Ausbildung berufsbegleitend machen, werden berufliche Gründe nicht anerkannt.
4 Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Note 1 (= Arbeit nicht eingereicht) erteilt. Die Prüfung kann nicht nachgeholt werden.
5 Bei entschuldigtem oder bewilligtem Fernbleiben kann die Direktion die Prüfungssession um zwei Wochen verlängern, damit die betroffenen Studierenden ihre Prüfung absolvieren können. Die Zusatzkosten können den geprüften Personen auferlegt werden.
6 Nach Ablauf dieser Frist muss die Prüfung nach den Bestimmungen von

Artikel 26 wiederholt werden.

Art. 17 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und Betrug

1 Wer bei einer Jahresabschlussprüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder betrügt, wird aufgrund einer Verfügung des Direktors der HSW von den Prüfungen ausgeschlossen.
2 In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
3 Wer von einer Jahresabschlussprüfung ausgeschlossen wird, kann die Prüfung nach Artikel 26 wiederholen. Die früher erzielten Schlussnoten werden nicht angerechnet.
4 Im Wiederholungsfall wird die betreffende Person von der HSW verwiesen.
5 Die tatsächlichen Kosten der wiederholten Prüfungen werden der geprüften Person auferlegt.
4. Jahresnoten und Gesamtnoten, Promotion

Art. 18 Jahresnoten

1 In jedem Fach wird eine Jahresnote errechnet; bei Prüfungsfächern ist dies das einfache arithmetische Mittel zwischen dem Jahresdurchschnitt in diesem Fach und der Note der Jahresabschlussprüfung; bei Fächern, die nicht geprüft werden, ist es der Jahresdurchschnitt nach Artikel 11.
2 Wird das Studium in Modulen absolviert, so kann die Prüfung durch ein Anrechnungssystem ersetzt werden.

Art. 19 Gesamtnote

Das einfache arithmetische Mittel der Jahresnoten ergibt die Gesamtnote für dieses Jahr.

Art. 20 Zeugnis

Am Ende des Studienjahrs erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis mit den Jahresnoten und der Gesamtnote.

Art. 21 Promotion

1 Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn am Ende des Studienjahrs die Promotion erreicht wird.
2 Zur Promotion müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) eine Gesamtnote von mindestens 4,0; b) höchstens drei (im ersten Jahr zwei) Jahresnoten unter 4,0 und insgesamt höchstens 1,2 Punkte Notenabweichung nach unten; c) keine Jahresnote unter 3,0; d) höchstens eine ungenügende Jahresnote pro Gruppe nach Artikel 4.
5. Abschlussnoten und Gesamtnote des Studiums, Abschluss des Studiums und Titel

Art. 22 Abschlussnoten

Am Schluss des Studiums bildet die le tzte Jahresnote nach Artikel 18 die Abschlussnote in einem Fach.

Art. 23 Gesamtnote des Studiums

Am Schluss des Studiums wird aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten und der Note für die Diplomarbeit eine Gesamtnote des Studiums errechnet.

Art. 24 Abschluss des Studiums

Das Studium gilt als erfolgreich ab geschlossen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) eine Gesamtnote des Studiums von mindestens 4,0; b) höchstens drei Abschlussnoten unter 4,0 und insgesamt höchstens 1,5 Punkte Abweichung nach unten; c) keine Abschlussnote unter 3,0; d) höchstens eine ungenügende Abschlussnote pro Gruppe nach Artikel 4; e) eine Wahlfachabschlussnote von mindestens 4,0; f) eine Note für die Diplomarbeit von mindestens 4,0.

Art. 25 Titel

Wer das Studium erfolgreich abgeschlos sen hat, ist berechtigt, den Titel Betriebsökonomin FH oder Betriebsökonom FH zu führen.
6. Wiederholung, Anrechnung von Noten und Studiendauer

Art. 26 Wiederholung der Prüfungen

1 Wer nicht promoviert wird oder das Studium nicht erfolgreich abschliesst, kann jede nicht bestandene Prüfung höchstens einmal wiederholen.
2 Wer die Prüfung am Ende des ersten Studienjahrs nicht bestanden hat, kann die Schlussprüfung des zweiten Studienjahrs nicht wiederholen.

Art. 27 Anrechnung von Noten

Eine Jahres- oder Abschlussnote von mindestens 5,0 wird angerechnet.

Art. 28 Bedingungen für die Prüfungswiederholung

1 Die Prüfung kann nur einmal innerhalb der zwei Jahre nach der ersten Prüfung wiederholt werden.
2 Wer die Prüfung wiederholt, muss alle Prüfungen wiederholen, in denen beim ersten Versuch nicht mindestens die Abschlussnote 5,0 erreicht wurde.
3 Als Jahresnoten gelten jene des ersten Prüfungsversuchs.
4 Bei einem Misserfolg am Schluss des Studiums kann die betreffende Person die Direktion um Erlaubnis bitten, die letzte Prüfung in allen oder einem Teil der Fächer, in denen die in vorhergehenden Studienjahren erworbene Abschlussnote unter 4,0 lag, zu wiederholen. Prüfungsstoff ist der Stoff, der im Studienjahr vor der Prüfung behandelt wurde. Die
erzielten Noten ersetzen auf jeden Fall die beim ersten Versuch erzielten Noten.

Art. 29 Wiederholung der Diplomarbeit

1 Eine ungenügende Diplomarbeit kann nur einmal überarbeitet werden.
2 Wenn das Studium nur wegen der Diplomarbeit nicht abgeschlossen werden konnte, kann eine überarbeitete Version innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Schlussprüfung eingereicht werden.
3 Wenn das Studium wegen einer unge nügenden Diplomarbeit und anderen Gründen nicht abgeschlossen werden konnte, muss die überarbeitete Diplomarbeit bei der Prüfungswiederholung vorgelegt werden.

Art. 30 Urlaub

1 Während des Studiums kann ein Urlaub von höchstens zwei Jahren beantragt werden.
2 Der Urlaub bezieht sich nur auf den Unterrichtsbesuch.
3 Änderungen der Lehrpläne während des Urlaubs können nicht geltend gemacht werden, um an den Prüfungen eine Sonderbehandlung zu erhalten.

Art. 31 Anrechnung von Studienleistungen

Die an einer anderen Hochschule für Wirtschaft erzielten Studienleistungen können von der Direktion der HSW angerechnet werden.

Art. 32 ECTS

Das Notensystem kann durch ein Anrechnungssystem im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System ECTS) ergänzt werden.
7. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 33 Einsprachen und Beschwerden

kann gemäss Reglement für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg Einsprache und Beschwerde erhoben werden.

Art. 34 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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