Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft (640.211)
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Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft

Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft Vom 26. März 2022 (Stand 1. August 2023) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 17 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnver - ordnung) vom 11. Juni 2013
1 ) , beschliesst auf Antrag des Amts für Volksschulen:

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft.

§ 2 Grundsätze

1 Die formative und summative Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauftrags der Lehrerinnen und Lehrer. *
2 Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Bewertungen zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Fall einer Beschwerde hat die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden. *
3 Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Leistungserhebungen eine repräsenta - tive Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierig - keitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen im Unterricht entsprechend zu gestalten.
4 Sie verständigen sich innerhalb der Schule im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Beurteilung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Bewertung der Schülerinnen und Schüler wahr.
5 Sie geben den Schülerinnen und Schülern die Rahmenbedingungen für die Beurteilung der Leistungserhebungen zu Beginn der Beurteilungsperiode be - kannt. *
6 Die Beurteilung muss transparent sein. *
7 Bei Beurteilung mit Prädikaten werden die Schülerinnen und Schüler über die folgenden Rahmenbedingungen informiert: *
a. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
1) SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
b. Bereiche, die für das Zeugnisprädikat berücksichtigt werden.
8 Bei Beurteilung mit Noten werden die Schülerinnen und Schüler über folgen - de Rahmenbedingungen informiert: *
a. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
b. Gewichtung der einzelnen Noten in jedem Fach;
c. Bereiche, die für die Zeugnisnote mitberücksichtigt werden;
d. das Verfahren zur Errechnung der Zeugnisnote.

§ 3 Bewertung

1 Bewertet werden überprüfbare Leistungen, insbesondere Wissen, Fähigkei - ten und Fertigkeiten.
2 Einsatz und Arbeitshaltung werden bei der Leistungsbeurteilung nicht bewer - tet, sie fliessen in die Gesamtbeurteilung ein. *
2bis Disziplinarnoten sind nicht zulässig. *
3 ... *
4 ... *

§ 4 Leistungserhebung

1 Folgende Arten von Leistungserhebungen bestehen:
a. schriftliche Arbeiten;
b. praktische und gestalterische Arbeiten;
c. * mündliche Prüfungen und Leistungen sowie Referate;
d. * mündliche und praktische Beiträge.
1bis Die verschiedenen Arten von Leistungserhebungen sind gleichwertig und grundsätzlich in allen Fächern zulässig. *
1ter Die Bewertung einer repräsentativen Anzahl von mündlichen Leistungen ist in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des Beobachtungszeitraums, die Bewertungskriterien und Form und Zeitpunkt der Rückmeldung und Bewertung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Beurteilungsperiode bekanntzugeben. *
2 Es bestehen folgende Durchführungsformen von Leistungserhebungen:
a. analog;
b. digital.
3 Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG
2 ) durchlaufen.
4 Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Leistungserhebungen:
a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
2) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
b. Ausgestaltungsform der analogen Leistungserhebungen;
c. Ausgestaltungsform der digitalen Leistungserhebungen;
d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Leistungser - hebungen.

§ 5 Gewichtung der Leistungserhebungen

1 Die Leistungserhebungen gemäss § 4 werden bewertet und können unter - schiedlich gewichtet werden.
2 Vor Ansetzung der Leistungserhebung sind die Lernziele und die Gewichtung der Bewertung bekannt zu geben.

§ 6 Anzahl Leistungserhebungen *

1 Den Jahrespromotionen in der Primarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen der Anzahl Wochenlektionen. Ausnah - men beschliesst die Schulleitung. *
1bis Bei den Jahrespromotionen in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule ent - spricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen plus 2. Ausnahmen beschliesst die Schullei - tung. *
2 Im Zeugnis des 1. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in Fächern mit
2 Wochenlektionen der Anzahl 2. In den anderen Fächern ist die Mindestan - zahl an ganzzählenden Leistungserhebungen 3. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung. *
3 Im Zeugnis des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird Abs. 1 bis angewendet, wobei die Leistungsbeurteilungen der beiden Semester möglichst in gleichen Teilen in die Zeugnisnote einfliessen sollen. *
4 ... *

§ 6a *

Verfahren zur Bestimmung der Zeugnisprädikate und zur Er - rechnung der Zeugnisnoten
1 Zeugnisprädikate geben den Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler am Ende der Beurteilungsperiode zusammenfassend wieder.
2 Der Durchschnitt aller Noten von Leistungserhebungen wird für die Zeugnis - note auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072

§ 7 Notenschluss

1 Der Notenschluss erfolgt in der Primarschule, in der 1. und 2. Klasse der Se - kundarschule sowie im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule in der Regel am Ende der drittletzten Woche vor den Sommerferien. Ausnahmen, maximal 1 Woche abweichend zur Regelung, beschliesst die Schulleitung.
2 Der Notenschluss für das 1. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird durch die Schulleitung einheitlich festgelegt und frühestens auf Freitag vor den Weihnachtsferien angesetzt.

§ 8 * ...

§ 9 Zeugnisabgabe

1 Die Zeugnisse werden in der Regel 1 Woche nach Notenschluss, jedoch spä - testens am Ende der zweitletzten Woche vor Ende der Beurteilungsperiode (Semester oder Schuljahr), abgegeben. Im 2. Semester der 3. Klasse der Se - kundarschule wird lediglich eine Kopie ausgehändigt. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung. *
2 Das Zeugnis bzw. die Kopie des Zeugnisses ist innert Wochenfrist unter - zeichnet zurückzugeben. Ausnahmen beschliesst die Klassenlehrperson.
3 Wird das Zeugnis nicht innert Frist oder ohne Unterschrift der Erziehungsbe - rechtigten zurückgegeben, nimmt die Klassenlehrperson Kontakt mit den Erzie - hungsberechtigten auf.
4 Wird die Unterschrift verweigert, wird der Vermerk «Kenntnisnahme verwei - gert» im Zeugnis vermerkt.
5 Das Originalzeugnis am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundar - schule wird unmittelbar vor den Sommerferien abgegeben, sofern die Schülerin oder der Schüler allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ist.

§ 10 Übergangsbestimmungen

1 Für die Sekundarschule gilt das Reglement ab Schuljahr 2022/23.
2 Für die Primarschule gilt das Reglement nach einer 1-jährigen Übergangs - dauer ab Schuljahr 2023/24. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.072
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 5 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 6 eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 2 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 2 bis eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1 ter eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Titel geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 2 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6a eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 8 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 9 Abs. 1 geändert GS 2023.063 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.2022 01.08.2022 Erstfassung GS 2022.072

§ 2 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 2 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 2 Abs. 5 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 2 Abs. 6 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 2 Abs. 7 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 2 Abs. 8 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 3 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 3 Abs. 2 bis 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 3 Abs. 3 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063

§ 3 Abs. 4 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063

§ 4 Abs. 1, lit. c. 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 4 Abs. 1, lit. d. 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 4 Abs. 1 bis

22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 4 Abs. 1 ter 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 6 22.08.2023 01.08.2023 Titel geändert GS 2023.063

§ 6 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 6 Abs. 1 bis

22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 6 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 6 Abs. 3 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

§ 6 Abs. 4 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063

§ 6a 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063

§ 8 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063

§ 9 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
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