Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
VIII D/112/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Vom 1. Mai 2011 (Stand 1. September 2014) 1. Ausgleichskasse Glarus
Art. 1 Rechtsform der Ausgleichskasse Glarus
1 Als Organ der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung be - steht unter dem Namen «Ausgleichskasse Glarus» eine selbstständige öf - fentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Depar - tement administrativ zugewiesen.
2 Die Ausgleichskasse Glarus wird zusammen mit der IV-Stelle Glarus und der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» be - zeichnet.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Ausgleichskasse Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr ge - mäss den Bundesvorschriften übertragen werden.
2 Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse Glarus mit Genehmigung des Bundes weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
3 Der Ausgleichskasse Glarus obliegt die administrative Geschäftsführung der IV-Stelle Glarus.
Art. 3 Organe der Ausgleichskasse Glarus
1 Die Organe der Ausgleichskasse Glarus sind:
a. die Aufsichtskommission,
b. die Direktion,
c. die Revisionsstelle.
Art. 4 Aufsicht
1 Die Ausgleichskasse Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht dem Regierungsrat.
Art. 5 Aufsichtskommission
1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden jeweils für ein Jahr durch den Regierungsrat gewählt. SBE XII/2 108 1
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2 Der Aufsichtskommission gehören eine Präsidentin oder ein Präsident so - wie vier bis sechs weitere ebenfalls vom Regierungsrat gewählte Mitglieder an. Der Regierungsrat ist in der Aufsichtskommission mit einem Mitglied vertreten. Die Mehrheit der Aufsichtskommission verfügt insbesondere über ausgewiesene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Versicherung, Sozialversicherung, Finanzen und Recht. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommission vertreten die Beitragspflichtigen der Ausgleichskasse Glarus und die Versicherten angemessen. Mitarbeiten - de der Ausgleichskasse Glarus sowie der AHV-Zweigstellen können der Auf - sichtskommission nicht angehören.
4 Die Direktion nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen.
Art. 6 Aufgaben der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Ausgleichskasse Glarus. Ihr ob - liegen insbesondere
a. die Organisation der Ausgleichskasse Glarus;
b. der Erlass des Geschäfts- und des Anlagereglements;
c. die Wahl der Direktion und der Mitglieder der Geschäftsleitung;
d. die Festlegung des Stellenetats;
e. die Festlegung der Reservepolitik;
f. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
g. die Wahl der Revisionsstelle für die Ausgleichskasse Glarus und die Arbeitgeberkontrolle;
h. die Genehmigung des jährlichen Budgets der Ausgleichskasse;
i. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht;
k. die Genehmigung von Verträgen von strategischer Bedeutung.
Art. 7 Direktion und Geschäftsleitung
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1 Die Direktion ist das oberste geschäftsführende Organ der Ausgleichskas - se Glarus.
2 Sie hat den Vorsitz der Geschäftsleitung inne. Dieser gehören die Abtei - lungsleitenden der Ausgleichskasse Glarus und der IV-Stelle Glarus sowie die Stellvertretung der Direktion an.
3 Die Direktion vertritt die Ausgleichskasse Glarus nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden.
Art. 8 Personal
1 Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der Ausgleichskasse Glarus notwendige Personal an.
2 Das Personal der Ausgleichskasse Glarus wird öffentlich-rechtlich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.
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Art. 9 AHV-Zweigstellen
1 In jeder Gemeinde des Kantons ist in der Regel eine AHV-Zweigstelle zu führen.
2 Die AHV-Zweigstellenleiterin oder der AHV-Zweigstellenleiter wird von der Aufsichtskommission auf Vorschlag des Gemeinderates gewählt.
3 Die Ausgleichskasse Glarus vergütet den Gemeinden eine angemessene Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung werden von der Aufsichts - kommission festgelegt.
4 Die Aufsichtskommission setzt die Aufgaben und Befugnisse der AHV- Zweigstellen fest.
5 Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus erteilt den AHV-Zweigstellen die erforderlichen Weisungen.
Art. 10 Finanzhaushalt, Revision und Kontrolle
1 Die Führung des Finanzhaushalts, die Revision der Ausgleichskasse Glarus und der AHV-Zweigstellen sowie die Kontrolle der Arbeitgebenden richten sich nach den Massgaben der Bundesvorschriften.
2 Die Ausgleichskasse Glarus ist nach Massgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemein - den von dessen Geltungsbereich ausgenommen.
Art. 11 Erlass der Beiträge
1 Als zuständige Behörde, die gemäss den Bundesvorschriften vor Erlass des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons anzuhören ist, wird die Aus - gleichskasse Glarus bezeichnet.
2 Die anstelle der Versicherten zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton getragen.
Art. 12 Verwaltungskosten
1 Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Ausgleichskasse Glarus nach Massgabe der Bundesvorschriften besondere Beiträge.
2 Art und Höhe dieser besonderen Beiträge werden von der Aufsichtskom - mission festgesetzt.
3 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der Ausgleichskasse Glarus vom Kanton zu vergüten. 3
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Art. 13 Haftung
1 Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwal - tungskostendefizite der Ausgleichskasse Glarus. Vorbehalten bleibt die Haf - tung für Schäden gemäss Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung in Verbindung mit Artikel 78 des Bundes - gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund bundesrechtlicher Tätigkeiten der Ausgleichskasse Glarus.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Perso - nal der Ausgleichskasse Glarus und der Zweigstellen. 2. Rechtsschutz und Strafverfahren
Art. 14 Rechtsschutz
1 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthal - ten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 15 Strafverfahren
1 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlas - se werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und Strafvollzugsbehörden geahndet. 3. Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 17 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf den 1. Januar 2012 in Kraft. 1 )
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vor - schriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom 2. Mai 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung sowie die Vollziehungsverordnung vom 16. Juni 1948 zum Einführungs - gesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, aufgehoben. 1) EDI 25.08.2011
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VIII D/112/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40 5
VIII D/112/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
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04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40
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