Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                            VIII D/112/1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung  Vom 1. Mai 2011 (Stand 1. September 2014)  1. Ausgleichskasse Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsform der Ausgleichskasse Glarus
                            1  Als Organ der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung be  -  steht unter dem Namen «Ausgleichskasse Glarus» eine selbstständige öf  -  fentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Depar  -  tement administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse Glarus wird zusammen mit der IV-Stelle Glarus und  der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Ausgleichskasse Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr ge  -  mäss den Bundesvorschriften übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse Glarus mit Genehmigung des  Bundes weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausgleichskasse Glarus obliegt die administrative Geschäftsführung  der IV-Stelle Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe der Ausgleichskasse Glarus
                            1  Die Organe der Ausgleichskasse Glarus sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsichtskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Ausgleichskasse Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren  Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene  kantonale Aufgaben wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht  dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtskommission
                            1  Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden jeweils für ein Jahr durch  den Regierungsrat gewählt.  SBE XII/2 108  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/112/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtskommission gehören eine Präsidentin oder ein Präsident so  -  wie vier bis sechs weitere ebenfalls vom Regierungsrat gewählte Mitglieder  an. Der Regierungsrat ist in der Aufsichtskommission mit einem Mitglied  vertreten. Die Mehrheit der Aufsichtskommission verfügt insbesondere über  ausgewiesene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen  Versicherung, Sozialversicherung, Finanzen und Recht. Sie kann aus ihrer  Mitte Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Aufsichtskommission vertreten die Beitragspflichtigen  der Ausgleichskasse Glarus und die Versicherten angemessen. Mitarbeiten  -  de der Ausgleichskasse Glarus sowie der AHV-Zweigstellen können der Auf  -  sichtskommission nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission und ihrer  Ausschüsse mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Ausgleichskasse Glarus. Ihr ob  -  liegen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisation der Ausgleichskasse Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Erlass des Geschäfts- und des Anlagereglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Wahl der Direktion und der Mitglieder der Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Festlegung des Stellenetats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung der Reservepolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Wahl der Revisionsstelle für die Ausgleichskasse Glarus und  die Arbeitgeberkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Genehmigung des jährlichen Budgets der Ausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Genehmigung von Verträgen von strategischer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Direktion und Geschäftsleitung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion ist das oberste geschäftsführende Organ der Ausgleichskas  -  se Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat den Vorsitz der Geschäftsleitung inne. Dieser gehören die Abtei  -  lungsleitenden der Ausgleichskasse Glarus und der IV-Stelle Glarus sowie  die Stellvertretung der Direktion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion vertritt die Ausgleichskasse Glarus nach aussen und verkehrt  direkt mit den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personal
                            1  Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der Ausgleichskasse  Glarus notwendige Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal der Ausgleichskasse Glarus wird öffentlich-rechtlich nach  den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/112/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 AHV-Zweigstellen
                            1  In jeder Gemeinde des Kantons ist in der Regel eine AHV-Zweigstelle zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Zweigstellenleiterin oder der AHV-Zweigstellenleiter wird von der  Aufsichtskommission auf Vorschlag des Gemeinderates gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichskasse Glarus vergütet den Gemeinden eine angemessene  Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung werden von der Aufsichts  -  kommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtskommission setzt die Aufgaben und Befugnisse der AHV-  Zweigstellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus erteilt den AHV-Zweigstellen die  erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzhaushalt, Revision und Kontrolle
                            1  Die Führung des Finanzhaushalts, die Revision der Ausgleichskasse Glarus  und der AHV-Zweigstellen sowie die Kontrolle der Arbeitgebenden richten  sich nach den Massgaben der Bundesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse Glarus ist nach Massgabe von Artikel  2  Absatz  3 des  Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemein  -  den von dessen Geltungsbereich ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erlass der Beiträge
                            1  Als zuständige Behörde, die gemäss den Bundesvorschriften vor Erlass  des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons anzuhören ist, wird die Aus  -  gleichskasse Glarus bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anstelle   der   Versicherten   zu   entrichtenden   Beiträge   werden   vom  Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verwaltungskosten
                            1  Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Ausgleichskasse Glarus  nach Massgabe der Bundesvorschriften besondere Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Höhe dieser besonderen Beiträge werden von der Aufsichtskom  -  mission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der Ausgleichskasse  Glarus vom Kanton zu vergüten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/112/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Haftung
                            1  Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwal  -  tungskostendefizite der Ausgleichskasse Glarus. Vorbehalten bleibt die Haf  -  tung für Schäden gemäss Artikel  70 des Bundesgesetzes über die Alters-  und Hinterbliebenenversicherung in Verbindung mit Artikel  78 des Bundes  -  gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund  bundesrechtlicher Tätigkeiten der Ausgleichskasse Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für  allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Perso  -  nal der Ausgleichskasse Glarus und der Zweigstellen.  2. Rechtsschutz und Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsschutz
                            1  Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthal  -  ten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafverfahren
                            1  Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlas  -  se   werden   durch   die   ordentlichen   Strafverfolgungs-,   Strafgerichts-   und  Strafvollzugsbehörden geahndet.  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf  den 1.  Januar 2012 in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vor  -  schriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom  2.  Mai 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung sowie die Vollziehungsverordnung vom 16.  Juni 1948 zum Einführungs  -  gesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,  aufgehoben.  1)  EDI 25.08.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VIII D/112/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 7  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 40  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/112/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            04.05.2014   01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
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