Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung)
(AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung) vom 29. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf die Artikel 122 a und 122 b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983² (AVIV),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ² SR 837.02
Art. 1 Entschädigungsanspruch
Den Kantonen werden nach den Artikeln 17 Absatz 5 und 92 Absatz 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982³ (AVIG) die Kosten entschädigt für:
a. die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k AVIG;
b. den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (Art. 85 b AVIG);
c. den Betrieb von Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen, LAM (Art. 119 d AVIV);
d. die Durchführung der Fachberatungsgespräche (Art. 17 Abs. 5 AVIG);
e. die tripartiten Kommissionen ( Art. 85 c AVIG)
f. die Erhaltung der erforderlichen Minimalstrukturen (Art. 122 a Abs. 3 AVIV)
³ SR 837.0
Art. 2 Entschädigungsumfang
Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Artikel 1 bemisst sich nach den anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskosten. Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen.
Art. 3 Bezugsgrösse und Bemessungsperiode
¹ Bezugsgrösse für die Berechnung der Vollzugskosten ist der Jahresdurchschnitt der gemeldeten Stellensuchenden eines Kantons in der Bemessungsperiode.
² Als Bemessungsperiode kann gewählt werden:
a. das Rechnungsjahr; oder
b. das Vorjahr des Rechnungsjahres.
³ Liegt die nach Absatz 1 ermittelte durchschnittliche Anzahl Stellensuchender im Rechnungsjahr um mehr als 12 Prozent unter dem Wert der Abrechnung des Vorjahres, so wird für die Berechnung der Quote zur Ermittlung des Betriebskostenansatzes der um mindestens 12 Prozent reduzierte Wert der der Abrechnung des Vorjahres zugrunde liegt, herangezogen.
Art. 4 Berechnung der Betriebskostenentschädigung
¹ Die Entschädigung für die Betriebskosten ergibt sich aus der Multiplikation der Bezugsgrösse (Art. 3 Abs. 1) und einem Betriebskostenansatz, der sich nach der Stellensuchendenquote des Kantons in der gewählten Bemessungsperiode richtet. Der Betriebskostenansatz wird nach folgender Formel ermittelt:
a. Stellensuchendenquote ab 1,2 bis und mit 4 Prozent: 3650 Franken – (Stellensuchenquote x 285 Franken)
b. Stellensuchendenquote über 4 bis und mit 10 Prozent: 3182 Franken – (Stellensuchenquote x 168 Franken)
² Liegt die Stellensuchendenquote unter 1,2 oder über 10 Prozent, so wird die Betriebskostenentschädigung auf der Grundlage einer Stellensuchendenquote von 1,2 beziehungsweise von 10 Prozent berechnet.
³ Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten.
⁴ Nicht ausgeschöpfte Betriebskosten können nicht auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.
Art. 5 Berechnung der Investitionskosten
¹ Die Entschädigung für die Investitionskosten ergibt sich aus der Multiplikation der Bezugsgrösse mit einem Investitionskostenansatz von 60 Franken.
² Die Ausgleichsstelle führt für jeden Kanton ein Investitionskonto. Sie kann Investitionskosten bevorschussen.
³ Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Investitionskosten.
⁴ Werden die maximal anrechenbaren Investitionskosten nach Absatz 1 in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so wird der nicht ausgeschöpfte Betrag jeweils dem Investitionskonto des betreffenden Kantons gutgeschrieben.
⁵ Die zu Lasten des Ausgleichsfonds erfolgten Investitionen bleiben im Eigentum der Arbeitslosenversicherung.
Art. 6 Anpassung der Ansätze
¹ Ist gemäss Prognosen für ein Rechnungsjahr eine gesamtschweizerische Stellensuchendenquote von über 6 Prozent zu erwarten, so kann die Aufsichtskommission auf Vorschlag der Ausgleichsstelle die Ansätze nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 anpassen.
² Die Ansätze nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 werden jährlich angepasst, sofern die aufgelaufene Teuerung seit der letzten Anpassung 2 Prozent übersteigt.
Art. 7 Besondere Situationen
In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle Kosten entschädigen, welche über den maximal anrechenbaren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 1, 2 und 3) oder den maximal anrechenbaren Investitionskosten (Art. 5 Abs.1) liegen. Diese Kosten müssen bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sein. Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über diese besonderen Kosten.
Art. 8 Buchhaltung und Revision
¹ Über die aufgewendeten Mittel ist ordnungsgemäss Buch zu führen.
² Die Buchhaltung und die Abrechnung werden von der Ausgleichsstelle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe einer externen Revisionsgesellschaft übertragen.
Art. 9 Weisungen der Ausgleichsstelle
Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über die:
a. Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebskosten;
b. Anrechenbarkeit der Kosten;
c. Abschreibungsraten der Investitionen;
d. Übertragbarkeit und die Bevorschussung nach Artikel 5;
e. Organisation der Buchhaltung, insbesondere über Form, Inhalt und EDV-Applikation.
Art. 10 Auszahlung
Empfänger der Vollzugskostenentschädigung ist der Kanton. Das Verfahren für die Auszahlung richtet sich nach Artikel 122 a AVIV.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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