Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenvers... (837.023.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung)

(AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung) vom 29. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf die Artikel 122 a und 122 b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983² (AVIV),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ² SR 837.02
Art. 1 Entschädigungsanspruch
Den Kantonen werden nach den Artikeln 17 Absatz 5 und 92 Absatz 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982³ (AVIG) die Kosten ent­schädigt für:
a. die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k AVIG;
b. den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (Art. 85 b AVIG);
c. den Betrieb von Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen, LAM (Art. 119 d AVIV);
d. die Durchführung der Fachberatungsgespräche (Art. 17 Abs. 5 AVIG);
e. die tripartiten Kommissionen ( Art. 85 c AVIG)
f. die Erhaltung der erforderlichen Minimalstrukturen (Art. 122 a Abs. 3 AVIV)
³ SR 837.0
Art. 2 Entschädigungsumfang
Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Artikel 1 bemisst sich nach den anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskosten. Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen.
Art. 3 Bezugsgrösse und Bemessungsperiode
¹ Bezugsgrösse für die Berechnung der Vollzugskosten ist der Jahresdurchschnitt der gemeldeten Stellensuchenden eines Kantons in der Bemessungsperiode.
² Als Bemessungsperiode kann gewählt werden:
a. das Rechnungsjahr; oder
b. das Vorjahr des Rechnungsjahres.
³ Liegt die nach Absatz 1 ermittelte durchschnittliche Anzahl Stellensuchender im Rechnungsjahr um mehr als 12 Prozent unter dem Wert der Abrechnung des Vor­jahres, so wird für die Berechnung der Quote zur Ermittlung des Betriebskosten­ansatzes der um mindestens 12 Prozent reduzierte Wert der der Abrechnung des Vorjahres zugrunde liegt, herangezogen.
Art. 4 Berechnung der Betriebskostenentschädigung
¹ Die Entschädigung für die Betriebskosten ergibt sich aus der Multiplikation der Bezugsgrösse (Art. 3 Abs. 1) und einem Betriebskostenansatz, der sich nach der Stellensuchendenquote des Kantons in der gewählten Bemessungsperiode richtet. Der Betriebskostenansatz wird nach folgender Formel ermittelt:
a. Stellensuchendenquote ab 1,2 bis und mit 4 Prozent: 3650 Franken – (Stellensuchenquote x 285 Franken)
b. Stellensuchendenquote über 4 bis und mit 10 Prozent: 3182 Franken – (Stellensuchenquote x 168 Franken)
² Liegt die Stellensuchendenquote unter 1,2 oder über 10 Prozent, so wird die Betriebskostenentschädigung auf der Grundlage einer Stellensuchendenquote von 1,2 beziehungsweise von 10 Prozent berechnet.
³ Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten.
⁴ Nicht ausgeschöpfte Betriebskosten können nicht auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.
Art. 5 Berechnung der Investitionskosten
¹ Die Entschädigung für die Investitionskosten ergibt sich aus der Multiplikation der Bezugsgrösse mit einem Investitionskostenansatz von 60 Franken.
² Die Ausgleichsstelle führt für jeden Kanton ein Investitionskonto. Sie kann Inves­titionskosten bevorschussen.
³ Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Investitionskosten.
⁴ Werden die maximal anrechenbaren Investitionskosten nach Absatz 1 in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so wird der nicht ausgeschöpfte Betrag jeweils dem Investitionskonto des betreffenden Kantons gutgeschrieben.
⁵ Die zu Lasten des Ausgleichsfonds erfolgten Investitionen bleiben im Eigentum der Arbeitslosenversicherung.
Art. 6 Anpassung der Ansätze
¹ Ist gemäss Prognosen für ein Rechnungsjahr eine gesamtschweizerische Stellen­suchendenquote von über 6 Prozent zu erwarten, so kann die Aufsichtskommission auf Vorschlag der Ausgleichsstelle die Ansätze nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 anpassen.
² Die Ansätze nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 werden jährlich angepasst, sofern die aufgelaufene Teuerung seit der letzten Anpassung 2 Prozent übersteigt.
Art. 7 Besondere Situationen
In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle Kosten entschädigen, welche über den maximal anrechenbaren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 1, 2 und 3) oder den maximal anrechenbaren Investitionskosten (Art. 5 Abs.1) liegen. Diese Kosten müssen bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sein. Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über diese besonderen Kosten.
Art. 8 Buchhaltung und Revision
¹ Über die aufgewendeten Mittel ist ordnungsgemäss Buch zu führen.
² Die Buchhaltung und die Abrechnung werden von der Ausgleichsstelle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe einer externen Revisionsgesellschaft übertragen.
Art. 9 Weisungen der Ausgleichsstelle
Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über die:
a. Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebskosten;
b. Anrechenbarkeit der Kosten;
c. Abschreibungsraten der Investitionen;
d. Übertragbarkeit und die Bevorschussung nach Artikel 5;
e. Organisation der Buchhaltung, insbesondere über Form, Inhalt und EDV-Applikation.
Art. 10 Auszahlung
Empfänger der Vollzugskostenentschädigung ist der Kanton. Das Verfahren für die Auszahlung richtet sich nach Artikel 122 a AVIV.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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