Beschluss betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgesc... (31.61)
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Beschluss betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschriebenen Bussentarife, sowie Verwendung des Bussenertrages

1 Beschluss vom 9. Januar 1968 betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschriebe nen Bussentarife, sowie Verwendung des Bussenertrages Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. Deze mber 1967 betreffend Änderung der Bussentarife, des Bussenbezugs und der Verteilung des Bussenertrages; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Der in Beschlüssen und Reglementen vo rgesehene Bussentarif wird in dem Sinne abgeändert, dass der Mindestbet rag der Bussen ve rdoppelt und, da wo kein Mindestbetrag vorgeschrieben ist, dieser auf 10 Franken festgesetzt wird.

Art. 2

Diese Bestimmung findet weder auf da s Reglement vom 27. Oktober 1942 für die Primarschulen, das durch einen besonderen Beschluss geändert wurde, noch auf den Beschluss vom 10. April 1959 betreffend die Bussen in Steuersachen (Anwendungstarif), noch auf die Beschlüsse betreffend Ausführung der durch eidgenössische Gesetze festgesetzten Tarife, Anwendung.

Art. 3

Die durch Beschlüsse oder Reglemente festgesetzten Bussen fallen auschliesslich der Staatskasse zu.
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Art. 4

Vollziehungsbeschlüsse von Gesetzen, die eine andere Verwendung der Bussen vorschreiben, bleiben vorbehalten.

Art. 5

Artikel 9 des Staatsratsbeschlusses vo m 22. Oktober 1880 betreffend die

Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Sonntags- und Festtagsheiligung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
...

Art. 6

Sämtliche entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Art. 7

Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Dezember 1967 in Kraft. 1) Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. Januar 1968 (StRB 9.1.1968).
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