Zuweisung der Drechsler-Lehrlinge an die Gewerbeschule Langenthal (416.353.225.3)
CH - SO

Zuweisung der Drechsler-Lehrlinge an die Gewerbeschule Langenthal

1 Zuweisung der Drechsler-Lehrlinge an die Gewerbeschule Langenthal Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. Januar 1988 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt: Mit Beginn des Schuljahres 1988/89 werden die Lehrlinge im Beruf Drechs- ler für den gesamten beruflichen Unterricht dem Schulort Langenthal/BE zugewiesen. Diese Regelung gilt einlaufend für die Lehrlinge ab dem 1. und 2. Lehrjahr. ________________
1 ) BGS 416.112.
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