Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung d... (751.316)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich

Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich Vom 26. Januar 2012 (Stand 4. Februar 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Bst. b, § 2 Bst. c bis f sowie § 3 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten vom 26. November 2009 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilwei - sen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.
§ 2
1 Das Darlehen beträgt maximal 16 Mio. Franken und hat eine Laufzeit von maximal sechs Jahren.
§ 3
1 Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entspre - chenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
§ 4
1 Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen:
a) Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung; 1) BGS 751.32
b) der Kanton Zürich garantiert die Rückzahlung des Darlehens des Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht ter - mingerecht nachkommen;
c) die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert.
§ 5
1 Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und recht - zeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung der Bedingungen.
§ 6
1 Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft 1 ) . 1) In-Kraft-Treten am 4. Februar 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2012 04.02.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 403
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2012 04.02.2012 Erstfassung GS 31, 403
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