Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern (126.515.851.55)
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Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern

1 Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern RRB vom 25. September 1984 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

23. November 1941

1 ) beschliesst:

1. Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungslehrer für die prakti-

sche Ausbildung der Bezirkslehrer-Kandidaten betragen: a) 2. Semester Franken Orientierungswoche 168 b) 5. Semester Ü bungsschule 352 c) 8. Semester Ausbildun g spraktikum Pauschale für ein Ausbildun g sprak- tikum von 4 Wochen 725

2. Teamsitzun g en

Pro Sitzung
35

3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern

Kandidaten ausgebildet werden.

4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils

die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszu- lage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.

5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-

sters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfall Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

6. Der kantonale Inspektor der Oberstufe wird beauftragt, die Unterlagen

für die Auszahlung der Entschädigungen der Abteilung Rechnungswesen des Erziehungs-Departementes zuzustellen.

7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft

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1 ) BGS 126.1.
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