Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Haftpflichtversicherung der amtlichen Geometer (214.6.17)

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Verordnung über die Haftpflichtversicherung der amtlichen Geometer (214.6.17)

Verordnung über die Haftpflichtversicherung der amtlichen Geometer

Verordnung vom 15. März 2004 über die Haftpflichtversicher ung der amtlichen Geometer Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 32 des Gesetzes vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG); in Erwägung: Das kantonale Patent verleiht den patentierten Geometern den Status der amtlichen Geometer. Es gestattet ihnen dann, bei Grenzbereinigungen von geringer Bedeutung im Sinne von Artikel 33 AVG amtliche Urkunden auszufertigen und den Status eines Aufbewahrungsgeometers im Sinne von

Artikel 76 AVG beanspruchen. Die Aufbewahrungsgeometer werden von

den Gemeinden mit dem Unterhalt der Vermessungsdokumente beauftragt. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die amtlichen Geometer müssen mit mindestens einer Million Franken gegen Haftungsansprüche versichert sein.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
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