Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fach... (416.353.211.2)
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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns

1 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informatik Fachmanns Vf des Erziehungs-Departementes vom 23. Januar 1989 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf die Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3, 14 Absätze 1 und 2, 42 Ab- satz 2 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978
1 ) über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 9 Absätze 5 und 6, 13, 32 und 33 Absätze 1–3 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979
2 ) verfügt: I. Ausbildung

1. Lehrverhältnis

§ 1. Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre

1 Die Berufsbezeichnung ist « Informatik Fachmann».
2 Der ausgebildete Informatik Fachmann befasst sich mit dem Bearbeiten von Programmierungsaufträgen im Bereich der kommerziellen Informatik und mit der Benutzerbetreuung im Bereich der individuellen Daten Verar- beitung (IDV). Er hat einen vertieften Einblick in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Die wichtigsten Tätigkeitsgebiete sind: − Anwendungsprogrammierung − IDV-Betreuung
3 Die Lehre dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständi- gen Berufsschule.
4 Sie ist eine Zusatzausbildung, die auf einem qualifizierten technischen oder kaufmännischen Beruf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis auf- baut. Maturanden können zugelassen werden.
5 Die Lehrbetriebe können die Aufnahme in die Lehre als Informatik Fach- mann von bestimmten Mindestleistungen an der Lehrabschlussprüfung der ersten Lehre oder vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig ma- chen. ________________
1 ) SR 412.10.
2 ) SR 412.101.
2

§ 2. Anforderungen an den Lehrbetrieb

1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt wird.
2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogrammes nach § 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu las- sen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a) gelernte Informatik Fachleute, mit mindestens 2 Jahren Praxis b) Informatik Fachleute, die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen und die mindestens 5 Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind.
4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Aus- bildung nach einem Modellehrgang
1 ), der aufgrund von § 5 dieses Regle- ments ausgearbeitet worden ist.
5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes.

§ 3. Höchstzahl der Lehrlinge

1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling, wenn der verantwortliche Ausbilder allein oder mit einem ständig beschäftigten qualifizierten Angestellten im Sinne von § 2 Absatz
3 tätig ist. Zwei Lehrlinge, wenn neben dem Ausbilder ständig 2–5 qualifizierte An- gestellte im Sinne von § 2 Absatz 3 beschäftigt werden. Einen weiteren Lehrling bei je 1-4 weiteren ständig beschäftigten qualifi- zierten Angestellten im Sinne von § 2 Absatz 3.
2 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.

2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb

§ 4. Allgemeine Richtlinien

1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen zur Verf ügung.
2 Der Lehrling soll die Fähigkeit erlangen, sich aufmerksam und konzen- triert zu verhalten, das Wesentliche rasch zu erfassen und die ihm über- tragenen Arbeiten wirtschaftlich und sicher auszuführen. Während seiner gesamten Ausbildung sind Selbständigkeit, Eigenverantwortung und Ge- wissenhaftigkeit besonders zu fördern.
3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten ab- wechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. ________________
1 ) Der Modellehrgang kann beim zuständigen Berufsverband bezogen werden.
3
4 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftreten- den Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abge- geben und erklärt.
5 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester in einem Ausbildungsbericht
1 ) fest, den er mit dem Lehrling bespricht.

§ 5. Richtziele

1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im einzelnen. Richtziel:
2 Über Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen verfügen:
2 )

1. Lehrbetrieb und Branche

2. Systementwicklung

3. Programmierung in einer Hochsprache

4. IDV-Anwendungen

5. Informationssysteme, Datenbanken und Übertragungstechnik

6. Rechenzentrums-Funktionen

7. Datenschutz, Datensicherheit und Informatik-Revision

Die branchen- und betriebsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten rich- ten sich nach dem Modell-Lehrgang sowie den unter § 3 Ziffer 5 aufge- führten Informationszielen. Informationsziele :

1. Lehrbetrieb und Branche

− Stellung der Unternehmung in der Branche sowie wirtschaftliche Situation der Branche insgesamt beschreiben − Organisation des Lehrbetriebes (Aufbau, Gliederung, Rechtsform) beschreiben − Marktbeziehungen des Lehrbetriebes (Kunden, Lieferanten) be- schreiben − Produkte und Dienstleistungen des Lehrbetriebes beschreiben − Beschreiben der im Lehrbetrieb im Einsatz stehenden Systeme und Anwendungen (Hardware, Betriebssysteme und Anwendungssoft- ware) − Beschreiben der im Lehrbetrieb angewandten Methoden und Tech- niken

2. Systementwicklung

3 )

2.1 Projekt-Phasenkonzept

− System-Theorie in groben Zügen verstehen und beschreiben − Phasenkonzept verstehen und erklären − Phasen Detailkonzept und Realisierung detailliert beschreiben ________________
1 ) Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.
2 ) § 5 Abs. 2 Fassung vom 16. Dezember 1992.
3 ) Ziff. 2 Fassung vom 16. Dezember 1992.
4

2.2 Projektmanagement und Systementwicklung

− Vorgehens- und Projektpläne nach Vorgaben interpretieren − Verstehen und Erklären des Begriffs Systementwicklung

2.3 Grundlagen der Präsentationstechnik

− Visualisierungs-Methoden und -Mittel beschreiben − Präsentationsunterlagen nach Vorgaben ausarbeiten − Unterlagen für die Benutzerschulung nach Vorgaben ausarbeiten

2.4 Grundlagen der Präsentationstechnik

− Visualisierungs-Methoden und -Mittel beschreiben − Präsentationsunterlagen nach Vorgaben ausarbeiten − Unterlagen für die Benutzerschulung nach Vorgaben ausarbeiten

3. Programmierung in einer Hochsprache

1 ) − Erklären und beschreiben von Programmiersprachen, Program- mierhilfen, Generatoren − Verstehen und Umsetzen von Programmvorgaben − Kodieren und testen von Programmen oder Programm-Änderungen − Erstellen und Nachführen der Dokumentation: Benutzer Anweisung Rechenzentrum Dokumentation Projektdokumentation Programmdokumentation − Vorbereitung und Durchführung von Systemtests

4. IDV-Anwendungen

4.1 IDV mit Personal Computer

2 ) − Erfahrung in der Anwendung mit der PC Hard- und Software: Betriebssystem Textverarbeitungsprogramm Tabellenkalkulationsprogramm Grafikprogramm Datenbankprogramm Projektmanagementprogramm

4.2 IDV mit Gross-Systemen

− Beschreiben der verwendeten interaktiven Befehlssprachen − Erklären der eingesetzten IDV-Werkzeuge − Aufzeigen der vorhandenen Daten-Extraktionsmöglichkeiten

5. Informationssysteme, Datenbanken und Übertragungstechnik

3 )

5.1 Informationssysteme

Aufbau und Funktion der einzelnen Komponenten eines Informati- onssystems beschreiben

5.2 Datenbanken

− Unterschiede der gängigen Datenbankarchitekturen darstellen − Aufgaben eines Datenbanksystemes beschreiben − Datenbank-Design und Datenbankverwaltung des Lehrbetriebes kennen ________________
1 ) Ziff. 3 Fassung vom 16. Dezember 1992.
2 ) Ziff. 4.1. Fassung vom 16. Dezember 1992.
3 ) Ziff. 5 Fassung vom 16. Dezember 1992.
5

5.3 Übertragungstechnik

− Aufbau und Installation eines Datenübertragungsnetzes beschrei- ben − Unterschiede der Datenübertragungsmöglichkeiten nennen − Dienstleistungen der PTT erläutern − Datenkommunikationsanwendungen des Lehrbetriebes kennen − Standards erklären

6. Rechenzentrums-Funktionen

− Aufbau und Funktion von Rechenzentren erläutern − Methoden der Dateneingabe- und Datenausgabearten beschreiben − Kontroll- und Abstimmverfahren nennen − Die wichtigsten Datenträgertypen beschreiben − Aufgabe der Arbeitsvorbereitung im Lehrbetrieb erläutern − Aufgaben des Operators kennen und anwenden

7. Datenschutz, Datensicherheit, Informatik-Revision

1 )

7.1 Gesetzliche (rechtliche) Grundlagen aufzählen und Auswirkungen

auf die Informatik nennen − Risikobereiche erkennen

7.2 Sicherheits- und Schutzmassnahmen

− Massnahmen aufzählen: Organisatorische Massnahmen Technische Massnahmen Betriebliche Massnahmen Personelle Massnahmen − Schutz- und Sicherheitsmassnahmen des Lehrbetriebes aufzählen und erklären

7.3 Informatik-Revision

− Aufgaben der Informatik-Revision nennen − Hilfsmittel aufzählen − EDV-Revision im Lehrbetrieb kennen
3 Der Lehrling hat im letzten Semester nach Angaben der Experten eine Projektarbeit zu erstellen, die an der Lehrabschlussprüfung zur Beurtei- lung und Präsentation herangezogen wird.

3. Ausbildung in der Berufsschule

§ 6. Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan im

Anhang dieses Reglements. ________________
1 ) Ziff. 7 Fassung vom 16. Dezember 1992.
6 II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

§ 7. Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbil- dungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

§ 8. Organisation

1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt.
2 Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtun- gen zur Verfügung gestellt werden.

§ 9.

1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschrie- benen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 be- wertet werden.
3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Aus- führung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten und nehmen die mündlichen Prüfungen ab; dabei erstellt ein Experte das Protokoll über das Prüfungsfach.
5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

§ 10. Prüfungsfächer

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:
1 ) a) Praktische Arbeiten
11 Stunden c) Berufskenntnisse 4 Stunden d) Allgemeinbildung 4 Stunden

§ 11.

2 ) Prüfungsstoff
1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von

§ 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die

Aufgabenstellung.
2 Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbständig ausführen: ________________
1 ) § 10 Fassung vom 16. Dezember 1992.
2 ) § 11 Fassung vom 16. Dezember 1992.
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1. Programmierung in einer Hochsprache anhand von

Programmvorgaben ca. 8 Stunden

2. IDV-Anwendungen mittels zur Verfügung gestellter

Daten ca. 3 Stunden Semesterarbeit
3 Die Prüfung wird mündlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Präsentation des Projekts

ca. 1 Stunde

2. Demonstration und Vorführung der Funktionalität

der Projektarbeit ca. 3 Stunden Berufskenntnisse
4 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt; sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Hardware, Systemtechnik

ca. 2 Stunden

2. Software, Systementwicklung ca. 2 Stunden

Allgemeinbildung
5 Der Lehrling hat in folgenden Gebieten eine schriftliche und/oder münd- liche Prüfung abzulegen: – Deutsch ca. 60 Minuten – Englisch ca. 30 Minuten – Mathematik ca. 75 Minuten – Betriebsorganisation/Rechtslehre ca. 75 Minuten

3. Beurteilung und Notengebung

§ 12. Beurteilung

1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen be- wertet:
1 ) Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Programm in einer Hochsprache Pos. 2 IDV-Anwendungen Prüfungsfach: Semesterarbeit Pos. 1 Projektarbeit Pos. 2 Präsentation des Projekts Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Hardware, Systemtechnik Pos. 2 Software, Systementwicklung ________________
1 ) § 12 Abs. 1 Fassung vom 16. Dezember 1992.
8 Prüfungsfach: Allgemeinbildung Pos. 1 Deutsch Prüfungsnote Pos. 2 Englisch Prüfungsnote Pos. 3 Mathematik Prüfungsnote Pos. 4 Betriebsorganisation/Rechtslehre Prüfungsnote Pos. 5 Rechnungswesen Durchschnitt der Zeugnisnoten
2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach § 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt.
3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 13. Notenwerte

1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen
6 Qualitativ und quantitativ sehr gut
5 Gut, zweckentsprechend
4 Den Mindestanforderungen entsprechend
3 Schwach, unvollständig
2 Sehr schwach
1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt

§ 14.

1 ) Prüfungsergebnisse
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausge- drückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: − Praktische Arbeiten (zählt doppelt) − Semesterarbeit − Berufskenntnisse − Allgemeinbildung
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbei- ten, Semesterarbeit und Berufskenntnisse noch die Gesamtnote den Wert
4,0 unterschreiten.

§ 15. Notenformular und Expertenbericht

1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rück- sicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. ________________
1 ) § 14 Fassung vom 16. Dezember 1992.
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2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobach- tungen in das Notenformular ein.
3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unverzüglich unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.

§ 16. Fähigkeitszeugnis

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung – Gelernter Informatik Fachmann — zu führen.

§ 17. Rechtsmittel

Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kan- tonalem Recht.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18. Inkrafttreten

1 Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juli 1989 in Kraft. Die Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfungen treten am 1. Mai
1991 in Kraft.
1 )
2 Lehrtöchter und Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1993 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom 16. Dezember 1992: - § 5 am 1. Juli1993; - §§ 10–12 und 14 am 1. Mai 1995.
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