Reglement über die Erteilung der Haller-Medaille (438.514)
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Reglement über die Erteilung der Haller-Medaille

1 438.514 Reglement über die Erteilung der Haller-Medaille vom 28.07.1942 (Stand 28.07.1942) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Vollziehung des Stiftungsaktes vom 1. Januar 1809 und der Schenkung vom
4. November 1889, auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Dem Wortlaut der Stiftung gemäss können für die Erteilung der Haller-Medail le nur solche ehemalige Studierende vorgeschlagen werden, «welche in Durch gehung der bernischen Schulen und Akademien sich durch Aufführung, Fleiss und Talente am meisten ausgezeichnet und ihre hiesigen Studien vollendet ha ben».

Art. 2

1 Demnach werden folgende Anforderungen gestellt, deren Vorhandensein durch Schul- und Prüfungszeugnisse zu belegen ist:
1. Eintritt in die Hochschule nach Durchgehung derjenigen Schulen des Kantons Bern, welche auf Universitätsstudien vorbereiten, mit erhaltenem Zeugnis der Reife;
2. Vollendung der Studien nach wenigstens dreijährigem Besuch der Univer sität Bern;
3. Ausweis über das in Bern bestandene Doktor- oder Staatsexamen. Wis senschaftliche Leistungen sollen berücksichtigt werden.

Art. 3

1 Auf den 1. Juli jedes Jahres reichen die Fakultäten ihre Vorschläge dem Rek torate ein. Der Senatsausschuss wird der Erziehungsdirektion einen Einervor schlag unterbreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1942 d 294 | f -
438.514 2

Art. 4

1 Die Haller-Medaille wird zurzeit jeweilen zwei Jahre hintereinander erteilt; je im dritten Jahr wird sie nicht ausgegeben. Vor der Verkündigung des Namens soll der Rektor die Bedeutung und den Ursprung der Stiftung zur Kenntnis brin gen. Ist der Preisgekrönte anwesend, so wird er von seinem Platze aus durch den Pedell zum Rektor begleitet, der ihm namens der Universität seine Glück wünsche ausspricht und ihm die Medaille überreicht.

Art. 5

1 Das Reglement vom 29. August 1916 über die Erteilung der Hallerschen Preis-Medaille ist aufgehoben. Bern, 28. Juli 1942 Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Rudolf Der Staatsschreiber: Schneider
3 438.514 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.07.1942 28.07.1942 Erlass Erstfassung 1942 d 294 | f -
438.514 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.07.1942 28.07.1942 Erstfassung 1942 d 294 | f -
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