Weisungen über die Anpassung von Honoraransätzen für Architektur- und Ingenieuraufträge per 1. Januar 1996
1 Weisungen über die Anpassung von Honoraransätzen für Architektur- und Ingenieuraufträge per 1. Januar 1996 RRB vom 5. März 1996
1 Grundsätzliche Bemerkungen
1.1. Neue Regelungen über das Beschaffungswesen
Auf Ebene Bund treten ab 1.1.96 folgende Regelungen in Kraft:: BoeB Bundesgesetz vom 16.12.94 über das öffentliche Beschaffungs- wesen VoeB Verordnung zum BoeB vom 11.12.95 NSV Nationalstrassenverordnung (Totalrevision) Auf der Ebene der Kantone gibt es folgende Grundlagen: IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungs wesen vom 25.11.94 (Konkordat) VRöB Vergabe Richtlinien zum IVöB, Entwurf Sept. 95, Fassung vom
1.12.95.
Im Kanton Solothurn ist das „Gesetz über öffentliche Beschaffung“ (Submissionsgesetz) in Vorbereitung. Mit Einführung des Gesetzes voraus- sichtlich noch in diesem Jahr, wird der Kanton Solothurn dem Konkordat beitreten.
1.2. Veröffentlichungen des SIA
Der SIA publiziert künftig Verhandlungsgrundlagen zur Honorierung mit Tabellen von „Richtwerten“ anstelle von „Tarifen“. Die bisherigen Berech- nungsformeln des Honorar-Grundprozentsatzes haben damit nur noch Bedeutung für eine Übergangsphase, bzw. die Weiterführung bestehen- der Verträge. Honorare zu halten. Zu diesem Zweck werden − für die Honorierung nach dem Zeitaufwand die Ansätze gegenüber
1995 nicht verändert, und − für die Honorierung nach den honorarbestimmenden Baukosten die angegebenen Honorar-Grundprozentsätze (bzw. für die Übergangs- phase die K-Werte) nur soweit verändert, dass sich das Honorar bei weiterhin sinkenden Baukosten nicht verringert.
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1.3. Leistungen und Honorare unter
Wettbewerbsbedingungen
1.3.1. Grundsatz
Leistungen und das damit verbundene Honorar sind grundsätzlich unter Wettbewerbsbedingungen zu vereinbaren. Dies gilt bei allen Verfahren, d. h. je nach Auftragsgrösse bei einer öffentlichen Ausschreibung, bei einem Einladungsverfahren oder auch bei der Erteilung eines Direktauf- trages. Bei der Vergabe ist dem Kriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebo- tes“ gerade im Planungsbereich besondere Sorge zu tragen: Für die Aus- wahl eines Planers ist vorab dessen Qualität im Hinblick auf das zu errei- chende Ziel festzustellen. Die Auftragserteilung soll sodann auf der Basis eines ausgewogenen Verhältnisses von vereinbarten Leistungen und Preis erteilt werden. Konsequenterweise sind die als Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens vereinbarten Kostenansätze sowohl beim Abschluss von Verträgen, wie bei der Festlegung von subventionsberechtigten Ansätzen grundsätzlich zu respektieren. Auf der gleichen Kostengrundlage können ergänzende Auf- träge abgewickelt werden, die freihändig, abgestützt auf VoeB Artikel 13 Absatz 1 Ziffern e, f, g, bzw. VRöB Artikel 14 Ziffern e, f, g vergeben wer- den.
1.3.2. Übergangsbestimmungen
Bis zur Einführung des Submissionsgesetzes gelten für Dienstleistungsauf- träge die Schwellenwerte des GATT-Übereinkommens und die Vorschriften der Nationalstrassenverordnung (NSV). GATT − Dienstleistungsaufträge ab 403’000 Franken sind öffentlich auszu- schreiben. NSV (Nationalstrassenverordnung) − Dienstleistungsaufträge ab 263’000 Franken bis 402’999 Franken kön- nen auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich 3 Angebote eingeholt werden müssen. − Dienstleistungsaufträge unter 263’000 Franken können freihändig vergeben werden, bedürfen aber einer Genehmigung durch das Bun- desamt für Strassenbau.
1.4. Rahmentarife der KBOB
Die KBOB (in Absprache mit der BPUK) legt gemäss VoeB, Artikel 58 Rah- mentarife fest, die zur Anwendung kommen, wenn ein Auftrag ohne Wettbewerbsverfahren vergeben wird. Diese Regelung gilt auch bei der Festsetzung von subventionsberechtigten Ansätzen (Bundessubventionen).
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1.5. Richtlinien zur Anwendung der Ordnungen für
Leistungen und Honorare des SIA (Anwendungsrichtlinien. Ausgabe 1996) Die Empfehlung vom Dezember 1993 über die Handhabung der SIA- Honorare durch Auftraggeber wurden vollständig revidiert und an die neuen Verordnungen (VoeB und IVöB) angepasst. Dieses Dokument enthält Empfehlungen und Erläuterungen, welche die Stellen der öffentlichen Hand bei der Erarbeitung und Handhabung von Verträgen im Planungsbereich beachten sollen. Diese Richtlinien sowie die ergänzenden Empfehlungen sind abgestimmt − für Organe des Bundes auf die Vorschriften des BoeB und der VoeB − für die Organe der Kantone auf die IVöB Die bisher gesondert herausgegebenen Empfehlungen für − vertragliche Regelung bei der Bearbeitung von Umweltverträglich- keitsberichten − die Abgeltung von EDV-Kosten sind im Anhang der Richtlinien unverändert beigefügt.
2. Honorierung in Prozenten der Baukosten
(bisher Kostentarif, KT) Für neue Aufträge ist von den vom SIA publizierten Honorar- Grundprozentsätzen auszugehen und nicht mehr von den K-Werten. Sie sollen dem Indexstand der Baukosten (ohne Verbrauchssteuern) entspre- chen und sind zweckmässigerweise zu Beginn jeder neuen Phase vorgän- gig festzulegen. Dieses Verfahren wird zu Vereinbarungen mit verstärkter Leistungsorientierung, wie z. B. Pauschalen oder Globalen führen. Die wesentlichen Faktoren für die Bemessung des Honorars sind: q = Leistungsanteil (Vereinbarte Leistung) n = Schwierigkeitsgrad r = Korrekturfaktor (LHO 102) Für das Meliorationswesen gilt zudem folgendes: Es gelten folgende Anwendungsfaktoren f bei den Akkordtarifen für Gü- ter- und Waldregulierungen (Tarif SVVK): Vermessungstechnische und planerische Arbeiten HO 4, Ausgabe 1978 f = 2.10 Kulturtechnische Bauarbeiten HO 5, Ausgabe 1984: - Längentarif (Tarif C) f = 1.65
4 Für das Vermessungswesen gelten folgende Anwendungsfaktoren für Akkordtarife: Honorarordnungen für die Triangulation und das Nivellement (HO 11 und 12), Ausgabe 1983 = 1.70 Tarif für die Grundbuchvermessun g 1951 bzw. für Übersichts- plan-Reproduktion (Zeichnung der Reproduktionsgrundlagen) = 9.87 Honorarordnun g en für die numerische Parzellarvermessun g , für die Vermarkun g und die Versicherun g der Basispunkte (HO 21 und 23), Ausgabe 1983 HO 21 = 1.66; HO 23 = 1.70 Tarif für Ubersichtsplan-Reproduktionen Mst. 1:5000 (1984) = 1.59 Honorarordnun g für die Parzellarvermessun g mit photo g ramme- trischer Aufnahmemethode und numerischer Bearbeitun g (HO 27), Ausgabe 1983 = 1.70 Tarif für die topo g raphische Er g änzun g von Auswerte- lücken, 1951 = 9.87 Honorarordnun g für g raphische Bearbeitun g der Kultur g renzen (HO 27K), Ausgabe 1983 = 1.70 Tarif für photogrammetrisch erstellte Übersichtspläne, 1963 = 5.09 Honorartarif für die Grundbuchvermessungen, Ausgabe 1966 = 4.13 Honorarordnun g für die photo g rammetrischen Arbeiten in der Parzellarvermessung, 1978 = 2.13 Honorarordnun g für die Nachführun g von Grundbuchvermessun- gen, Ausgabe 1966 = 4.13 Honorarordnung für die Nachführung HO 33, Ausgabe 1992 = 1.10
3. Honorierung nach dem Zeitaufwand
Auch Aufträge mit einer Honorierung nach dem Zeitaufwand sind grund- sätzlich unter Konkurrenz zu vergeben. Die Ansätze, die sich daraus erge- ben, unterliegen keiner Begrenzung auch dann nicht, wenn die Kosten vom Bund subventioniert werden. Maximale Stundenansätze gelten nur noch für Aufträge, die ohne Wett- bewerb erteilt werden. Für diese Fälle hat die KBOB folgende Rahmentari- fe festgelegt:
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3.1. Zeit-Mittelansatz für Planungsgruppen
(bisher: Zeit-Mitteltarif ZMT) Der Maximale Ansatz für das Jahr 1996 beträgt nach KBOB Fr. 135.-/Std. (ohne MwSt.) Für die praktische Anwendung soll der Faktor „a“ als Umschreibung des für die vereinbarte Aufgabe einzusetzende Projektierungsteams verstan- den werden. Besonderes Augenmerk ist zu richten auf eine straffe Ver- tragsführung mit schrittweiser Überprüfung und wo nötig Anpassung des Anforderungskatalogs. Der Anforderungsfaktor ist wie folgt einzugrenzen (siehe auch Anwen- dungsrichtlinien):
3.1.1. Aufträge mit üblichen Projektierungsteams bearbeitet gilt
0,85 < = a < = 0,9
3.1.2. Aufträge mit hohem Anteil von Routinetätigkeiten idR a <= 0,8.
3.1.3 Bei sehr anspruchsvollen Aufträgen mit einer Laufzeit von insge
samt über einem Jahr sollten sich die a-Werte im Bereich von
0,88 <= a <= 0,93 bewegen.
3.1.4 Höhere a-Werte (0,98 <= a <= 1,05) sind nur angezeigt bei zeitlich
eng begrenzten Aufträgen, die einen besonders hohen Anteil von hochqualifizierten Mitarbeitern erfordern (z.B. Vorstudien) oder wenn der Auftragnehmer zusätzliche Risiken übernimmt (z.B. Preisgarantien bei Pauschalverträgen). Bei einem erheblichen Anteil von EDV-Leistungen, die zu Stunden reduktionen führen, kann im Rahmen der Empfehlung vom Februar 1994 über die Abgeltung von EDV-Einsatz (Einführung der Empfehlung SIA 111/1 vom 1. Januar 94) eine Aufwertung von <=0,05 ver einbart werden. Für das Meliorationswesen gilt: Der Ansatz für 1996 beträgt für geometrische Arbeiten bei Güter- regulierungen: Fr. 128.-/Stunde. Die Anforderungsfaktoren für geo metrische Arbeiten bei Güterregulierungen werden den betreffen- den Büros direkt durch das Meliorationsamt mitgeteilt.
3.2. Stundenansätze (bisher: Zeit-Tarif ZT)
Die nachstehenden Werte gelten als Maximalwerte bei Vergaben ohne Wettbewerb. Die Einstufung der am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfolgt auf Grund ihrer Funktion im vorgesehenen Ver- trag und auf keinen Fall auf Grund der Stellung im Planerbüro.
3.2.1. Für Aufträge im üblichen Rahmen mit einem normalen zeitlichen
Ablauf gelten für die Stundenansätze die Maximalwerte gemäss nachstehender Tabelle.
3.2.2. Für Leistungen nach Zeittarif, die einen Auftrag nach Kostentarif
ergänzen, oder sich über lange Zeiträume erstrecken (Verminderung von Umtrieben und Risiken), gelten für die Stunden Ansätze, die um 5% reduzierten Maximalwerte gemäss nachstehender Tabelle.
3.2.3. In diesen Ansätzen sind sämtliche EDV-Leistungen inkl. CAD
eingeschlossen. Sind keine EDV-Mittel vorhanden, kann ein Abzug bis zu 5% erfolgen.
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3.2.4. Der maximal zulässige prozentuale Anteil der Honorarkategorien A
+ B am Gesamtaufwand ist vor Inangriffnahme der Arbeiten festzu- legen. Zu achten ist auf eine zurückhaltende und dem Objekt angepasste Vereinbarung über die zugelassenen Anteile der Hono- rarkategorien A, B, C. Durch eine geeignete Auftragssteuerung ist die Einflussnahme auf das Stundenbudget sicherzustellen.
3.2.5. Die Rechnungsstellung hat monatlich oder spätestens quartalsweise
zu erfolgen. Die Stundenansätze 1996 betragen (analog Vorjahr): Stundenansätze (Zeit-Tarif, ZT) für Direktaufträge und Vergaben ohne Wettbewerb Honorar-Kategorien Maximalwerte Ziffer 3.2.1 Maximalwerte minus 5% Ziffer 3.2.2. A 178.- 169.- B 141.- 134.- C 117.- 111.- D 98.- 93.- E 84.- 80.- F 75.- 71.- G 65.- 62.- Für Expertenaufträge kann der Ansatz in der Kategorie A bis zu 10 % erhöht werden; in den andern Kategorien ist eine Zuordnung zur nächsthöheren Tarifkategorie oder die Anwendung eines Zwischenwertes denkbar.
3.3. Tarifkategorien (Anhang I/96)
Bei der Zuordnung der Tarifkategorien bei Direktaufträgen und Vergaben ohne Wettbewerb gelten folgende Richtlinien:
3.3.1. Vor Beginn der Projektierungstätigkeit ist grundsätzlich eine detail
lierte Honorarofferte mit namentlicher Personalliste einzuholen.
3.3.2. Für Mitarbeiter, die im Rahmen des Auftrages unterschiedliche
Funktionen ausüben, kann eine mittlere Tarifkategorie vereinbart werden. Massgebend ist die Funktion im Rahmen des Auftrages und nicht die Stellung in der Firma. (Art. 6.3 SIA 102/103/108).
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4. Teuerungsabrechnung
4.1. Honorierung in Prozenten der Baukosten
(bisher Kostentarif, KT) Bei laufenden Verträgen sind allfällige Honoraranpassungen in erster Linie gemäss den vertraglichen Abmachungen zu regeln.
4.2. Verträge mit Gleitpreisklausel:
Bei Aufträgen im Zeit-Tarif, im Zeit-Mitteltarif bzw. mit Globalen ist die untenstehende Gleitpreisformel anzuwenden (siehe auch Anwendungs- richtlinien, Ausgabe 1996, Ziff. 7). t (0,2 0,8 J J )1
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1
0 =+⋅ − Legende: (Index
0 : Vertragsabschluss/Index
1 : aktueller Wert) t x = Teuerungsfaktor für die im betrachteten Jahr erbrachten Leistungen J x = Konsumentenpreisindex, Wert Oktober des Vorjahres
0,2 = festgelegter Festanteil
0,8 = festgelegter indexabhängiger Anteil Für 1996 ergeben sich folgende Teuerungsfaktoren t x Vertra g sbe g inn, bzw. Einführen der Gleit- preisklausel Teuerun g sfaktoren t x für das Anwendungsjahr J = Index der Konsumenten- preise Basis Mai 93
1994 1995 1996
1995 - - 0.012 102.8
1994 - 0.000 0.012 100.9
1993 0.027 0.027 0.044 100.4
1992 0.056 0.056 0.073 97.1 Im Faktor t eingerechnet sind: Festanteil 20 %, Lohnanteil 80 % sowie für den Übergang 1994/95 vorerst 0,32 % für die in den Honoraransätzen bis Ende 1994 enthaltenen „Taxe occulte“. (Weitere 0,18 % zur Vermeidung von Negativ-Teuerungsrechnungen mit Kleinstbeträgen werden erst
1995/96 eingerechnet.
5. Besondere Abgeltungsarten
5.1. Die Abgeltungsarten „Honorar nach Gehältern“ und „Volumentarif“
kommen nicht zur Anwendung.
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6. Nebenkosten
6.1. Pauschalabgeltung
Pauschalabgeltungen erfordern eine vorgängige Abschätzung der voraus- sichtlichen Höhe der Nebenkosten. Sie sind phasenweise festzulegen. In einfachen Fällen können folgende Prozentwerte vereinbart werden: Heliographien und Kopien bis 1 % Übrige Nebenkosten bis 2 % Bei Expertisen und aufwendigeren Aufgaben empfiehlt sich eine genauere Schätzung und Quervergleiche mit ähnlichen Arbeiten als Grundlage einer massgeschneiderten Vereinbarung.
6.2. Einzelabrechnung
Bei der Berechnung der Auto-Fahrspesen ist zu bedenken, dass ein Grund- ansatz die Kosten der Fahrten im Lokalrayon (10 km ab Arbeitsplatz), sowie der Vorhaltekosten für Motorfahrzeuge und der Kosten für ein Halbpreisabonnement in den Gemeinkosten enthalten sind, welche bei der üblichen Berechnung der Honoraransätze einbezogen werden. Deshalb sind nur die variablen Zusatzkosten für Fahrten ausserhalb des Lokalrayons besonders abzugelten. Fahrspesen Bahn Halbpreis Auto (abzugelten sind nur die variablen Kosten) Fr. 0.40/km Hauptmahlzeit Fr. 25.-- Übernachtung (inkl. Frühstück) Fr. 61.-- Kopien A3/A4 max. Fr. 0.20/Stück
6.3. Ansätze für Vervielfältigungskosten
Vom Auftraggeber bestellte Heliographien und Plotter-Planausdrucke: max. Vergütung entsprechend den ortsüblichen, unter Konkurrenz ermit- telten Ansätzen (z.B. Preislisten der Reprobetriebe). Die verschiedenenorts von Lichtpausanstalten gewährten Rabatte sind auf den jeweiligen Rech- nungen sichtbar in Abzug zu bringen. Für das Vermessungswesen gelten die Richtpreise für Plankopien gültig ab
1. Januar 1996. (Beilage zum Kreisschreiben Nr. 96/01 vom 20.1.96 der
Eidgenössischen Vermessungsdirektion).
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