Unterstellung aller solothurnischen Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht
1 Unterstellung aller solothurnischen Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht RRB vom 11. Mai 1973
1. Sämtliche Gemeinden des Kantons Solothurn sind in baulicher und or-
ganisatorischer Hinsicht der Zivilschutzpflicht unterstellt. ...
1 )
2. Der Regierungsrat kann, aufgrund taktischer und personeller Erwägun-
gen und auf Antrag des Kantonalen Amtes für Zivilschutz, die Zusammen- legung von 2 oder mehreren Gemeinden zu einer Organisation verfügen. Gegen Zusammenlegungsverfügungen kann innert 10 Tagen beim Kan- tonsrat Beschwerde eingereicht werden.
3. Das Kantonale Amt für Zivilschutz wird ermächtigt, in Zusammenarbeit
mit den Gemeinden und gestützt auf die Konzeption 71 des Zivilschutzes, den Umfang der Organisationspflicht festzulegen. Den betroffenen Gemeinden steht das Recht zu, gegen entsprechende Verfügungen innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Regie- rungsrat Rekurs einzureichen.
4. Die Gemeindebehörden der bis anhin nichtpflichtigen Gemeinden sind
vom Kantonalen Amt für Zivilschutz zu ersuchen, bis zum 1. Januar 1974 eine geeignete Persönlichkeit als Ortschef zu bezeichnen, sofern sie eine eigene Organisation zu bilden haben.
5. An die Kosten für bauliche und organisatorische Massnahmen entrich-
ten Bund und Kanton die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge.
6. Durch diesen Beschluss werden sämtliche widersprechenden Erlasse
aufgehoben, insbesondere: a) Kreisschreiben des Regierungsrates an die Gemeinderäte der solothur- nischen Einwohnergemeinden über die Organisation der Kriegsfeuer- wehren vom 17. November 1950; b) Regierungsratsbeschluss: Bezeichnung von zivilschutzpflichtigen Ort- schaften und Unterstellung unter das Bundesgesetz über den bauli- chen Luftschutz vom 13. August 1963; c) Regierungsratsbeschluss: Abgrenzung der Schutzbaupflicht in der Gemeinde Rüttenen vom 13. März 1964; d) Regierungsratsbeschluss: Abgrenzung der Schutzbaupflicht in Müm- liswil-Ramiswil vom 13. März 1964; ________________
1 ) Betrifft das Beschwerderecht und wird nicht abgedruckt.
2 e) Regierungsratsbeschluss: Unterstellung der Einwohnergemeinden Günsberg und Lommiswil vom 4. September 1970; f) Regierungsratsbeschluss: Unterstellung der Einwohnergemeinde Lohn vom 12. Mai 1972.
7. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
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