Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Verkehrshaus der Schweiz
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Verkehrshaus der Schweiz Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Verkehrshaus der Schweiz (VHS) in Luzern Beiträge ausrichten.
§ 2
1 Die Beiträge dürfen maximal 100’000 Franken pro Jahr betragen und aus - gerichtet werden, wenn:
a) der Bund, die Zentralschweizer Kantone und die Stadt Luzern ange - messene Beiträge an das Verkehrshaus leisten;
b) der Eigenfinanzierungsgrad des VHS mindestens 80 % beträgt.
2 Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Sub - ventionsvereinbarung abhängig machen.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 1) 2) In-Kraft-Treten am 9. April 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2011 09.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 99
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2011 09.04.2011 Erstfassung GS 31, 99
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