Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Sta... (126.515.131)
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Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn

1 Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
1 ) RRB vom 10. November 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 5 und 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
2 ) beschliesst: §§ 1-3. ...
3 )

§ 4. ...

4 )

§ 5. Den Weibeln werden Dienstuniformen nach folgender Regelung ab-

gegeben: Standesweibel: Pro Jahr 1 Uniformjacke, alle Jahre 2 Hemden und 1 Kra- watte, 3 Paar Hosen für die Dauer von 2 Jahren, alle 2 Jahre 1 Mütze, alle
4 Jahre 1 Regenmantel, alle 8 Jahre 1 Frack, alle 8 Jahre 1 Mantel. Obergerichtsweibel: Pro Jahr 1 Uniformjacke, alle Jahre 2 Hemden und 1 Krawatte, 3 Paar Hosen für die Dauer von 2 Jahren, alle 2 Jahre 1 Mütze, alle 4 Jahre 1 Regenmantel.

§ 6.

1 Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Naturalbezuges vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins wird auf Antrag des Hochbauamtes und des Personalamtes durch den Regierungs- rat festgesetzt.
2 Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko- sten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
3 Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen.

§ 7.

5 ) Auf den Entschädigungen nach § 4 werden Teuerungszulagen aus- gerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 16 der Verordnung des Kan- ________________
1 ) Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
2 ) BGS 126.1.
3 ) §§ 1-3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
4 ) § 4 aufgehoben am 19. November 1996.
5 ) § 7 Fassung vom 22. Oktober 1996.
2 tonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ).

§ 8. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft

2 ). Die Verordnung über die Besoldungen der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standeswei- bel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solo- thurn vom 16. Dezember 1986
3 ) wird aufgehoben. _______________
1 ) BGS 126.51.1.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 15. Dezember 1987 am 1. Januar 1988; - 6. September 1988 am 1. Juli 1988; - 14. August 1990 am 1. Juni 1990; - 29. Oktober 1990 am 1. Januar 1991; - 7. Juli 1993 am 1. August 1993; - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996; - 19. November 1996 am 1. Januar 1996.
3 ) GS 90, 673.
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