Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 6. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Dezember 1995 (Stand am 27. Dezember 1995) ¹ AS 1996 922
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Jamaika,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Jamaika (i) die Einkommensteuer
(ii) die Kapitalgewinnsteuer (transfer tax);
(im folgenden als «jamaikanische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte);
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die wesentlichen Änderungen mit, die in ihren Gesetzen über die Steuern eingetreten sind, für die das Abkommen gilt.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck «Jamaika» die Insel Jamaika, die Morant-Riffe («Morant Cays»), die Pedro-Riffe («Pedro Cays») sowie die dazugehörenden Gebiete einschliesslich der Hoheitsgewässer Jamaikas und der ausserhalb dieser Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen Jamaika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff² oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» (i) jede natürliche Person, die Staatsbürger eines Vertragsstaats ist;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, andere Personenvereinigung oder jeder andere Rechtsträger, der nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Jamaika den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
² Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Lager oder andere Einrichtungen, die als Verkaufsstelle dienen,
g) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,
h) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner eine Bauausführung oder Montage oder Baggerarbeiten oder Bohranlagen oder Schiffe zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden, wenn solche Güter und Waren von diesem Unternehmen nicht in einem Lager oder anderen Einrichtungen, die als Verkaufsstelle dienen, zum Verkauf angeboten werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden, werden solche Güter und Waren von diesem Unternehmen nicht in einem Lager oder anderen Einrichtungen, die als Verkaufsstelle dienen, zum Verkauf angeboten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dem erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn
a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten; oder
b) die Person keine Vollmacht besitzt, aber in diesem Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.
6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle dem Unternehmen entstandenen Aufwendungen (einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, soweit ihr diese Aufwendungen billigerweise zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Staat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schiffahrt ³ und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
³ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte unterhält, Gewinne oder Einkünfte aus dieser Betriebsstätte, so können ungeachtet des Absatzes 5 alle Gewinnüberweisungen der Betriebsstätte an eine im erstgenannten Staat ansässige Person gemäss dem Recht des anderen Staates besteuert werden, doch darf der Satz der Steuer, die auf diesen Überweisungen erhoben wird, 10 vom Hundert nicht übersteigen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger dieser Zinsen ist, können nur im anderen Staat besteuert werden, wenn sie für eine Obligation, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verpflichtung der Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden; und
b) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an den anderen Vertragsstaat oder eine in seinem Namen handelnde Anstalt oder eine in diesem Staat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, wenn sie für ein von diesem Staat oder von der in seinem Namen handelnden Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigter garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschliesslich kinematographischer Filme und Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig, ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag, angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Dienstleistungsvergütungen
1. Dienstleistungsvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Vergütungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, sofern die Dienste in diesem Staat von einem Unternehmen durch Angestellte oder sonstiges Personal, das zu diesem Zweck eingestellt worden ist, geleistet werden und solche Tätigkeiten in diesem Staat innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dienstleistungsvergütungen» bedeutet Vergütungen für Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich der Beratungsdienste, die von einem Unternehmen durch Angestellte oder sonstiges Personal, das zu diesem Zweck eingestellt worden ist, geleistet werden; ausgenommen sind jedoch Vergütungen für die Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art im Sinne des Artikels 15.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Tätigkeit, für die die Vergütungen geleistet werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte zusammenhängt. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5. Dienstleistungsvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Dienstleistungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die die Dienste geleistet worden sind, und trägt die Betriebsstätte die Vergütung, so gilt die Vergütung als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Dienstleistungsvergütungen, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung den Betrag den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
7. Wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Dienstleistungsvergütungen bezieht, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dies für ein bestimmtes Veranlagungsjahr wünscht, wird die im anderen Vertragsstaat von diesen Vergütungen erhobene Steuer so berechnet, als habe die Person im anderen Staat eine Betriebsstätte und als wären diese Vergütungen nach den Bestimmungen von Artikel 7 steuerbar.
Art. 14 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung, unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt oder aus der Veräusserung von Aktien oder ähnlichen Anteilen einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen bestehen, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 15 Persönliche Dienste
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, sowie Einkünfte, die sie aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat ausgeübt oder geleistet werden. Werden die Arbeiten, die Dienste oder die Tätigkeiten dort ausgeübt oder geleistet, so können die dafür bezogenen Vergütungen oder Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können Vergütungen oder Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte oder geleistete unselbständige Arbeit, Dienste oder Tätigkeiten bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt nicht länger als (i) 183 Tage bei unselbständiger Arbeit, oder
(ii) 30 Tage bei einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Tätigkeit aufhält, und
b) die Vergütungen oder Einkünfte von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen oder Einkünfte nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die diese Person im anderen Staat hat.
3. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die die Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, ansässig ist.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet des Artikels 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an der Beherrschung der in diesem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn ihr Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterstützt wird. In diesem Fall sind die Artikel 7 oder 15 anzuwenden.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person fliessen, nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Unter dem in diesem Artikel verwendeten Ausdruck «Rente» ist eine bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldwert zahlbare Summe zu verstehen.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
1. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.
2. Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zum Zwecke aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war und die in diesem Staat während eines Zeitraumes von insgesamt nicht länger als zwölf Monaten eine unselbständige Arbeit ausübt, ist in diesem Staat von der Steuer auf Vergütungen für diese unselbständige Arbeit befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 18 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in der Währung Jamaikas nicht übersteigt.
Art. 21 Andere Einkünfte
1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Bezieht eine in Jamaika ansässige Person Einkünfte, die nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Jamaika nach Massgabe der Gesetzgebung von Jamaika über die Anrechnung der in einem Gebiet ausserhalb von Jamaika gezahlten Steuer auf die Steuer von Jamaika (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; zahlt eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der erstgenannten Gesellschaft verfügt, eine Dividende, so wird bei der Anrechnung die von der erstgenannten Gesellschaft in der Schweiz zu entrichtende Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird, berücksichtigt.
2. a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Jamaika besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die nach den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 in Jamaika besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 in Jamaika erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Jamaika besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Jamaika erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c) Bei Anwendung dieses Absatzes schliesst die in Jamaika zu entrichtende Steuer auf Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, den Betrag ein, der nach dem Abkommen in Jamaika für ein Veranlagungsjahr zu entrichten wäre, aber nach den Bestimmungen der jamaikanischen Gesetze über die Anreize zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Jamaikas, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft sind oder nach anderen Bestimmungen, die später in Jamaika eingeführt werden, um diese Gesetze abzuändern oder zu ergänzen, soweit sie nach der übereinstimmenden Auffassung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im wesentlichen gleicher Art sind, befreit oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert wurde. Die von der Schweiz gewährte Steueranrechnung darf jedoch den in den Artikeln 10, 12 und 13 festgesetzten Steuerbetrag nicht übersteigen.
d) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Jamaika ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 23 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders ober belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungsvergütungen und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen,
a) als verpflichte er einen Vertragsstaat, den nicht in diesem Staat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen oder -anrechnungen zu gewähren, die nach der Gesetzgebung nur den im erstgenannten Staat ansässigen natürlichen Personen zustehen; oder
b) als hindere er Jamaika, auf eine in der Schweiz ansässige Lebensversicherungsgesellschaft nach Artikel 48 (5) des jamaikanischen Einkommensteuergesetzes einen höheren Einkommensteuersatz anzuwenden als auf eine örtliche Lebensversicherungsgesellschaft.
6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden werden durch Konsultationen geeignete bilaterale Verfahren, Voraussetzungen, Methoden und Techniken für die Durchführung des in diesem Artikel vorgesehenen Verständigungsverfahrens aufstellen.
Art. 25 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist, und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 26 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen, dass die nach seinem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tage des Erhalts der letzten dieser Notifikationen in Kraft.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1995 ausbezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkommen in den Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1995 beginnen.
Art. 27 Kündigung
1. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreissigsten Juni jedes Kalenderjahres das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
2. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der Steuern an der Quelle auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres ausbezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkommen in den Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kingston am 6. Dezember 1994 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Nicolas Imboden | Für die Regierung Omar Davies |
Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Jamaika
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am 6. Dezember 1994 in Kingston die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 4
Eine Gesellschaft, der unter dem Gesetz über internationale Finanzgesellschaften («International Finance Companies Act») oder unter dem Gesetz über ausländische Verkaufsgesellschaften («Foreign Sales Corporation Act») oder unter einem im wesentlichen gleichen Gesetz, das von Jamaika in Ergänzung oder anstelle der genannten Gesetze erlassen wird, besondere Steuererleichterungen gewährt wird, gilt nicht als in Jamaika ansässige Person im Sinne von Artikel 4.
2. Zu Artikel 11
Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 darf die Steuer auf Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut zufliessen, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen, wenn die Bank oder das andere Finanzinstitut im anderen Vertragsstaat ansässig und nutzungsberechtigter Empfänger ist.
3. Zu Artikel 12
Als Bemessungsgrundlage für die Anwendung des in Absatz 2 erwähnten Steuersatzes werden 60 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen bezahlt werden, herangezogen.
4. Zu Artikel 13
Solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung keine Quellensteuer auf Dienstleistungsvergütungen, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, erhebt, darf der Satz der Steuer auf diesen Vergütungen ungeachtet des Absatzes 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen.
5. Zu Artikel 14
In bezug auf Jamaika ist unter der Steuer, der die Kapitalgewinne nach diesem Artikel unterliegen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (ii) erwähnte Kapitalgewinnsteuer («transfer tax») zu verstehen.
Geschehen zu Kingston am 6. Dezember 1994 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Nicolas Imboden | Für die Regierung Omar Davies |
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