Reglement über die Amtsführung der Sachwalter von Bürgergemeinden (131.651)
CH - SO

Reglement über die Amtsführung der Sachwalter von Bürgergemeinden

Reglement über die Amtsführung der Sachwalter von Bürgergemeinden Vom 27. November 1953 (Stand 1. Januar 1990)

§ 1

1 Die vom Regierungsrat bestellten Sachwalter haben anstelle der Gemein - debehörden die Gemeindeverwaltung nach den Bestimmungen des Ge - meindegesetzes zu besorgen.
2 Es finden auf sie die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966
1 ) Anwendung. Sie haben eine Kaution zu leisten und werden aus Gemeindemitteln entschädigt. Kaution und Entschädigung werden vom Regierungsrat festgesetzt.

§ 2

1 Im besonderen obliegen den Sachwaltern folgende Aufgaben: a) Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Entlassung aus diesem: Der Sachwalter hat von den um die Aufnahme in das Gemeindebürger - recht nachsuchenden Gesuchstellern die nach § 22 des Gemeindege - setzes erforderlichen Ausweise zu erheben. Er unterbreitet die Ak - ten mit seinem Antrag dem Oberamtmann, der sie mit Seinem Be - richt zur Entscheidung an den Regierungsrat weiterleitet. Die Entlas - sung aus dem Gemeindebürgerrecht ohne gleichzeitige Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht nach § 28 Absatz 1 des Gemeindege - setzes erfolgt durch den Sachwalter. Der Sachwalter fertigt die Hei - matscheine nach den Eintragungen im Bürgerfamilienregister aus. b) * Wahrnehmung der Sozialhilfeaufgaben: Der Sachwalter hat die Auf - gaben der Fürsorgekommission nach Massgabe des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 2. Juli 1989
2 ) zu er - füllen. c) Ausübung der vormundschaftlichen Funktionen: Der Sachwalter hat anstelle der Vormundschaftsbehörde die vormundschaftlichen Auf - gaben in der Gemeinde zu erfüllen. d) Forstverwaltung: Dem Sachwalter obliegen unter Vorbehalt nachste - hender Bestimmungen die Aufgaben der Forstkommission. Die tech - nische Forstverwaltung wird nach den Anordnungen des Kreisförs - ters durch den Bannwart, gestützt auf einen gemeinsam mit dem Sachwalter aufgestellten Voranschlag, besorgt. Die Wahl des Bann - warts erfolgt je für eine Amtsperiode auf Vorschlag des Sachwalters und des Kreisförsters durch den Oberamtmann.
1) Vgl. § 222 GG.
2) BGS 835.22. GS 79, 140
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e) Verwaltung des Gemeindegutes: Der Sachwalter übt die Funktionen des Gemeindefondsverwalters aus. Er entscheidet selbständig über die Anlage der Kapitalien im Rahmen der Bestimmungen des Ge - meindegesetzes. Die Funktionen der Rechnungsprüfungskommission werden durch den Oberamtmann ausgeübt. Die Genehmigung und Überwachung der Amtskaution erfolgt ebenfalls durch den Ober - amtmann. f) Protokollführung: Der Sachwalter hat über alle Verrichtungen ein Protokoll (Tagebuch) zu führen. g) Gemeindearchiv. Der Sachwalter betreut auch das Gemeindearchiv nach §§ 211 ff. des Gemeindegesetzes. Er hat vor allem für einen ge - eigneten Archivraum zu sorgen, welcher der Genehmigung durch den Oberamtmann unterliegt. h) Aufsicht: Die Tätigkeit der Sachwalter unterliegt der Staatsaufsicht nach §§ 215 ff. des Gemeindegesetzes. Die Überprüfung der Ge - schäftsführung der Sachwalter erfolgt nach §§ 217 ff. des Gemeinde - gesetzes durch den Oberamtmann.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.01.1990 01.01.1990 § 2 Abs. 1, b) geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, b) 09.01.1990 01.01.1990 geändert -

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