Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
1 439.21 Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) vom 23.11.2004 (Stand 01.09.2005) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV 1 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Bern tritt Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) bei (BSG 439.21-1).
Art. 2
1 Der Regierungsrat bewilligt die nach der FHV vom Kanton Bern zu leistenden Beiträge abschliessend.
Art. 3
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der FHV zuzustimmen, so weit es sich um geringfügige Anpassungen, insbesondere in Fragen des Ver fahrens, der Organisation oder der Beitragshöhe sowie um Änderungen oder die Aufhebung des Tarifzuschlags gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000) 2 ) , welche auf Grund der neuen FHV erfolgen, handelt.
Art. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 22 zu kündigen.
1) BSG 101.1
2) Aufgehoben durch GRB vom 27. 1. 2009 betreffend den Beitritt zum Regionalen Schulabkom men über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009); BSG 439.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-48
439.21 2
Art. 5
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Art. 6
1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2005 in Kraft. Bern, 23. November 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
3 439.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.2004 01.09.2005 Erlass Erstfassung 05-48
439.21 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2004 01.09.2005 Erstfassung 05-48
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