Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd
Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd
1) vom 22. 05. 1978 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2017 )
1) Abgeschlossen zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg. I. Allgemeines
Art. 1
1 Die Ausübung der Jagd wird durch die Bundesgesetzgebung und, unter Vorbehalt des vorliegenden Konkordats, durch die Vorschriften jedes einzelnen Konkordatskantons geregelt.
2 Das vorliegende Konkordat beschneidet die Konkordatskantone nicht in ihrem Recht, unter sich, mit andern Kantonen oder fremden Staaten Übereinkünfte betreffend die Jagd abzuschliessen, sofern sie nicht den nachfolgenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
3 Das K onkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee und das Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee bleiben vorbehalten, sofern sie dem vorliegenden Konkordat widersprechen sollten. II. Jägerprüfung
Art. 2
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem der Konkordatskantone haben und welche die Jägerprüfung in einem dieser Kantone bestanden haben, sind von der Ablegung dieser Prüfung in den andern Kantonen befreit.
Art. 3
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem der Konkordatskantone, welche die Jagd ausüben dürfen, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben, dürfen in einem andern Konkordatskanton nur jagen, wenn sie die Jägerprüfung in einem der beiden Kantone bestanden haben.
Art. 4
1 Wer nie eine Bewilligung zur Ausübung der Jagd erhalten hat, muss d ie in seinem zivilrechtlichen Wohnsitzkanton durchgeführte Jägerprüfung ablegen.
2 Die zuständige Behörde des zivilrechtlichen Wohnsitzkantons kann es jedoch erlauben, die Prüfung in einem andern Konkordatskanton abzulegen, sofern sich dieser Kanton damit einverstanden erklärt.
Art. 5
1 Personen, denen das Recht zum Jagen in einem der Konkordatskantone nachträglich bis zur erfolgreichen Ablegung der Jägerprüfung entzogen wird, müssen diese Prüfung in jenem Kanton ablegen, dessen Behörde den entsprechenden E ntscheid gefällt hat.
2 Bis zum Bestehen der Jägerprüfung verlieren sie das Recht zur Ausübung der Jagd in allen Konkordatskantonen.
Art. 6
1 Wer dem vorliegenden Konkordat unterstellt ist und seine Jägerprüfung nicht bestanden hat, kann dieselbe nur in je nem Kanton wiederholen, in welchem er die Prüfung nicht bestanden hat, oder aber in seinem zivilrechtlichen Wohnsitzkanton.
2 Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 7
1 Die Konkordatskantone treffen alle notwendigen Massnahmen, um den Prüfungsstoff zu vereinhe itlichen.
2 Sie orientieren sich gegenseitig über die Durchführung der Prüfungen.
3 ... III. Zeitliche Ausübung der Jagd
Art. 8
1 Die Konkordatskantone können die Jagd auf ihrem Gebiet zu folgenden Zeiten erlauben, sofern die Sicht genügend ist: a) Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr; b) Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2 Sie sorgen im Übrigen dafür, dass die Jagdzeiten harmonisiert werden, damit eine kohärente und aufeinander abgestimmte Wildnutzung gewährleistet wird.
2bis
...
3 Bei Bedar f können die oben erwähnten Zeiten verlängert werden, insbesondere für die Jagd auf das Wildschwein und den Hirsch, vorausgesetzt, dass der Schutz bedrohter Tierarten gewährleistet wird.
4 Ausserhalb der Jagdzeiten müssen die Waffen entladen sein. IV. Jagd polizei
Art. 9
1 Die Wildhüter der Konkordatskantone können gemeinsame Überwachungen und Aufsichtsaufgaben organisieren.
2 Im Rahmen der gegenseitigen Absprachen kann somit jeder Wildhüter auf das Gebiet eines anderen Konkordatskantons eindringen und dort Amtshandlungen vollziehen, wobei er seine Waffen bei sich behalten darf.
Art. 10
1 Im Dringlichkeitsfall haben die Wildhüter eines Konkordatskantons das Folgerecht. Es ist ihnen erlaubt: a) einem Verdächtigen oder einem Delinquenten auf dem Gebiet eines andern Konkordatskantons zu folgen und dort alle Massnahmen zu treffen, die durch die Gesetzgebung des Bundes und des zuständigen Kantons vorgesehen sind; b) auf dem Gebiet eines Konkordatskantons im Rahmen von dessen Gesetzgebung wildernde Katzen und streunende Hunde sowie andere Wildtiere abzuschiessen, die von seuchenartigen Krankheiten befallen oder schwer verletzt sind.
2 Die Wildhüter haben die zuständigen Behörden des Kantons, auf dessen Gebiet sie Amtshandlungen vollzogen haben, baldmöglichst zu ben achrichtigen. Diese haben ihrerseits Mithilfe zu leisten. Die Wildhüter sind zudem gehalten, die Widerhandlungen der zuständigen Strafbehörde des Kantons anzuzeigen, in dem sie tätig waren.
3
... V. Schadenersatz
Art. 11
1 Der Ersatzwert für jagdbares und geschütztes Wild, das auf dem Gebiet eines Konkordatskantons unerlaubt getötet wurde, wird wie folgt festgelegt: Fr. Luchs 3000. – Wildkatze 1000. – Wolf 3000. –
Steinwild 2000. – Hirsch 1500. – Biber 1000. – Gemse 600. – Reh 500. – Wildschwein 500. – Hase 250. – Murmeltier 250. – Auerwild 3000. – Birk - und Rackelwild 500. – Steinadler 2000. – Bartgeier 3000. – Mäusebussard, Schwarzer Milan 250. – übrige Tagraubvögel 500. – Wanderfalke, Uhu 1000. – übrige Nachtraubvögel 500. – geschützte Ente, Limikolen 250. – jagdbare Ente 100. – Fasan 100. – Rebhuhn 250. –
2 Diese Beträge werden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht des getöteten Tieres angewendet.
3 Wird ein Tier beschlagnahmt, so kann der Verkaufserlös vom entsprechenden Betrag in Abzug gebracht werden.
Art. 12
1 Die Beträge nach Artikel 11 entsprechen dem vom Bund festgelegten Landesindex der Konsumentenpreise. Berechnungsgrundlage ist der Index
100 vom Mai 1993.
2 Sie werden jeweils im Mai automatisch an den Index angepasst.
Art. 13
Der Wert von jagdbarem und geschütztem Wild, das unerlaubt getötet wurde und welches in Artikel 11 nicht aufgeführt ist, wird in jedem der
Konkordatskantone von jenem Departement festgelegt, dem das Jagdwesen unterstellt ist 1) .
1) Im Kanton Freiburg: Direktion der Institutionen und der Land- und
Art. 14
Die in Artikel 11 bis 13 aufgeführten Beträge sind für die richterlichen Behörden bindend, es sei denn, ein Tier sei schon verletzt oder krank gewesen, als es unerlaubterweise getötet wurde. VI. Schl ussbestimmungen
Art. 15
1 Das vorliegende Konkordat tritt am 1. September 1978 in Kraft.
2 Es hebt das Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd vom 24. April 1968 auf.
Art. 16
Das vorliegende Konkordat kann von jedem Kanton auf Ende eines Kalenderjahres, wenigstens zwölf Monate im voraus, bei den beiden andern Kantonen gekündigt werden. Genehmigung Das Konkordat ist vom Bundesrat am 30.3.1979 genehmigt worden. Die Änderung vom 19.2.1998 ist vom Grossen Rat am 6.5.1998 genehmigt worden. Die Änderung vom 28.4.2006 ist vom Grossen Rat am 11.9.2007 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 22.11.1985; Promulgierung am 4.3.1986
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2 002)
22.05.1978 Erlass Grunderlass 01.09.1978 BL/AGS 1978 f 288 / d 295
19.02.1998 A rt.1 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 A rt.7 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 A rt.8 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 A rt.9 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 A rt.10 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 A rt.11 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 A rt.12 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
28.04.2006 A rt.8 geändert 01.07.2006 2007_084a
05.09.2016 A rt.8 geändert 01.05.2017 2017_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.05.1978 01.09.1978 BL/AGS 1978 f 288 / d 295 A rt.1 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248 A rt.7 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248 A rt.8 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248 A rt.8 geändert 28.04.2006 01.07.2006 2007_084a A rt.8 geändert 05.09.2016 01.05.2017 2017_032 A rt.9 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248 A rt.10 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248 A rt.11 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248 A rt.12 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
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