Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 7. Mai 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1966¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. Juni 1966 In Kraft getreten am 6. Juni 1966 (Stand am 6. Dezember 2020) ¹ AS 1967 89
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart: ²
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 19. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 6. Dez. 2020 ( AS 2020 5353 5351 ; BBl 2019 7447 ).
Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a. in Schweden: (1) die staatliche Einkommenssteuer, einschliesslich der Seemannssteuer und der Couponsteuer;
(2) die Abgabe auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten (bevillningsavgiftema för särskilda förmåner och rättigheter);
(3) die Sondersteuern von Aktiengesellschaften bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne (ersättningsskatten) und auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung (utskiftningsskatten);
(4) die kommunale Einkommenssteuer (den kommunala inkomstskatten); und
(5) die staatliche Vermögenssteuer
(im folgenden als «schwedische Steuer» bezeichnet);
b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
(2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt nicht
a. in Schweden: für die Sondersteuern auf Gewinnen von Lotterien und Wetten;
b. in der Schweiz: für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Abschnitt II Definitionen
Art. 3 Allgemeine Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Schweden oder die Schweiz;
b. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (1) in Schweden: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
(2) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a. Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften.
4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a. einen Ort der Leitung,
b. eine Zweigniederlassung,
c. eine Geschäftsstelle,
d. eine Fabrikationsstätte,
e. eine Werkstätte,
f. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f. eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
g. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.³
4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
³ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an‑ unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragsstaat die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter Anrechnung eines Voraus von höchstens 10 vom Hundert zu Gunsten des Sitzes des Unternehmens ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.
6. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn
a. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren.⁴
⁴ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 1 0 ⁵ Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person:
a. eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder
b. eine Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass: (i) diese Dividenden nicht aus einer Handels- oder Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens herrühren, und
(ii) die Vorsorgeeinrichtung die Beteiligungen, von welcher die Dividenden stammen, nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Erwerb wieder verkauft oder einen entsprechenden Vertrag zur Veräusserung abschliesst.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.
Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8. Der in diesem Artikel verwendete Begriff «Vorsorgeeinrichtung» bedeutet jede Einrichtung des Sozialversicherungssystems, die nach den Gesetzen eines Vertragsstaates organisiert ist oder eine Person, die:
a. nach dem Recht eines Vertragsstaates organisiert ist;
b. in diesem Staat gegründet und geführt wird, um hauptsächlich Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder zu entrichten; und
c. in diesem Staat bezüglich der in Buchstabe b erwähnten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung unter diesen Absatz fällt.
⁵ Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ). Für die Ausführung dieses Artikels siehe auch die Vereinbarung vom 17. Aug. 1993 ( SR 0.672.971.411 ).
Art. 11 ⁶ Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁶ Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ). Für die Ausführung dieses Artikels siehe auch die Vereinbarung vom 17. Aug. 1993 ( SR 0.672.971.411 ).
Art. 12 ⁷ Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder zur Ausstrahlung in Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁷ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 23 Absatz 3⁸ genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten oder Gesellschaftsanteilen, die einer natürlichen Person zukommen, die in Schweden ansässig war und in der Schweiz ansässig geworden ist, in Schweden besteuert werden, wenn die Veräusserung zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren nach Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden erfolgt.⁹
Dieser Absatz findet nur auf natürliche Personen Anwendung, die im Zeitpunkt der Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden schwedische Staatsangehörige waren.
⁸ Verweis gemäss Art. VI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
⁹ Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 14 Ruhende Erbschaften; Personengesellschaften
1. Die Vorschriften der Gesetze eines Vertragsstaates über die Besteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das Einkommen, das aus der Erbschaft herrührt, oder das Vermögen, das zu ihr gehört, der Erwerber nach den Bestimmungen dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann.
2. Hat nach den Bestimmungen des Abkommens eine Personengesellschaft als eine in der Schweiz ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der schwedischen Steuer oder auf Ermässigung dieser Steuer, so wird dadurch die Befugnis Schwedens nicht eingeschränkt, einen Teilhaber der Personengesellschaft, welcher nach schwedischem Steuerrecht als in Schweden ansässig gilt, zu besteuern; in diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 1¹⁰ anzuwenden.
¹⁰ Verweis gemäss Art. VII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 15 Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 16 Unselbständige Arbeit
1. Vorbehältlich der Artikel 17, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 17 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts‑ oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Art. 18 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dasselbe gilt, ungeachtet des Artikels 7, wenn die Einkünfte einer Person zufliessen, die den Künstler oder Sportler angestellt hat.
Art. 19 ¹¹ Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, ausser Leistungen unter der Sozialversicherungsgesetzgebung, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, sowie Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
2. Schweden kann jedoch Zahlungen nach der schwedischen Sozialversicherungsgesetzgebung besteuern, die an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden; in diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.
3. Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder in Geldeswert zahlbare Summen.
4. Beiträge an einen in einem Vertragsstaat errichteten und dort steuerlich anerkannten Vorsorgeplan, die von oder für Rechnung einer im anderen Vertragsstaat nach dessen interstaatlichem Steuerrecht ansässigen natürlichen Person entrichtet werden, die in diesem Vertragsstaat unselbständige oder selbständige Arbeit leistet, sind für Zwecke der Ermittlung der in diesem anderen Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an einen in diesem anderen Staat steuerlich anerkannten Vorsorgeplan gezahlt werden, sofern:
a. die natürliche Person dem Vorsorgeplan unmittelbar bevor sie in diesem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht ansässig wurde, angehört hatte; und
b. der Vorsorgeplan von der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates als allgemein einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan entsprechend anerkannt wird.
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Vorsorgeplan» auch einen nach dem Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaates errichteten Vorsorgeplan.
¹¹ Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 20 ¹² Öffentlich-rechtliche Vergütungen
1. a. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist, oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig wurde, um die Dienste zu leisten.
2. Auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 16, 17 oder 18 anwendbar.
¹² Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 21 ¹³ Studenten
1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
2. Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Lehranstalt in einem Vertragsstaat, der in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage während des betreffenden Steuerjahres beschäftigt ist, um im Zusammenhang mit seinem Studium eine praktische Ausbildung zu erhalten, wird für die Vergütung aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.
¹³ Ursprünglich: Art. 22. Der ursprüngliche Art. 21 aufgehoben durch Art. X des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und mit Wirkung seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 22 ¹⁴ Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
1. Die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 15 anwendbar.¹⁵
¹⁴ Ursprünglich: Art. 23.
¹⁵ Eingefügt durch Art. XI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens
Art. 23 ¹⁶
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
¹⁶ Ursprünglich: Art. 24.
Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 24 ¹⁷
1. Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Schweden
a. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 20 nur in der Schweiz besteuert werden können, so nimmt Schweden diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Schweden kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.¹⁸
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Pensionen und können diese Pensionen nach Artikel 19 Absatz 2 in Schweden besteuert werden, so rechnet Schweden auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz auf diesen Pensionen gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der schwedischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Pensionen entfällt.¹⁹
4. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels sind Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Schweden ansässige Gesellschaft zahlt, von der schwedischen Steuer befreit, sofern die Dividenden nach schwedischem Recht von der schwedischen Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften in Schweden ansässig sein würden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der wesentliche Teil der Gewinne der die Dividenden zahlenden Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar, aus einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit herrührt, die nicht in der Verwaltung von Wertschriften und anderem ähnlichem beweglichem Vermögen besteht, und wenn diese Tätigkeit in der Schweiz durch die die Dividenden zahlende Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, deren stimmberechtigte Anteile ihr zu mindestens 25 vom Hundert gehören, ausgeübt wird.²⁰
5. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Einkünfte nach Artikel 10, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.²¹
6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Schweden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
a. in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Schweden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Schweden besteuert werden können;
b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
c. in einer teilweisen Befreiung dieses Einkommens von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Schweden erhobenen Steuer vom Bruttobetrag des aus Schweden bezogenen Einkommens.²²
¹⁷ Ursprünglich: Art. 25.
¹⁸ Ursprünglich: Abs. 3. Der ursprüngliche Abs. 2 aufgehoben durch Art. XII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und mit Wirkung seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
¹⁹ Ursprünglich: Abs. 4.
²⁰ Ursprünglich: Abs. 5.
²¹ Ursprünglich: Abs. 6. Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
²² Ursprünglich: Abs. 7. Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
Art. 25 ²³ Gleichbehandlung
1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:
a. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
b. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
4. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
²³ Ursprünglich: Art. 26.
Art. 26 ²⁴ Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.²⁵
2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch übereinkommen, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
5. Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von vier Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen;
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2.²⁶
²⁴ Ursprünglich: Art. 27.
²⁵ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 19. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 6. Dez. 2020 ( AS 2020 5353 5351 ; BBl 2019 7447 ).
²⁶ Eingefügt durch Art. XIV des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 12. Okt. 2014 ([Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4153, 2016 1275 ; [Bild bitte in Originalquelle ansehen]).
Art. 27 ²⁷ Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.
²⁷ Eingefügt durch Art. XIII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Art. 28 Diplomatische und konsularische Beamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 28 a ²⁸ Hauptzwecktest
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke der Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
²⁸ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 19. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 6. Dez. 2020 ( AS 2020 5353 5351 ; BBl 2019 7447 ).
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar schweizerischerseits durch den Bundesrat nach Genehmigung durch die Bundesversammlung und schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Reichstags; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a. in Schweden: hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 1966 erzielt werden, und hinsichtlich der staatlichen Vermögenssteuer auf die Steuer, die Gegenstand der Veranlagung des Jahres 1967 oder eines späteren Jahres bildet;
b. in der Schweiz: auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1967 beginnt.
3. Das am 16. Oktober 1948²⁹ in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird aufgehoben und tritt für die Steuern ausser Kraft, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 Anwendung findet. Das erwähnte Abkommen gilt jedoch weiterhin für die Anwendung des am 16. Oktober 1948³⁰ in Stockholm unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
²⁹ [ AS 1949 437 ]
³⁰ [ AS 1949 435 . SR 0.672.971.42 Art. 14 Ziff. 2]
Art. 30 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahre 1968 das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a. in Schweden: hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erzielt werden, und hinsichtlich der Vermögenssteuer auf die Steuer, die Gegenstand der Veranlagung des zweiten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres oder eines späteren Jahres bildet;
b. in der Schweiz: auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des zweiten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gefertigt zu Stockholm, im Doppel, am 7. Mai 1965 in deutscher und in schwedischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.
Egbert von Graffenried | Torsten Nilsson |
Protokoll ³¹
³¹ Eingefügt durch Art. XIV des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 5. Aug. 2012 ( AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155 ).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Schweden,
haben anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992 in Stockholm unterzeichnete Protokoll (nachfolgend «das Abkommen» genannt) die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 10 (Dividenden) des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Steuer» gemäss Absatz 8 Buchstabe c nicht umfasst:
a) in Schweden die Ertragsteuer für Vorsorgeeinrichtungen (avkastningsskatten på pensionsmedel);
b) in der Schweiz die Grundstückgewinnsteuer.
2. Zu Art. 19 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 19 des Abkommens verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
3. Zu Art. 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Schweden eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren, der folgende Absatz 5 ab dem Tag zwischen der Schweiz und Schweden Anwendung findet, ab dem das Abkommen zwischen Schweden und diesem Drittstaat anwendbar ist.
«...»³²
Für Fälle, die am Tag, an dem Absatz 5 anwendbar wurde, in Beurteilung waren, beginnt die vierjährige Frist gemäss Buchstabe b an diesem Tag zu laufen.
4. Zu Art. 27 (Informationsaustausch) des Abkommens
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe c) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
³² Text eingefügt hiervor.
Artikel XV Ziffer 2 des Protokolls vom 28. Februar 2011 ³³
³³ AS 2012 4155 4153 ; BBl 2011 7155
Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach dem Empfang der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Staaten Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich Artikel 19 Absatz 1 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) des Abkommens auf Ruhegehälter und Renten, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; ausgenommen sind Ruhegehälter und Renten, die am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls bereits liefen und aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls in diesem anderen Staat ansässig war: Für solche Ruhegehälter und Renten bleibt der frühere Wortlaut der Artikel 19 und 21 anwendbar;
c) hinsichtlich anderer Einkommenssteuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;
d) hinsichtlich Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellt werden in Bezug auf Informationen, die sich auf Kalenderjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
Artikel IV Ziffer 2 und 3 des Protokolls vom 19. Juni 2019 ³⁴
³⁴ AS 2020 5353 5351 ; BBl 2019 7447
2. Das vorliegende Protokoll tritt 30 Tage nach Eingang der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Das Protokoll findet Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 findet Artikel II des Protokolls vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.
Briefwechsel vom 23. November/12. Dezember 2011 ³⁵ zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde von Schweden betreffend die Auslegung von Absatz 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 28. Februar 2011
³⁵ AS 2012 4535
In Kraft getreten am 5. August 2012
Übersetzung ³⁶
Kanzlei der Ministerien | Stockholm, 12. Dezember 2011 |
Eidgenössisches | |
Staatssekretariat für | |
Herr Jürg Giraudi | |
Delegierter für Verhandlungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | |
3003 Bern |
Herr Sektionschef,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 23. November 2011 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Protokoll (im Folgenden als ‹Revisionsprotokoll› bezeichnet) vom 28. Februar 2011³⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 1965, in der Fassung des am 10. März 1992³⁸ in Stockholm unterzeichneten Protokolls, (im Folgenden als ‹Abkommen› bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrates die folgenden Vorschläge zur Verständigung:
Absatz 4 Buchstabe c des durch Artikel XIV Revisionsprotokoll eingeführten Protokolls zum Abkommen, legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 des Abkommens verlangt. Nach dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Buchstabe b hält fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Unter Berücksichtigung von Absatz 4 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen, sind diese Voraussetzungen daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer (ii) bis (iv) des Protokolls zum Abkommen:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
Sofern die oben stehenden Vorschläge Ihre Zustimmung finden, schlage ich ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort als eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Schweden und der Schweiz betrachtet wird, die 30 Tage nach der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die zuständige Behörde von Schweden an die zuständige Behörde der Schweiz in Kraft tritt.»
Ich habe die Ehre die Zustimmung der zuständigen Behörde von Schweden zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen. Ihr Schreiben und diese Bestätigung gelten daher als eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Schweden und der Schweiz, die 30 Tage nach der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die zuständige Behörde von Schweden an die zuständige Behörde der Schweiz in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ingela Willfors Direktorin |
³⁶ Übersetzung des englischen Originaltextes.
³⁷ AS 2012 4155
³⁸ AS 1993 2443
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