Verordnung über die Stempelabgaben (641.101)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Stempelabgaben (StV)

(StV) vom 3. Dezember 1973 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 22 Buchstabe a und 54 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973¹ über die Stempelabgaben (im folgenden Gesetz genannt),²
verordnet:
¹ SR 641.10 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 961 ).

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Eidgenössische Steuerverwaltung
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Stempelabgaben erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Abgabepflich­ti­ger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen, Register und Frage­bogen.
² Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.³
³ Eingefügt durch Ziff. II 44 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 2 ⁴ Buchführung des Abgabepflichtigen
¹ Der Abgabepflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Abgabepflicht und Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen. Die abgabepflichtigen Effektenhändler, die gemäss Obligationenrecht nicht buchführungspflichtig sind, haben bei der Führung ihrer Umsatzregister die Bestimmungen der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002⁵ sinngemäss anzuwenden.
² Werden die Bücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und auf­bewahrt, müssen alle steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt sein.
³ Die Bücher sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. Sie müssen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.
⁴ Soweit für die Buchprüfung erforderlich, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel für die Eidgenössische Steuerverwaltung unentgeltlich verfüg­bar zu halten. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsunterlagen oder Teile davon der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren auf Papier ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
⁵ SR 221.431
Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und den Abgabepflichtigen zur Einvernahme laden.
² Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Einvernomme­nen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Be­amten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.
³ Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Geset­zes) hinzuweisen.
Art. 4 Buchprüfung
¹ Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprü­fung (Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Auf­schlüsse zu erteilen.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.
Art. 5 Zwangsvollstreckung
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forderungen des Bun­des an Stempelabgaben, Zinsen, Kosten und Bussen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlan­gen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vor­kehren zu treffen.
² Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlust­schein verurkundeten Forderung.
Art. 6 Sicherheitsleistung
¹ Die nach Artikel 43 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss der Verord­nung vom 21. Juni 1957⁶ über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.
² Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zin­sen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.
³ …⁷
⁶ [ AS 1957 509 , 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
⁷ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. März 1993 ( AS 1993 879 ).
Art. 7 Löschung im Handelsregister
¹ Eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit be­schränk­ter Haftung oder Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregi­s­teramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Stempelabgaben bezahlt sind.
² Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007⁸ findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.⁹
⁸ SR 221.411
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
Art. 8 Rückerstattung nicht geschuldeter Abgaben
¹ Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurückerstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
² Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene in den Ge­nuss der Rückerstattung gebracht wird.
³ Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bun­dessteuer geschuldet war.
⁴ Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
⁵ Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Abgabeerhebung fin­den sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerver­wal­tung verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewie­sen.

2 Emissionsabgabe

21 Abgabe auf Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
Art. 9 Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten
¹ Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, so hat die Gesellschaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu entrichten.¹¹
² Der Abrechnung sind die öffentliche Urkunde über die Gründung oder die Kapi­tal­erhöhung, ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten oder des Protokolls der Ge­ne­ralversammlung über die Statutenänderung, der Beschluss des Verwaltungsrates über die genehmigte Kapitalerhöhung, der Emissionsprospekt sowie bei Sacheinla­gen der Sacheinlagevertrag, die Eingangsbilanz und eine Erklärung nach amtlichem Formu­lar über den Verkehrswert der Sacheinlagen samt der Prüfungsbestätigung des Revi­sors beizulegen.¹²
³ …¹³
⁴ Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäfts­bericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eid­genössischen Steuerverwaltung einzureichen.¹⁴
⁵ …¹⁵
¹¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 1998, mit Wirkung 1. April 1998 ( AS 1998 961 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, mit Wirkung seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
¹ Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichten, wenn:
a. sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes erhält;
b. ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.¹⁶
¹bis Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a. in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buch­stabe a;
b. in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.¹⁷
² Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Er­klä­rung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizu­legen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Hand­wechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).

22 Abgabe auf Genussscheinen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktien­gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Art. 11 ¹⁸
¹ Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesell­schaft mit beschränkter Haftung, die beschliesst, dass Genussscheine begründet wer­den können, hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse einzureichen.
² Die Abgabe auf den Genussscheinen ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert zu entrichten, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres für die in diesem Zeitraum ausgegebenen Genussscheine.¹⁹
³ Der Abrechnung sind die Beschlüsse über die Ausgabe von Genussscheinen sowie der Emissionsprospekt beizulegen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).

23 Abgabe auf Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen von Genossenschaften sowie auf Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken ²⁰

²⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 12
¹ Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossen­schafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschafts­anteile oder von Genussscheinen vorsehen, hat sich unverzüglich nach ihrer Eintra­gung im Handelsregister oder nach Aufnahme solcher Bestimmungen in ihre Statu­ten unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der geltenden Statuten beizulegen.
¹bis Die Genossenschaft hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Geschäftsabschluss unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.²¹
² Die Genossenschaft hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.²²
²bis Die Genossenschaftsbanken, deren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen, haben der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Abgabe auf Beteiligungsscheinen aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert zu entrichten, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungskapital im Handelsregister eingetragen wurde. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.²³
³ und ⁴ …²⁴
²¹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
²³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).

24 …

Art. 13–15 ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, mit Wirkung seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).

25 Abgabebefreiung; Guthaben im Konzern; Stundung und Erlass der Abgabeforderung ²⁶

²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 2963 ).
Art. 16 Abgabebefreiung
¹ Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g, j und l des Gesetzes ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.²⁷
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsa­chen, die für die Befreiung von Bedeutung sein können, die erforderlichen Aus­künfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 791 ).
Art. 16 a ²⁸
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 18. Juni 2010 ( AS 2010 2963 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ( AS 2012 791 ).
Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
¹ Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 des Gesetzes), ist bei der Eidge­nös­si­schen Steuerverwaltung einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Ver­luste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen dar­zustel­len; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsbe­richte, General­versammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahres­rechnun­gen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizule­gen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossen­schaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteili­gungs­rechte umgewandelten Forderungen zu melden.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsa­chen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erfor­derlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
³ Die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.²⁹
²⁹ Fassung gemäss Ziff. II 44 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 17 a und 17 b ³⁰
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992 ( AS 1993 228 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 ( AS 2012 791 ).

3 Umsatzabgabe

Art. 18 ³¹ Beginn der Abgabepflicht
¹ Die Abgabepflicht des Effektenhändlers beginnt mit der Aufnahme der Ge­schäfts­tätigkeit.
² Gesellschaften, Genossenschaften, Einrichtungen der beruflichen und gebundenen Vorsorge sowie die öffentliche Hand nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f des Gesetzes werden sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die dort genannten Voraussetzungen eingetreten sind, abgabepflichtig. Nachweisbar treuhänderisch verwaltete Urkunden sind nicht Aktiven im Sinne jener Bestimmung, sofern sie in der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichenden Bilanz gesondert ausgewiesen sind.³²
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
Art. 19 Anmeldung als Abgabepflichtiger
¹ Der Effektenhändler hat sich vor Beginn der Abgabepflicht (Art. 18) unaufgefor­dert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
² In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unter­nehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraus­­set­zungen der Abgabepflicht zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Per­son oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutari­schem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Zweigniederlassungen; das Rechnungsjahr; das Da­tum des Beginns der Abgabepflicht. Mit der Anmeldung sind die für die Überprü­fung der Abgabepflicht erforderlichen Belege (Statuten, Bilanzen, Beschlüsse über Kapital­­­erhöhungen u. dgl.) einzureichen.
³ Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errich­tung neuer Zweigniederlassungen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steu­erver­waltung zu melden.
Art. 20 Registrierung der Effektenhändler
Die Eidgenössische Steuerverwaltung registriert die Effektenhändler und gibt je­dem die ihm zugeteilte Effektenhändler-Nummer bekannt.
Art. 21 Führung des Umsatzregisters
¹ Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweig­niederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so ein­richtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die Eid­ge­nössische Steuerverwaltung von der Führung eines besonderen Umsatz­registers ent­binden.
² Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern:
1. Datum des Geschäftsabschlusses;
2. Art des Geschäftes;
3. Anzahl oder Nennwert der Titel;
4. Bezeichnung der Titel;
5.³³
Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen;
6.³⁴
Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
7. Entgelt in Schweizer Währung a. abgabebelastete Umsätze aa. inländische Titel
bb .
ausländische Titel,
b. nicht abgabebelastete Umsätze.
³ Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d–g des Gesetzes von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der Eid­genössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren zu gewährleisten.³⁵
⁴ In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechten­stein oder Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist.³⁶
⁵ Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steu­er­verwaltung eine von Absatz 2 abweichende Art der Eintragung gestatten. Der Antrag des Abgabepflichtigen ist unter Vorlage von Mustern zu begründen.
⁶ Das Entgelt für die abgabebelasteten Umsätze ist Seite für Seite oder Tag für Tag und auf Ende jedes Quartals zusammenzuzählen.³⁷
⁷ Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.³⁸
⁸ Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.³⁹
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992 ( AS 1993 228 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
Art. 22 Eintragung des Entgelts
¹ Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes) darf im Register eingetragen werden:
a. entweder der in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Ur­kun­den, einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht ab­getrennte Coupons;
b. oder der Endbetrag der Abrechnung.
² Die Art des Eintrages darf nur auf Beginn eines Geschäftsjahres gewechselt wer­den.
³ Ein Entgelt in ausländischer Währung ist in Schweizerfranken umzurechnen (Art. 28 des Gesetzes) und einzutragen.
⁴ Sind inländische und ausländische Urkunden in der Weise miteinander verbun­den, dass sie nur als Einheit gehandelt werden können, so ist das ganze Entgelt in der Spalte «inländische Titel» einzutragen.
Art. 23 ⁴⁰ Abrechnung unter Effektenhändlern
¹ Die Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁴¹, die Schweizerische Nationalbank, die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015⁴² und die Pfandbriefzentralen gelten ohne besonderen Ausweis als registrierte Effektenhändler.⁴³
² Alle sonstigen Effektenhändler haben sich gegenüber ihren Vertragsparteien mit einer Erklärung nach amtlichem Formular (Karte) als registrierte Effektenhändler auszuweisen. Die abgegebenen Karten sind zu nummerieren, über sie ist ein besonde­res Verzeichnis anzulegen (mit Name und Adresse des Empfängers, Datum der Aus­stellung, fortlaufende Nummer) und diese zur Verfügung der Eidgenössischen Steu­erverwaltung zu halten.
³ Die Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes können im geschäftlichen Verkehr mit inländischen Banken sowie mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes davon absehen, sich als Effektenhändler auszuweisen (Art. 21 Abs. 8).⁴⁴
⁴ Der Abgabepflichtige hat die ihm abgegebenen Karten geordnet nach den Effek­tenhändler-Nummern zur Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu hal­ten.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
⁴¹ SR 952.0
⁴² SR 958.1
⁴³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
Art. 24 Abgabeabrechnung
¹ Der Abgabepflichtige hat die Abgabe auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum abgeschlossenen oder erfüllten Geschäfte (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Ge­set­zes) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
² Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steu­er­verwaltung ein von Absatz 1 abweichendes Abrechnungsverfahren gestatten oder anordnen.
Art. 25 Entlassung aus der Abgabepflicht
¹ Wer seine Geschäftstätigkeit aufgeben will oder die gesetzlichen Eigenschaften als Effektenhändler nicht mehr als erfüllt erachtet, hat das unverzüglich der Eidge­nös­si­schen Steuerverwaltung anzuzeigen.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet auf Grund der Anzeige oder von Amtes wegen, ob und auf welchen Zeitpunkt die Abgabepflicht aufhört und die Streichung als registrierter Effektenhändler in Kraft tritt.
³ Macht eine Gesellschaft, Genossenschaft, Einrichtung der beruflichen und gebundenen Vorsorge sowie die öffentliche Hand glaubhaft, dass sie die in Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f des Gesetzes umschriebenen Voraussetzungen bald wieder erfüllen werde, so kann sie auf ihr Ersuchen freiwillig als Effektenhändler registriert bleiben, jedoch längstens während zweier Jahre.⁴⁵
⁴ Der Betroffene hat auf das Datum seiner Streichung als registrierter Effektenhänd­ler hin alle von ihm abgegebenen Erklärungen mit amtlichem Formular zu widerru­fen und diesen Widerruf der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Beilage des in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Verzeichnisses zu melden.⁴⁶
⁵ Innert 30 Tagen nach der Streichung als registrierter Effektenhändler sind der Eid­genössischen Steuerverwaltung die Schlussabrechnung einzureichen und die geschuldeten Abgaben zu überweisen.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
Art. 25 a ⁴⁷ Handelsbestand der gewerbsmässigen Händler
¹ Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Banken­gesetzes vom 8. November 1934⁴⁸, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015⁴⁹ sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes.⁵⁰
² Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes kön­nen die Befreiung des Handelsbestandes erst beanspruchen, wenn sie der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben.
³ Handelsbestand im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes ist die Gesamtheit der liberierten Titel, welche der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat. Die von der Schweize­ri­schen Nationalbank zur Durchführung ihrer Geld- und Währungspolitik erworbe­nen Urkunden gelten als Handelsbestand der Nationalbank.
⁴ Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die:
a. vom Effektenhändler gestützt auf Artikel 665 des Obligationenrechts⁵¹ zu den Anschaffungskosten in die Bilanz eingestellt werden;
b.⁵²
zu den dauernden Beteiligungen im Sinne der auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014⁵³ gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA gehören;
c. nicht jederzeit und frei handelbar sind, insbesondere weil sie: 1. als Garantie oder als Pfanddeckung dienen, insbesondere beim Lom­bard,
2. vom Effektenhändler für fremde Rechnung gehalten werden,
3. einen kommerziellen Kredit verkörpern;
d. vom Effektenhändler bei einer Emission fest übernommen werden.
⁵ Der gewerbsmässige Händler hat für sich eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten für die Überführung von:
a. steuerfrei erworbenen Titeln aus dem Handelsbestand in einen anderen Bestand;
b. Titeln aus einem anderen Bestand in den Handelsbestand.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 228 ).
⁴⁸ SR 952.0
⁴⁹ SR 958.1
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
⁵¹ SR 220
⁵² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1269 ).
⁵³ SR 952.02

4 Abgabe auf Versicherungsprämien

Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger
¹ Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-recht­­lichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefor­dert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, de­ren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 des Gesetzes).
² In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unter­nehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraus­set­zungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. des Gesetzes) zutreffen, das Rechnungs­jahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Ver­sicherungs­zweige.
³ Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwal­tung zu melden.
⁴ Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der Eid­genössi­schen Steuerverwaltung anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Ver­sicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben.
Art. 26 a ⁵⁴ Rückkaufsfähige Lebensversicherung
¹ Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a des Gesetzes gelten Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Darunter fallen insbesondere die gemischte Versicherung, die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Rentenversicherung mit Prämien­rückgewähr.
² Werden eine rückkaufsfähige und eine nicht rückkaufsfähige Versicherung in einem Vertrag miteinander kombiniert, so unterliegt nur die für die rückkaufsfä­hige Ver­sicherung gesondert ausgewiesene Prämie der Abgabe.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 961 ).
Art. 26 b ⁵⁵ Periodische Prämienzahlung
¹ Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a des Gesetzes gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahres­­prämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
a. Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien;
b. Versicherungen mit indexierten Prämien;
c. Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Ver­tragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Pro­­zent übersteigt;
d. lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung.
² Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn:
a. die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder
b. trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass: 1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder
2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Über­schussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 961 ).
Art. 27 Fahrzeugkaskoversicherung
¹ Als Fahrzeugkaskoversicherung im Sinne der Artikel 22 Buchstabe k und 24 Absatz 1 des Gesetzes gilt jede Versicherung gegen die Gefahr irgendeiner Beschädi­gung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges.
² Die Prämie der Kaskoversicherung für ein Luftfahrzeug gemäss Artikel 22 Buch­stabe k des Gesetzes ist von der Abgabe ausgenommen, wenn sein Abfluggewicht 5700 kg übersteigt.
Art. 28 Abgabeabrechnung
¹ Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem For­mular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeit­raum vereinnahmten Prämien (Art. 23 des Gesetzes), gesondert nach Versicherungs­zweigen, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Die Aufteilung auf Versicherungszweige erstreckt sich auch auf kombinierte Versiche­rungen, sofern die Prämienanteile verschiedenen Abgabesätzen unterliegen. Enthält die Prämienrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, die nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizieren, so sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.⁵⁶
² Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen (Mitversicherung), so hat jeder Versicherer die Abgabe nach Absatz 1 für den auf ihn entfallenden Prämienanteil zu entrichten. Sind an einem Mitversicherungsvertrag jedoch ausschliesslich der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Versicherer beteiligt, so hat der federführende Versicherer die gesamte Abgabe zu entrichten.⁵⁷
³ Der abgabepflichtige inländische Versicherungsnehmer (Art. 25 Satz 2 des Geset­zes) hat die Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die in diesem Zeitraum bezahlten Prämien mit amtlichem Formular unaufgefordert der Eidge­nössi­schen Steuerverwaltung zu entrichten.
⁴ Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steu­er­verwaltung ein von den Absätzen 1 und 3 abweichendes Abgabeabrechnungsver­fah­ren gestatten oder anordnen.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2008 5073 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).

5 Übergangsbestimmungen

Art. 29 und 30 ⁵⁸
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2349 ).
Art. 30 a ⁵⁹ Lebensversicherungen
Die Abgabe auf den Prämien für die rückkaufsfähige Lebensversicherung wird auf Versicherungen mit Versicherungsbeginn nach dem 31. März 1998 erhoben.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 961 ).

6 Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
am 1. Juli 1974: – die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1928⁶⁰ zu den Bundesgesetzen über die Stempelabgaben, mit Ausnahme der Artikel 75–83;
– die Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1937⁶¹ zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1937 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stem­pel­gesetz­gebung;
am 1. Januar 1975: – die Artikel 75–83 der Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1928⁶² zu den Bun­desgesetzen über die Stempelabgaben.
⁶⁰ [BS 6 134; AS 1954 1145 Ziff. I, 1958 362 UeB Art. 7 Abs. 1, 1966 371 Art. 71 Abs. 1 1688]
⁶¹ [BS 6 170; AS 1954 1145 Ziff. II]
⁶² [BS 6 134; AS 1954 1145 Ziff. I, 1958 362 UeB Art. 7 Abs. 1, 1966 371 Art. 71 Abs. 1 1688]
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
am 1. Juli 1974: die Artikel 1–25 und 29–31;
am 1. Januar 1975: die Artikel 26–28.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Oktober 1992 ⁶³

⁶³ AS 1993 228
¹ Die Effektenhändlererklärungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgegeben wurden, sind ab 1. April 1993 nicht mehr gültig.
² Neben den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Banken und Pfandbriefzentralen darf der Effektenhändler nur solche Gegenparteien zu den Effektenhändlern zählen, wel­che sich ihm gegenüber als Abgabepflichtige ausweisen, die nach der Änderung vom 4. Oktober 1991 des Gesetzes⁶⁴ registriert worden sind.
³ Für die in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes erwähnten Gesellschaften und Genossenschaften beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Umsatzabgabe am 1. April 1993, sofern ihre letzte, vor oder auf den 30. September 1992 erstellte Bi­lanz steuerbare Urkunden von mehr als 10 Millionen Franken ausweist.
⁶⁴ AS 1993 222

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 ⁶⁵

⁶⁵ AS 2010 2963
Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
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