Weisung über die Anwendung von Artikel 16 Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsg... (635.2.106)
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Weisung über die Anwendung von Artikel 16 Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsgebühren

1 Weisung vom 24. Juni 2003 über die Anwendung von Artikel 16 Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsgebühren Die Finanzdirektion gestützt auf den Artikel 80 des Gese tzes vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (GEG); gestützt auf den Artikel 16 Bst. b des Tarifs vom 4. Mai 1934 der Einregistrierungsgebühren (Tarif GEG); gestützt auf den Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG); in Erwägung:

Artikel 16 Bst. b des Tarifs GEG setzt für « Angestellte und Dienstboten»

die Erhebung einer Einregistrierungsgebühr (Erbschafts- und Schenkungssteuer) von 6 % fest. Die Vorschrift bestimmt, dass dieser Satz für Beträge bis zu 10 000 Fr anken gilt, dass aber die « Einregistrierungsdirektion » (das heisst das Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern) «ermächtigt wird, diese Gren ze zu erstrecken, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (Dauer, Bedeutung, Wert der geleisteten Dienste, Umfang der Erbschaft usw.)». Der Gebührensatz von 6 % wird um ei ne Zusatzgebühr von 3 % zugunsten des Staates erhöht (Zusatzgebühr; Ar t. 18 Tarif GEG). Ausserdem können die Gemeinden eine Zusatzabgabe in Höhe von bis zu 100 % der Einregistrierungsgebühr erheben (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai
1963 über die Gemeindesteuern). Somit beträgt der mögliche Höchstsatz
15 % (6 % Einregistrierungsgebühren + 3 % Zusatzgebühr + maximal 6 % Gemeinde-Zusatzabgaben, also bis zu 100 % des Satzes der Einregistrierungsgebühren). Der Höchstsatz von 15 % entspr icht demjenigen, der zwischen Tanten/Onkeln und Nichten/Neffen zu r Anwendung kommt (Art. 13 Bst. a und 12 Bst. b Tarif GEG). In der Wahl des gleichen Satzes für die Angestellten und Dienstboten kommt der vom Gesetzgeber gemachte Vergleich mit den Beziehungen in ei ner engen Familiengemeinschaft zum
2 Ausdruck, wenn einem Familienmitglied materiell geholfen wird oder einem Familienmitglied erzieheris che, moralische oder affektive Unterstützung gewährt wird (privilegi erter Steuersatz nicht nur gegenüber dem anwendbaren Satz für Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen – Art. 16 Bst. a Tarif GEG –, sondern auch gegenüber den anwendbaren Sätz en für gewisse entfernte Verwandte – Art. 12 Bst. c und d, Art. 13 Bst. b, c und d und Ar t. 14 Tarif GEG). Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die in Lehr e und Rechtsprechung im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen immer weiter entwickelt werden, soll dieser privilegierte Satz nicht nur fü r Angestellte und Dienstboten gelten, sondern auch für andere Personen, mit denen die oder der Zuwendende in einer engen Lebensgemeinschaft eine Bindung geknüpft hat, die mit einer engen familiären Bindung vergleichbar ist, in deren Rahmen sich die Familienmitglieder gegenseitig in ihren existenziellen Bedürfnissen konkret unterstützen. Dies gilt insbesondere für Konkubinatspartner, für gleichgeschlechtliche Pa rtner, für die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten und deren Nachkommen sowie für Pflegekinder. In der Praxis gibt es immer mehr Fälle, bei denen es sich aufdrängt, die Vorzugsbehandlung für « Angestellte und Dienstboten » anzuwenden. Die vorliegende Weisung entspricht der Fo rderung nach Gleichbehandlung und Rechtssicherheit und ist fo lglich zu veröffentlichen. beschliesst:
1. Geltungsbereich und -bedingungen
1.1. Kategorie der Steuerpflichtigen

Art. 1

1 Der privilegierte Steuersatz von Ar tikel 16 Bst. b Tarif GEG gilt für Angestellte und Dienstboten sowie für natürliche Personen, die in enger Lebensgemeinschaft mit der oder dem Zuwendenden gestanden haben.
2 Unter enger Lebensgemeinschaft sind die verschiedenen Formen des Zusammenlebens zu verstehen, in de nen eine Person eine enge Bindung mit einer anderen Person knüpft und unterhält, indem sie ihr persönlich und dauernd ohne vorwiegende Verdie nstabsicht viel Zeit und Zuwendung widmet, um ihren Bedürfnissen zumindest teilweise nachzukommen. Diese Bedürfnisse, ob materieller oder an derer Art, müssen existenziellen und nach Rechtsordnung schutzwürdigen Bedürfnissen entsprechen.
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3 Für Konkubinatspartner sowie gleichgeschlechtliche Partner muss die enge Lebensgemeinschaft mit der oder dem Zuwendenden zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem diese oder dieser die Verpflichtung, eine Zuwendung vorzunehmen, eingeht. Ist die Verpflichtung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, so ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem diese Bedingung erfüllt ist.
1.2. Betroffene Zuwendungen

Art. 2

1 Der Steuersatz gilt für den Vermögenserwerb von insgesamt: a) 10 000 Franken im ersten Jahr de r geleisteten Dienste oder der engen Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, b) 15 000 Franken nach einem Jahr geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, c) 25000 Franken nach zwei Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, d) 40 000 Franken nach drei Jahr en geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, e) 60 000 Franken nach vier Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, f) 100 000 Franken nach fünf Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, g) 150 000 Franken nach sechs Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, h) 200 000 Franken nach sieben Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, i) 250 000 Franken nach acht Jahr en geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden, j) 300 000 Franken nach neun Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit de r oder dem Zuwendenden k) und auf dem gesamten Vermögenserwerb nach zehn Jahren geleisteter Dienste oder enger Lebensgemeinschaft mit der oder dem Zuwendenden.
2 Die Anwendung des Satzes kommt nur dann in Frage, wenn es sich um eine echte, steuerpflichtige Zuwendung handelt, was insbesondere bei einem steuerpflichtigen Einkommen nicht der Fall ist
4 (Doppelbesteuerungsverbot: ein Betr ag kann nicht gleichzeitig als Einkommen und als Zuwendung besteuert werden – siehe insbesondere:

Art. 17 f. und 25 Bst. a des Gesetz es vom 6. Juni 2000 über die direkten

Kantonssteuern; Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts; Bundesgerichtsentscheid (BGE) 107 Ia 107/ JdT 1983 I 34; BGE 109 II
228 / JdT 1984 I 482; Freiburger Zeits chrift für Rechtspr echung 1999 S.
356 f.).
1.3. Nachweis der Geltungsbedingungen

Art. 3

Damit die Anwendung des privilegierten Steuersatzes zulässig ist, muss lückenlos nachgewiesen werden, da ss die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Die Beweislast trägt die od er der Steuerpflichtige, da es sich um eine Ausnahme von den orde ntlichen Voraussetzungen für die Steuererhebung handelt (siehe au ch Art. 47 Bst. a VRG; siehe beispielsweise auch BGE vom 7. August 2000 – 2P.76/2000).
2. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 4

1 Diese Weisung gilt nicht für Ve rpflichtungen, eine Zuwendung vorzunehmen, die vor Unterzeichnung der Weisung eingegangen wurden, falls sich daraus eine gegenüber der früheren Pr axis unvorteilhaftere Steuererhebung ergeben sollte.
2 Diese Weisung wird rückwirkend auf de n 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
3 Da die Weisung von hinreichendem

Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Okto ber 2001 über die Veröffentlichung

der Erlasse ist, wird sie im Einver nehmen mit der Staatskanzlei in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.
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