Beschluss zur Bezeichnung der Offiziere der Kantonspolizei, denen die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspolizei übertragen werden
1 Beschluss vom 23. November 1998 zur Bezeichnung der Offiziere der Kantonspolizei, denen die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspolizei übertragen werden Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 der St rafprozessordnung vom 14. November
1996 (StPO); in Erwägung: Gemäss Artikel 9 Abs. 3 der Strafpro zessordnung vom 14. November 1996 (StPO) bestimmt der Staatsrat die Offi ziere der Kantonspolizei, die mit den Funktionen betraut werden, die diese Prozessordnung den Offizieren der Gerichtspolizei überträgt. Diese Funktionen umfassen die Anordnung bestimmter Zwangsmassnahmen, nämlich des Poliz eigewahrsams (Art. 106 Abs. 2 StPO), einer dringlichen Hausdurchs uchung (Art. 127 Abs. 2 StPO) sowie einer Urinuntersuchung oder der Entnahme einer Blutprobe bei dringendem Tatverdach t (Art. 132 StPO). Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
Mit den Aufgaben, die die Strafprozessordnung den Offizieren der Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt: a) der Kommandant de Kantonspolizei und sein Adjunkt; b) der Chef und die Offi ziere der Gendarmerie; c) der Chef und die Kommiss are der Sicherheitspolizei; d) der Chef und die Offiziere der Stabsdienste.
2
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt verö ffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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