Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.636.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

betreffend die Durchführung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande unterzeichneten Abkommens über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März und 3. Juni 1958 In Kraft getreten am 1. Dezember 1958 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung der Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe a, und 16, Absatz 2, des am 28. März 1958² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (nachste­hend als «Abkommen» bezeichnet) haben die hohen Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, und zwar
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart:
² SR 0.831.109.636.1 . Alle in dieser Vereinb. zitierten Art., mit Ausnahme von Art. 6, sind heute aufgehoben.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe a, zweiter Satz, des Abkommens werden bestimmt:
1. In der Schweiz a. für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die niederländische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer und die niederländische allgemeine Altersversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet;
b. für die schweizerische Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle und für die niederländische Ver­sicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVAL» bezeichnet.
2. In den Niederlanden: a. für die niederländische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer, die niederländische allgemeine Altersversicherung und für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung: die «Sociale Verzekeringsbank» in Amsterdam, nachstehend als «Sociale Verzekeringsbank» bezeichnet;
b. für die niederländische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die schweizerische Versicherung gegen Betriebs­unfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle: die «Sociale Verzekeringsbank».
² Die hohen Verwaltungsbehörden der beiden vertragsschliessenden Staaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.
Art. 2
¹ Die im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, des Abkommens in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer haben sich gegenüber den dortigen zuständigen Stellen durch eine auf besonderem Formular ausgestellte Bescheinigung darüber auszuweisen, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist und dass infolgedessen die Vorschriften der in Artikel 1 des Abkommens auf­geführten Gesetzgebungen des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, weiterhin auf sie anwendbar sind.
² Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam und für dieselbe Zeitdauer in das Gebiet des andern Staates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.
³ Die Bescheinigung gemäss den Absätzen 1 und 2 wird ausgestellt:
a. für die nach den Niederlanden entsandten Arbeitnehmer durch den zuständigen schweizerischen Versicherungsträger, der eine Durchschrift dieser Bescheinigung der «Sociale Verzekeringsbank» zustellt;
b. für die nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die «Sociale Verzekeringsbank», die eine Durchschrift dieser Bescheinigung der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse und der SUVAL zustellt.
⁴ Die Bescheinigung gemäss den Absätzen 1 und 2 ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selber beizubringen.
⁵ In den in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, zweiter Satz, des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebungen des Staates, in dem die Unternehmung ihrer Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung, in den Niederlanden beim Minister für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit; diese Stellen treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme.
Jede dieser Behörden gibt ihren Entscheid der andern Behörde bekannt, die ihrerseits die zuständigen Versicherungsträger davon benachrichtigt.

Zweiter Abschnitt Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

I. Niederländische Staatsangehörige in den Niederlanden mit Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder auf Rückerstattung der an diese Versicherung bezahlten Beiträge
A.  Einreichung der Rentengesuche und Festsetzung der Renten
Art. 3
¹ In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Rentengesuch bei der «Sociale Verzekeringsbank» einzureichen. Für die Rentengesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse der «Sociale Verzekeringsbank» zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben des Gesuchstellers auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch gültige Ausweise zu belegen oder durch die zuständigen niederländischen Behörden auf dem Formular selbst zu beglaubigen.
² Rentengesuche, die bei einer anderen niederländischen Behörde als bei der «Sociale Verzekeringsbank» eingereicht werden, sind dieser unverzüglich zuzustellen.
Art. 4
¹ Die «Sociale Verzekeringsbank» prüft das Rentengesuch, soweit möglich, auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit und bestätigt, dass die vom Gesuchsteller auf dem Formular gemachten Angaben zutreffen. Hierauf leitet sie das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter; die Weiterleitung des Rentengesuches erübrigt die Übermittlung der Belege, soweit diese im Formular nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird.
² Die «Sociale Verzekeringsbank» ersucht gleichzeitig die Schweizerische Ausgleichskasse um Übermittlung der Angaben, die sie zur Anwendung des Artikels 10 des Abkommens benötigt.
Art. 5
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift davon sendet sie an die «Sociale Verzekeringsbank», soweit möglich unter Beifügung der von dieser Stelle gemäss Artikel 4, Absatz 2, gewünschten Angaben.
Art. 6
In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Berufungen gegen Urteile der schweizerischen erstinstanzlichen Gerichte entweder direkt bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder bei der «Sociale Verzekeringsbank» ein.
Im letzteren Fall vermerkt die «Sociale Verzekeringsbank» das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt sie unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizulegen.
B.  Auszahlung der Renten
Art. 7
Die Schweizerische Ausgleichskasse zahlt die geschuldeten Leistungen auf die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Termine direkt an die in den Niederlanden wohnhaften niederländischen Bezüger.
Art. 8
Die aus der Rentenzahlung erwachsenden Kosten wie Bankspesen, Wechselspesen und andere Auslagen können von der Schweizerischen Ausgleichskasse unter den von der hohen schweizerischen Verwaltungsbehörde festzusetzenden Voraussetzungen den Leistungsempfängern belastet werden.
C.  Besondere Bestimmungen
Art. 9
¹ In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, die eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, haben alle Änderungen in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen, die den Anspruch auf die Rente oder deren Betrag beeinflussen können, unverzüglich direkt oder durch Vermittlung der «Sociale Verzekeringsbank» der Schweizerischen Ausgleichskasse zu melden.
² Die «Sociale Verzekeringsbank» leitet die ihr zukommenden Meldungen ohne Verzug an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter.
³ Erhält die «Sociale Verzekeringsbank» auf anderem Wege Kenntnis von solchen Änderungen, so macht sie von sich aus davon Mitteilung an die Schweizerische Aus­gleichskasse.
D.  Rückerstattung der Beiträge
Art. 10
¹ In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, die auf Grund von Artikel 6, Absatz 3, des Abkommens ein Recht auf Rückerstattung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge geltend machen, haben ihr Begehren durch Vermittlung der «Sociale Verzekeringsbank» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
Dabei sind die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 dieser Vereinbarung sinngemäss anwendbar.
² Rentengesuche von niederländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für den Rentenanspruch gemäss Artikel 6, Absätze 1 und 2, des Abkommens nicht erfüllen, werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse als Gesuche um Rück­erstattung der Beiträge behandelt.
II. Schweizerische und niederländische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf eine Rente der niederländischen Invaliden-, Alters- und Hinter­lassenenversicherung für Arbeitnehmer oder auf eine Pension der niederlän­dischen allgemeinen Altersversicherung
A.  Einreichung der Gesuche und Festsetzung der Renten und Pensionen
Art. 11
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländischen Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der niederländischen Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung für Arbeitnehmer oder eine Pension der niederländischen all­gemeinen Altersversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Für die Gesuche sind die von der «Sociale Verzekeringsbank» der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben des Gesuchstellers auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch gültige Ausweise zu belegen oder durch die zuständigen schweizerischen Behörden auf dem Formulare selbst zu beglaubigen.
² Gesuche, die bei einer andern schweizerischen Behörde eingereicht werden, sind unverzüglich an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten.
³ Als Tag der Einreichung des Gesuchs gilt der Tag des Eingangs bei einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen.
Art. 12
Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft das Gesuch, soweit möglich, auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit und bestätigt, dass die vom Gesuchsteller auf dem Formular gemachten Angaben zutreffen. Hierauf übermittelt sie das Gesuch an die «Sociale Verzekeringsbank», wobei sie, zwecks Anwendung des Artikels 10 des Abkommens, gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Bescheinigung über die bei der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten beifügt. Die Übermittlung des Rentengesuches tritt dabei an die Stelle der Übermittlung der Belege.
Art. 13
die «Sociale Verzekeringsbank» entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu. Eine Durchschrift davon sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 14
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige haben ihre Beschwerden gegen Verfügungen der «Sociale Verzekeringsbank» oder ihre Berufungen gegen Urteile der niederländischen erstinstanzlichen Gerichte in zwei Exemplaren entweder direkt bei den zuständigen niederländischen Rechts­pflegebehörden oder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
Im letzteren Fall vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt unverzüglich die Beschwerdeschrift an den «Raad van Beroep» in Amsterdam und die Berufungsschrift an den «Centrale Raad van Beroep» in Utrecht. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizulegen.
B.  Auszahlung der Renten und Pensionen
Art. 15
Die «Sociale Verzekeringsbank» zahlt die geschuldeten Leistungen auf die in der niederländischen Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in der Schweiz wohnhaften Bezüger.
Art. 16
Die aus der Auszahlung der Leistungen erwachsenden Kosten wie Bankspesen, Wechselspesen und andere Auslagen können von der «Sociale Verzekeringsbank» unter den von der hohen niederländischen Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Voraussetzungen den Leistungsempfängern belastet werden.
C.  Besondere Bestimmungen
Art. 17
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die eine Rente oder eine Pension der niederländischen Versicherungen beziehen, haben alle Änderungen in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen, die den Anspruch auf die Rente oder die Pension oder deren Betrag beeinflussen können, unverzüglich direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse der «Sociale Verzekeringsbank» zu melden.
² Die Schweizerische Ausgleichskasse leitet die ihr zukommenden Meldungen ohne Verzug an die «Sociale Verzekeringsbank» weiter.
³ Erhält die Schweizerische Ausgleichskasse auf anderem Wege Kenntnis von solchen Änderungen, so macht sie von sich aus davon Mitteilung an die «Sociale Verzekeringsbank».
D.  Ärztliche und administrative Kontrolle
Art. 18
¹ Die Schweizerische Ausgleichskasse veranlasst auf Ersuchen und nach den Anordnungen der «Sociale Verzekeringsbank» die für die Feststellung oder die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs in der Schweiz erforderlichen ärztlichen Unter­suchungen und sonstigen Ermittlungen.
² Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, Gutachten und Befunde, der Unterbringung zu Begutachtungszwecken sowie die notwendigen Reisekosten werden von der «Sociale Verzekeringsbank» erstattet.
III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige mit Anspruch auf eine Leistung der niederländischen oder schweizerischen Versicherungen
Art. 19
¹ Schweizerische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz, noch in den Niederlanden wohnen und auf Grund von Artikel 9, Absatz 3, des Abkommens Anspruch auf eine Leistung der niederländischen Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenver­sicherungen erheben können, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der niederländischen Gesetzgebung verlangten Belege direkt bei der «Sociale Verzekeringsbank» einzureichen.
² Niederländische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in den Niederlanden wohnen und auf Grund von Artikel 9, Absatz 3, des Abkommens Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben können, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der schweizerischen Gesetzgebung verlangten Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzu­reichen.
³ Über die Gesuche entscheiden in den Fällen von Absatz 1 die «Sociale Verzekeringsbank» und in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung des Entscheides sowie die Auszahlung der Leistung gemäss den Bestimmungen der zwischen dem Land des Versicherungsträgers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen erfolgen direkt an den Berechtigten. Die Artikel 5 und 13 sind sinngemäss anwendbar.

Dritter Abschnitt Unfallversicherung

Art. 20
¹ In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, die gegenüber der schweizerischen Unfallversicherung einen Leistungsanspruch geltend machen, haben ihr Gesuch entweder bei der «Sociale Verzekeringsbank», die es an die SUVAL weiterleitet, oder direkt bei der SUVAL einzureichen. Deren Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; ein Doppel geht an die «Sociale Verzekeringsbank».
² In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die gegenüber der niederländischen Unfallversicherung einen Leistungsanspruch geltend machen, haben ihr Gesuch entweder bei der SUVAL oder direkt bei der «Sociale Verzekeringsbank» einzureichen. Deren Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; ein Doppel geht an die SUVAL.
³ In einem Drittstaat wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die auf Grund von Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen oder niederländischen Unfallversicherung erheben können, haben sich direkt an den zuständigen Versicherungsträger zu wenden. Artikel 19, Absatz 3, ist sinngemäss anwendbar.
Art. 21
¹ In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige haben Klagen auf Leistungen aus der schweizerischen Unfallversicherung oder Berufungen gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichtes bei der «Sociale Verzekeringsbank» einzureichen, die die Klagen an das kantonale Versicherungsgericht in Luzern und die Berufungen an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weiterleitet. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizu­legen.
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige haben Klagen gegen Entscheidungen der «Sociale Verzekeringsbank» oder Berufungen gegen Urteile der niederländischen erstinstanzlichen Gerichte in zwei Exemplaren entweder direkt bei den zuständigen niederländischen Rechtspflegebehörden oder bei der SUVAL einzureichen.
Im letzteren Fall vermerkt die SUVAL das Datum des Eingangs auf der Klage- oder Berufungsschrift und übermittelt unverzüglich die Klageschrift an den «Raad van Beroep» in Amsterdam und die Berufungsschrift an den «Centrale Raad van Beroep» in Utrecht. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizulegen.
Art. 22
¹ Die zur Festsetzung der Leistungen aus der schweizerischen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in den Niederlanden werden auf Ersuchen der SUVAL durch die «Sociale Verzekeringsbank» veranlasst.
² Die zur Festsetzung der Leistungen aus der niederländischen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in der Schweiz werden auf Ersuchen der «Sociale Verzekeringsbank» veranlasst.
³ Der ersuchende Versicherungsträger erstattet der ersuchten Stelle die Kosten der Erhebungen.
Art. 23
Die die Auszahlung der Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenleistungen betreffenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten sinngemäss für die Auszahlung der Leistungen aus der schweizerischen oder niederländischen Unfallversicherung.
Art. 24
¹ Benötigt ein auf dem Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnhafter Ver­sicherter im Gebiete des andern Staates Krankenbehandlung im Sinne des Artikels 12 des Abkommens, so hat er sich in der Schweiz an die SUVAL, in den Niederlanden an die «Sociale Verzekeringsbank» zu wenden. Diese Stellen haben die Krankenbehandlung nach den für sie massgebenden Vorschriften zu gewähren.
² Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem die Leistungen gewährenden Versicherungsträger auf dessen Ersuchen die entstandenen Kosten durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle.
³ Handelt es sich um Arbeitnehmer, die von einem Vertragsstaat in den andern entsandt sind, so besorgt die Verbindungsstelle des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, von Amtes wegen gemäss Artikel 16, Absatz 1, des Abkommens alle Erhebungen, die zur Festsetzung der Leistungen notwendig sind. Für die Erstattung der Kosten ist Absatz 2 dieses Artikels sinngemäss anwendbar.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25
¹ Die Verbindungsstellen und die zuständigen Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten übermitteln sich gegenseitig auf Verlangen die Auskünfte und Bescheinigungen, die sie für die Festsetzung der Leistungen oder deren Weiterzahlung benötigen.
² Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, der Unterbringung zwecks Begutachtung, ferner die notwendigen Reiseaufwendungen werden vom auftraggebenden Versiche­rungsträger nach den für den beauftragten Versicherungsträger geltenden Tarifen erstattet; die entsprechenden Vergütungen haben innerhalb zweier Monate seit Empfang der Kostenaufstellung zu erfolgen.
Art. 26
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 18, 22, 24 und 25 werden die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden eigentlichen Verwaltungs­kosten von den mit der Durchführung betrauten Stellen getragen.
Art. 27
Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Formulare werden in gegenseitigem Einvernehmen durch die hohen Verwaltungsbehörden beider Vertragsstaaten erstellt.
Art. 28
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 28. März 1958 in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.
So geschehen in französischer Sprache, in zweifacher Ausfertigung, am 28. März und am 3. Juni 1958 in Bern und Den Haag.

Der Direktor des Bundesamtes
für Sozialversicherung:

Der niederländische Minister
für soziale Angelegenheiten
und Volksgesundheit:

Saxer

J. G. Suurhoff

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