Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochsc... (439.37)
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Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Theater der Westschweiz (HS-T)

439.37
20. März 2006 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Theater der Westschweiz (HS-T) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Bern tritt der im Anhang wiedergegebenen interkantonalen Vereinbarung vom 31. Mai 2001 über die Hochschule für Theater der Westschweiz bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Anhören des Bernjurassischen Rats die Vereinbarung gemäss Artikel 14 zu kündigen.
4. Der Regierungsrat wird beauftragt, die Vereinbarung per 31. Dezember 2009 zu kündigen.
5. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft. Bern, 20. März 2006 Koch Krähenbühl Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Theater der Westschweiz (HS-T) Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins, gestützt auf das allgemeine Bedürfnis nach einer Ausbildung für Schauspiel und Regie in der Region, mit dem Ziel, das französischsprachige Theaterschaffen im Westschweizer Kulturraum zu fördern, mit dem Wunsch, auf dem Gebiet des Theaterschaffens einen qualitativ hoch stehenden künstlerischen Nachwuchs zu schaffen, mit dem Ziel, national und international eine qualitativ hoch stehende künstlerische Präsenz der Westschweiz sicherzustellen, bemüht um eine rationelle und wirtschaftliche Verwendung der verfügbaren Mittel, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Kantone abdeckt.
2
3

Art. 2

Zweck
1 Theaterpraxis vermittelt werden und die ein Ort des Experimentierens und der Reflexion ist. Sie öffnet sich den verschiedenen Kunstformen und zeitgenössischen Strömungen künstlerischen Denkens und Ausdrucks.
2 Austauschs.
3

Art. 3

Dauer und Periodizität der Ausbildung
1
2 Ausbildungsende hinaus erstrecken.
3

Art. 4

Zulassung
1 folgende Voraussetzungen erfüllen: a anerkannte Gymnasialmaturität oder b anerkannte Berufsmaturität oder c Diplom einer Diplommittelschule oder einer höheren Handelsschule, das eine anerkannte dreijährige Ausbildung abschliesst, oder d anerkanntes Diplom einer anderen allgemein bildenden Mittelschule oder e Nachweis eines auf andere Weise erworbenen vergleichbaren Allgemeinbildungsniveaus.
2 lassen, die über kein Mittelschuldiplom verfügen, wenn sie auf dem betreffenden künstlerischen Gebiet aussergewöhnlich begabt sind.
3
4

Art. 5

Diplome Die Schule stellt Diplome gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG
439.18]

Art. 6

Rechtsform der HS-T
1
2
3 die Mehrheit behalten.
4 abschliessen.

Art. 7

Sitz der HS-T Die HS-T hat ihren Sitz in Lausanne.

Art. 8

Leitung, Verwaltung und Lehrkörper der Schule
1
2 angestellt.

Art. 9

Budget Das Jahresbudget der Schule wird vom Stiftungsrat verabschiedet. Dazu ist die Mehrheit der Ratsmitglieder des Stiftungsrats, die die Kantone vertreten, erforderlich.

Art. 10

Finanzierung
1 T wird von den Unterzeichnerkantonen der Vereinbarung gemäss den folgenden Bestimmungen finanziert: a Vorauszahlung des Sitzkantons im Umfang von 40 Prozent, b allgemeine Beteiligung aller Kantone im Umfang von 20 Prozent im Verhältnis zu ihrer französischsprachigen Bevölkerung, c der Restbetrag wird nach der Anzahl der Kantonsangehörigen in Ausbildung aufgeteilt; massgebend ist der Wohnort vor Ausbildungsbeginn.
2
4. Juni 1998 [Ersetzt durch Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003; BSG
439.21]
3 Buchstabe c einbezogen.

Art. 11

Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglieder der HS-T-Stiftung sind Die Kantone, die nicht Mitglieder der Stiftung sind, bezahlen der Schule für ihre Kantonsangehörigen einen Pauschalbetrag gemäss FHV.

Art. 12

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone, darunter Genf und Waadt, sie unterzeichnet haben.

Art. 13

Verpflichtung des Kantone Die Kantone, die die Vereinbarung unterzeichnen, verzichten darauf, eine parallele Berufsausbildung zu schaffen, die die HS-T konkurrenzieren könnte.

Art. 14

Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1
2
3 Kantonsangehörigen, bis diese fertig ausgebildet sind.

Art. 15

Beitritt und Änderung der Vereinbarung
1 informiert die übrigen Partner.
2 übrigen Vereinbarungspartner einholt, bevor es den Antrag der Konferenz zur Genehmigung vorlegt.
Diese Vereinbarung wurde von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins in der Vollversammlung vom 31. Mai 2001 verabschiedet; der Artikel 7 wurde in der Vollversammlung vom 27. September 2001 ergänzt. Neuenburg, Lausanne, 31. Mai 2001 und 27. September 2001 Die Präsidentin: Martine Brunschwig Graf Der Generalsekretär: Jean-Marie Boillat Anhang 2
20.3.2006 GRB BAG 06–88, in Kraft am 1. 9. 2006
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