Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienst... (511.74)
CH - ZG

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) Vom 8. September 2009 (Stand 13. November 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr 1 ) sowie Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr 2 ) über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a), vereinbaren was folgt: 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der polizeilichen Versor - gung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Autobahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrteilsnehmenden bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können. 1) 2) SR 741.03
Art. 2 Gegenstand
1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis/ZH und der Verzweigung Blegi/ZG Fahrtrichtung Lu - zern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeili - che Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
2 In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi/ZG und dem Anschluss Affoltern am Al - bis/ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Si - cherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich un - aufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt. 2. Zuständigkeit
Art. 3 Grundsatz
1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Ver - zweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kantonsgrenze als Betreuungskan - ton bezeichnet, der Kanton Zug als Gebietskanton.
2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss Affoltern am Al - bis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebietskanton.
3 Auf dem in Artikel 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
Art. 4 Örtliche Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Fahrbahn, Pannenstrei - fen, Strassenböschung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 1 ) . 1) SR 725.111
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: De - tailplan Anschluss Affoltern a.A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: De - tailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetz - buches über die Nacheile (Art. 360 StGB) 1 ) .
Art. 5 Verkehrspolizei
1 Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmenden und der Fahrzeuge (inklusive den zur Verfügung stehenden Messgerä - ten);
b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrecht - erhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Ver - kehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignismeldung);
c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrich - tungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den Ge - bietskanton);
d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Bei - zugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen (u.a. Unfallaufnahmeprotokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zu Gunsten des Betreuungskantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrs - beschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Zuständigkei - ten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton mitzu - teilen.
3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeitsmesssyste - men erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetzgebung bleiben vorbehalten. 1) SR 311.0
5 Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrsregelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrs - polizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Sys - tematische oder geplante Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsge - biet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei.
Art. 6 Kriminalpolizei
1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie die un - aufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder Art, die auf dem in Arti - kel 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder de - ren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind vom jeweili - gen Betreuungskanton den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Un - tersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
Art. 7 Verfahren
1 Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Betreuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
2 Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen. 3. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone
Art. 8 Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungskantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tragen dessen Uniform, Zei - chen und Waffen.
Art. 9 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons nach Rücksprache mit den Po - lizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Be - hörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskantons.
Art. 10 Disziplinargewalt
1 Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des jeweiligen Betreu - ungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Art. 11 Verantwortlichkeit
1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungskantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach sei - nem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erleiden, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug - halter gemäss Bundesrecht.
Art. 12 Beistand
1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfah - ren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in glei - chem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Betreuungskanton erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons.
2 Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskantone.
4. Kostenregelung
Art. 13 Betriebskosten
1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Au - tobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden Kanton auf dem Rückweg gemäss Art. 5 Abs. 5. 5. Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.
Art. 15 Anstände
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Ver - einbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregie - rungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4 Zürich-Luzern in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Ver - tragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei - nes Jahres schriftlich gekündigt wird.
Art. 17 Kenntnisnahme durch Bundesrat
1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 Bundesverfassung 1 ) vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitge - teilt. 1) SR 101
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.09.2009 13.11.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 267
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.09.2009 13.11.2009 Erstfassung GS 30, 267
Markierungen
Leseansicht