Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Oberdorfbachs unterhalb der Bleiche in Glarus
VII B/532/24 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Oberdorfbachs unterhalb der Bleiche in Glarus Vom 13. Januar 2015 (Stand 12. März 2015) (Erlassen vom Regierungsrat am 13. Januar 2015)
Art. 1 Konzessionserteilung
1 Der Regierungsrat erteilt der KSG Energie GmbH in Glarus (Konzessionä - rin) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Oberdorfbachs in Glarus unterhalb der Bleiche im Umfang, wie er in Artikel 2 beschrieben wird.
Art. 2 Umfang der Konzession
1 Der Regierungsrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Aus - nützung der Wasserkraft des Oberdorfbachs von dessen Querung der Blei - chestrasse auf 540,5 m ü.M. bis 516,85 m ü.M. (Parzellen GB-Nrn.: 1291, 2373, 1861, 1714, 1706, 3125, 3123 und 3145).
2 Die Konzessionärin hat unter Vorbehalt von Artikel 4 das Recht, die im Konzessionsgesuch vom Februar 2014 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 3 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren vom Tage der Inbetrieb - setzung des Kraftwerks erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewe - sen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
Art. 4 Bewilligungen
1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not - wendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen ge - stützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilligung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Der Entscheid gemäss Energiegesetz 1 ) (Plangenehmigung) ist koordiniert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen. 1) GS VII E/1/1 SBE 2015 13 1
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Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions
- umfangs
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Kon - zessionsprojekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfangs liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zu - ständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeord - neter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasser - kraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vor - gängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, ist eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession einge - halten werden.
Art. 6 Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewor - denen Konzession an gerechnet:
a. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
b. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 7 Restwasser
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, jederzeit eine minimale Restwasser - menge von 24 l/sec abzugeben.
Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor - derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru - hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa - che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi - gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beseiti - gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl - lige Prozesse zu übernehmen.
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3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü - mern und der Konzessionärin nicht zustande, soll vor der Einleitung des Ent - eignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen wer - den. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präju - dizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper - tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon - zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 9 Bestehende Wassernutzungen
1 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Oberdorfbach.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
3 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf - fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
4 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baus und Betriebs des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.
Art. 10 Wasserbaupolizei
1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes - sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungs - arbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneue - rungsarbeiten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver - hältnisse.
Art. 11 Umwelt, Landschaft
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur - schönheiten möglichst wenig gestört und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden. 3
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3 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner - halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
Art. 12 Unterhalt
1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be - aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie - rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 13 Aufsicht und Überwachung
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen den nach kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrol - len zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergeb - nisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Das Kraftwerk darf erst definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bau - werke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtun - gen als betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 14 Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversiche - rung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmi - gung durch den Regierungsrat.
Art. 15 Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Regierungsrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin in der Lage ist, das Kraftwerk zu betreiben und allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 16 Erneuerung der Konzession
1 Der Regierungsrat kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Wei - ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
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Art. 17 Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höhe - rer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt.
Art. 18 Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 16;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
c. durch Verwirkung (Art. 17).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, geht die Inhaberin der Konzessi - on aller durch diese verliehenen Rechte sowie den dem Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der Konzessi - on niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
Art. 19 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück
- bau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be - nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anord - nungen des Regierungsrates zu sichern und zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz - lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie - rungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 20 Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt. 5
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Art. 21 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.
Art. 22 Heimfall
1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlage am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf 50 Prozent dieses Wertes.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss Absatz 2 der Gemeinde abzutreten.
4 Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Gemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfallender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzichtet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.
Art. 23 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. 1) GS III G/1
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