Dekret betreffend das Begräbniswesen (556.1)
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Dekret betreffend das Begräbniswesen

25. November 1876 Dekret betreffend das Begräbniswesen Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Januar 1874 über die Organisation des Kirchenwesens im Kanton Bern [Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11] und von Artikel 53, zweites Lemma, der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1
2 dem öffentlichen Friedhofe versagt werden.

Art. 2

1
2 öffentliche Begräbnisfeier, beziehungsweise ein öffentliches Leichengeleite überhaupt untersagen.

Art. 3

Der Gebrauch der öffentlichen Kirchenglocken während des Begräbnisses ist da, wo derselbe gewünscht wird und die örtliche Übung besteht, unentgeltlich zu gestatten.

Art. 4

Die Ortspolizei hat für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den genannten Feierlichkeiten zu wachen und, wo Ruhestörungen vorauszusehen sind, dafür zu sorgen, dass nicht Beerdigungen von Gliedern verschiedener Konfessionen und Religionsgenossenschaften zusammentreffen. II. Von den Friedhöfen

Art. 5

[Fassung vom 17. 9. 1992] Die zurzeit vorhandenen Friedhöfe können so lange benützt werden, als dieselben nach Massgabe sanitätspolizeilicher Vorschriften über das Begräbniswesen als geeignet erscheinen.

Art. 6

1 Friedhöfe dürfen nur in angemessener Entfernung von den Ortschaften und Wohnungen, Quellen, Wasserleitungen usw. auf einem dazu tauglichen, dem freien Luftzug offenen und Grundwasserschwankungen möglichst wenig ausgesetzten Grund und Boden angelegt werden. Dieselben müssen einen der Bevölkerungszahl des Begräbnisbezirkes entsprechenden Gebietsumfang darbieten.
2

Art. 7

1 Vornahme einer sanitätspolizeilichen Untersuchung amtlich bekannt gemacht werden mit Bestimmung einer vierzehntägigen Frist zur Anbringung von Oppositionen. Von dem Vorhaben ist auch der kantonalen Sanitätsbehörde Kenntnis zu geben und dieser das Recht des Einspruches eingeräumt.
2 [Aufgehoben am 17. 9. 1992]
3 Grundeigentums gelten die Vorschriften des Expropriationsgesetzes vom 3. September 1868 [Aufgehoben durch G vom 3. 10. 1965 über die Enteignung; BSG 711] .

Art. 8

Die Friedhöfe sollen angemessen eingefristet, mit Türen versehen und zu keinem ihrer eigentlichen Bestimmung als Ruhestätte der Verstorbenen fremden Gebrauche benutzt werden.

Art. 9

Da wo sich mehrere Einwohnergemeinden, namentlich wenn dieselben zur nämlichen Kirchgemeinde gehören, vereinigen, einen gemeinsamen Friedhof entweder neu zu erstellen oder den bereits bestehenden auch fernerhin gemeinschaftlich fortzubenutzen, haben die zu einem Begräbnisbezirk vereinigten Gemeinden durch ein Reglement, das von den einzelnen Einwohnergemeindeversammlungen zu genehmigen ist, die erforderlichen Vorschriften über die gemeinsame Verwaltung des Begräbniswesens, namentlich hinsichtlich der Beitragspflicht an die Kosten und der gemeinsamen Verwaltungsbehörde, aufzustellen.

Art. 10

1 dieselben und über die Beerdigungen, insbesondere die Beerdigungskosten von Unbekannten, Unterstützten, Unbemittelten und dergleichen, sowie überhaupt sämtliche auf das Begräbniswesen bezügliche Verwaltungskosten fallen der Ortsgemeindekasse zur Last.
2 [Fassung vom 14.
4. 2003]
3 Kosten des Begräbniswesens im Verhältnis zu ihrer Seelenzahl beizutragen. III. Von der Beerdigung der Leichen

Art. 11

1 aller in einem Begräbnisbezirk Verstorbenen mit Inbegriff der Totgebornen und der daselbst aufgefundenen Leichen hat in der Regel auf dem in diesem Bezirke befindlichen öffentlichen Begräbnisplatze (Friedhof) stattzufinden.
2 Familiengrüften ist eine spezielle Bewilligung der Ortspolizeibehörde erforderlich.
3 den Leichnam zur Bestattung übernehmen wollen, darf eine Verabfolgung desselben ausser den Begräbnisbezirk stattfinden, insofern keine sanitätspolizeilichen Gründe entgegenstehen.
4 Wegtransport der Leiche aus sanitätspolizeilichen Gründen nichts entgegensteht [Fassung vom 7. 5. 1963] .

Art. 12

1 Einwirkungen einer zu niedern oder zu hohen Temperatur geschützten Orte aufbewahrt werden.
2 ausgenommen wenn eine ärztliche Leichenschau stattgefunden oder die Verwesung unverkennbare Fortschritte gemacht hat.

Art. 13

1 Leichenhäuser mit anständigen und mit den entsprechenden Vorrichtungen, namentlich auch für anzustellende Wiederbelebungsversuche, versehenen Räumlichkeiten, wo die Leichen untergebracht werden können, erstellt werden.
2

Art. 14

1
Stunden, und in der anderen Jahreszeit wenigstens 48 Stunden seit dem Hinschiede verflossen.
2
3 Beerdigungen dürfen nur in folgenden Fällen mit Bewilligung der Ortspolizeibehörde stattfinden:
1. wenn durch ein längeres Aufbewahren des Leichnams die Hausbewohner oder deren Umgebung gefährdet wird; hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung nötig;
2. wenn der Leichnam seziert worden, wofür ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist;
3. wenn die kantonale Sanitätsbehörde zu Zeiten von Epidemien frühere Beerdigungen anordnet;
4. wenn ein Kind totgeboren worden.

Art. 15

Eine Beerdigung vor der Eintragung des Todesfalles in das Zivilstandsregister, beziehungsweise vor Vorweisung der daherigen amtlichen Bescheinigungen des Zivilstandsbeamten, darf nur mit Bewilligung der Ortspolizeibehörde stattfinden (Bundesgesetz vom 24. Christmonat 1874 Artikel 21 [Aufgehoben, jetzt V vom 17. Juni 1974 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen, sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland, SR 818.61] .

Art. 16

1 Beerdigung keine besondere Berechtigung oder Bewilligung besteht.
2

Art. 17

Die Totengräber dürfen keinen Leichnam ohne amtlichen Erlaubnisschein der Ortspolizeibehörde beerdigen. Sie haben ein Verzeichnis über die Gräber nach Namen, Geschlecht und Alter der Beerdigten und nach fortlaufenden Nummern zu führen und am Ende jedes Jahres eine Abschrift desselben dem betreffenden Civilstandsbeamten zu übergeben.

Art. 18

1 und 80 Centimeter, bei Kindern von drei bis zwölf Jahren eine Tiefe von 1 Meter und 50 Centimeter und bei Kindern unter drei Jahren eine solche von 1 Meter und 20 Centimeter besitzen.
2 voneinander gemacht, auch nie zwei Särge übereinander gelegt und kein Grab vor Ablauf von wenigstens
20 Jahren wieder geöffnet werden.
3 mit Bewilligung des Regierungsstatthalters nach eingeholtem ärztlichen Gutachten zulässig.

Art. 19

Über aufgefundene Leichname findet jeweilen eine amtliche Besichtigung statt; eine Sektion des Leichnames von Amtes wegen wird jedoch nur vorgenommen a bei gewaltsamen oder solchen Todesfällen, deren Ursache unbekannt oder verdächtig ist, in welchen Fällen nach Mitgabe des Gesetzbuches über das Verfahren in Strafsachen jetzt G vom 15. 3. 1995 über das Strafverfahren; BSG 321.1] (Art. 108 ff.) verfahren wird; b aus sanitätspolizeilichen Gründen auf Weisung der zuständigen Sanitätspolizeibehörde; c auf Begehren der Anverwandten des Verstorbenen.

Art. 20

[Fassung vom 28. 3. 2006] Die Untersuchungs- und Beerdigungskosten der im vorgehenden Artikel bezeichneten Verstorbenen werden unter Vorbehalt von Artikel 389 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV [BSG 321.1] ) aus deren Nachlass bestritten; ist kein Vermögen vorhanden, so sind die Beerdigungskosten durch die Gemeinde, in welcher der Leichnam aufgefunden wurde, die Untersuchungskosten dagegen in den Fällen von Artikel 19 Buchstabe c IV. Strafbestimmung

Art. 21

[Fassung vom 14. 12. 2004] Übertretungen dieses Dekretes werden, wenn nicht eine mit einer schwereren Strafe bedrohte Tat vorliegt, mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. V. Schlussbestimmungen

Art. 22

... [Aufgehoben am 14. 4. 2003]

Art. 23

Dieses Dekret tritt, nach erhaltener Bundesgenehmigung, auf den 1. Januar 1877 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat ist mit dessen weiterer Vollziehung beauftragt.

Art. 24

Durch dieses Dekret werden auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben
1. die Polizeiverordnung vom 28. Juni 1826 über Verstorbene, Beerdigungen und Gottesäcker;
2. die Kreisschreiben vom 7. Juli 1834, 5. Januar 1855, 29. September 1858 und 20. Juni 1859 betreffend die Beerdigung von Selbstmördern, Unbemittelten, Ertrunkenen und Unterstützten;
3. der Artikel 12 der Predigerordnung vom 20. September 1824;
4. die Verordnung vom 24. Mai 1876 über die kirchliche Begräbnisfeier in den katholischen Kirchgemeinden. Bern, 25. Wintermonat 1876 Sahli v. Stürler Das vorstehende Dekret hat am 28. Christmonat 1876 die Bundesgenehmigung erhalten. Anhang Änderungen
7.5.1963 GS 1953/67, in Kraft am 7. 5. 1963
17.9.1992 D GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
14.4.2003 D BAG 03–122, in Kraft am 1. 1. 2004
14.12.2004 D betreffend die Gebühren in Strafsachen, BAG 06–81, in Kraft am 1. 1. 2007 RRB Nr. 1671 vom 6. September 2006 (BAG 06–89):
3. Die weiteren vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossenen Änderungen des Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen mit indirekten Änderungen des Dekretes vom 25. November 1876 betreffend das Begräbniswesen, des Dekretes vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement sowie des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
28.3.2006 D BAG 08–135, in Kraft am 1. 1. 2010
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