Beschluss über die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals
Beschluss vom 30. November 1993 über die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes für die Berechnung des koor dinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals; nach Anhören des Vorstandes der Pensionskasse des Staatspersonals; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes, die nicht in die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals miteinbezogen werden, sind: a) das Dienstaltersgeschenk und die Dienstalterszulage; b) Entschädigungen für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an Feiertagen; c) gelegentliche Entschädigungen für besondere Dienstleistungen (Pikett-, Präsenz-, Nachtdienst und Dienst rund um die Uhr); d) Sitzungsentschädigungen für Mitglieder von Staatskommissionen und Entschädigungen für besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen; e) Entschädigungen für Überzeitarbeit; f) Vertretungsentschädigungen; g) Abgeltung des Ferienanspruchs für nicht bezogene Ferien bei Auflösung des Dienstverhältnisses; h) sonstige gelegentlich ausgerichtete Entschädigungen; i) der Teil der Honorare, der den Ärztinnen und Ärzten der Spitäler und kantonalen Dienste abgetreten wird, oder die entsprechende Entschädigung;
j) die den Mitgliedern der Kantonspolizei ausgerichtete Entschädigung für die Beteiligung an den Krankenversicherungskosten.
2 Die kantonale Familienzulage, die Arbeitgeberzulage für Kinder, die Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter sowie die Honorare werden grundsätzlich nicht in den massgebenden AHV-Lohn einbezogen und gehören daher nicht zum koordinierten Lohn.
Art. 2
Die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes, die zum koordinierten Lohn gehören, sind: a) das Referenzgehalt; b) der Teuerungsausgleich; c) das dreizehnte Monatsgehalt; d) die Treueprämie; e) Naturalleistungen; f) bezahlte Ferien bei Stundenlohn; g) die ständige, pauschale Inkonvenienzentschädigung des Personals der Kantonspolizei und der Gefängnisse sowie die pauschale Inkonvenienzentschädigung der Wildhüter-Fischereiaufseher; h) der ausserordentliche Gehaltszuschuss; i) sonstige ständige Lohnbestandteile, die durch Entscheid des Staatsrates gewährt werden.
Art. 3
Der in den Artikeln 1 und 2 umschriebene koordinierte Lohn ist für die Pensions- und die BVG- Vorsorgeregelung sowie für die Führung der Altersguthaben massgebend.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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